Geheimnisschutz im Sinne des Geschäftsgeheimnisschutzgesetzes: Geheimnisschutz im Sinne des Geschäftsgeheimnisschutzgesetzes ist ein wichtiger Aspekt des Geistigen Eigentums, der Unternehmen hilft, ihre vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnisse zu schützen.
Im Folgenden werden wir die Bedeutung des Geheimnisschutzes nach dem Geschäftsgeheimnisschutzgesetz erläutern, wie er entsteht und welche Art von Informationen geschützt werden können.
Beiträge bei uns zum Geheimnisverrat durch Arbeitnehmer
- Schutz von Geschäftsgeheimnissen
- Wem gehören die Kundendaten
- Verwendung von Geschäftsgeheimnissen durch Arbeitnehmer
- Aneignen von Geheimnissen durch Mitnahme von Datenträger
- Geheimnisverrat durch private Mail?
- Haftung der Geschäftsführung für IT-Sicherheitslücken
- Ist „Whistleblowing“ zulässig – sowie „Die Whistleblower-Richtlinie„
Bedeutung des Geheimnisschutzes nach dem Geschäftsgeheimnisschutzgesetz
Ziel des Geheimnisschutzes ist es, vertrauliche Informationen, die für ein Unternehmen einen wirtschaftlichen Wert darstellen, vor unbefugter Offenlegung und Nutzung zu schützen. Auf diese Weise können Unternehmen ihre Wettbewerbsvorteile wahren, indem sie sicherstellen, dass ihre Geschäftsgeheimnisse nicht in die Hände von Konkurrenten oder anderen Personen gelangen, die diese Informationen ausnutzen könnten. In Deutschland basiert das Geschäftsgeheimnisschutzgesetz auf der EU-Know-How-Richtlinie.
Entstehung des Geheimnisschutzes nach dem Geschäftsgeheimnisschutzgesetz
Der Geheimnisschutz entsteht durch die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen, die im Geschäftsgeheimnisschutzgesetz festgelegt sind. Im Kern geht es um die Bestimmung, was überhaupt ein Geschäftsgeheimnis im rechtlichen Sinne ist.
Diese Voraussetzungen sind
- Geheimhaltung: Die Information muss geheim gehalten werden, d.h. sie darf nicht allgemein bekannt oder leicht zugänglich sein.
- Wirtschaftlicher Wert: Die Informationen müssen einen wirtschaftlichen Wert haben, der auf ihrer Geheimhaltung beruht.
- Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen: Der Inhaber der Information muss angemessene Maßnahmen ergriffen haben, um die Geheimhaltung der Information zu gewährleisten.
Schutzrechte im Überblick
Wir beraten rund um Schutzrechte, speziell bei Geschäftsgeheimnissen, im Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und Markenrecht – dabei unterstützen wir Unternehmen bei der Rechtsdurchsetzung und Verteidigung ihrer Schutzrechte, speziell beim Schutz von Technologien wie Software.
Urheberrecht
Durch das UrhG werden eigene Schöpfungen geschützt (keine Ideen)
- Schutz von Werken
- persönliche geistige Schöpfung
- Schutz von konkreter Ausdrucksform, aber kein Schutz gegen parallele Schöpfungen
Markenrecht
Schutz von Kennzeichen zur Abgrenzung von Waren oder Leistungen
- Schutz der Unterscheidungsfunktion von Kennzeichen
- Unterscheidungskraft ist nötig
- Schutz gegen unbefugte Nutzung der Marke
Design
Schutz äußerlicher Erscheinung, primär nach Designrecht, aber auch nach Wettbewerbsrecht
- Es wird die 2D/3D Form eines Objekts oder eines Teils davon bzw. seiner Dekoration geschützt
- Eigenart und Neuheit des Designs sind nötig
- Schutz des ausschließlichen Rechts der Benutzung inkl. Herstellen und Inverkehrbringen
- Im UWG nach §4 Nr.3 UWG
Geheimnisschutz
Schutz wertvoller Informationen eines Betriebes
- Schutz von Information mit Wert, die nicht allgemein bekannt ist
- Nötig sind wirtschaftlicher Wert, Schutzmaßnahmen und berechtigtes Interesse
- Schutz gegen unbefugte Verbreitung oder Erlangung der Information
Patent
- Schutz einer Erfindung
- Es muss sowohl eine „Erfindung“ im juristischen Sinne aber auch als Neuheit vorliegen
- Umfassender Schutz gegen jegliche Nutzung
Schutzfähigkeit von Informationen nach dem Geschäftsgeheimnisschutzgesetz
Nicht alle Arten von Informationen können unter das Geschäftsgeheimnisschutzgesetz fallen. Um als schutzfähig zu gelten, müssen die Informationen die oben genannten Voraussetzungen erfüllen. Beispiele für schutzwürdige Geschäftsgeheimnisse sind:
- Technische Informationen: Dazu gehören Produktionsverfahren, Rezepturen, technische Zeichnungen und Softwarecode.
- Geschäftsinformationen: Dazu gehören Kundenlisten, Preisstrategien, Vertriebsstrategien und Marketingpläne.
- Forschungs- und Entwicklungsdaten: Dazu gehören unveröffentlichte Forschungsergebnisse, Entwicklungsprojekte und Versuchsdaten.
Geschäftsgeheimnisse?
Rund um Geschäftsgeheimnisse beraten und verteidigen wir: Unternehmen beim Schutz von Geheimnissen und Arbeitnehmer, wenn der Vorwurf erhoben wird, Daten entwendet zu haben.
Geheimnisschutz
Der Geheimnisschutz im Sinne des Geschäftsgeheimnisschutzgesetzes ermöglicht Unternehmen, ihre vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnisse vor unbefugter Offenlegung und Nutzung zu schützen. Dies trägt dazu bei, Wettbewerbsvorteile zu wahren und den Wert der geschützten Informationen zu erhalten.
Um diesen Schutz in Anspruch nehmen zu können, müssen die Informationen geheim sein, einen wirtschaftlichen Wert haben und von angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen begleitet werden. Beispiele für schützenswerte Geschäftsgeheimnisse sind technische Informationen, Geschäftsinformationen sowie Forschungs- und Entwicklungsdaten. Der Geheimnisschutz stellt eine wichtige Ergänzung zum Patentschutz dar und ermöglicht es Unternehmen, ihre Innovationskraft und Wettbewerbsposition zu sichern.
- Wirtschaftsspionage - 15. September 2024
- Das „Verschwindenlassen von Personen“ als neuer Straftatbestand - 15. September 2024
- Völkerrechtliche Immunität und geheimdienstliche Agententätigkeit - 14. September 2024