Welche Räume dürfen bei einer Hausdurchsuchung durchsucht werden?

Polizei Hausdurchsuchung Überrascht

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Welche Räume dürfen Durchsucht werden: Bei dem Beschuldigten darf mit §102 StPO die Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume vorgenommen werden. Dabei taucht regelmäßig die Frage auf, welche Räume nun bei einer Hausdurchsuchung tatsächlich durchsucht werden dürfen.

Die Hausdurchsuchung ist ein Schreckmoment – und regelmäßig der Anlass, sich bei einem Strafverteidiger zu melden. Wir bieten einen Strafverteidiger-Notruf genau für diese Situation unter 0175 1075646 und dazu zahlreiche frei verfügbare Informationen rund um die Hausdurchsuchung auf unserer Webseite:

Informationsquelle Durchsuchungsbeschluss

Um diese Frage zu klären, ist immer zuerst in den Durchsuchungsbeschluss zu blicken, hier ist genau zu benennen, was alles zu durchsuchen ist. Regelmäßig sind hier Wohnräume ausdrücklich erwähnt sowie Garage(n) und Geschäftsräume.

Welche Räume dürfen durchsucht werden bei mehreren Bewohnern?

Es ist quasi der Normalfall, dass Menschen nicht alleine Wohnen – seien es Eheleute, Partner, Eltern, Wohngemeinschaften – regelmäßig wohnen in der gesamten Wohneinheit noch andere Personen. Wie ist damit umzugehen?

Hier gilt, dass der gegen den Beschuldigten gerichtete Durchsuchungsbeschluss nach §102 StPO sich gegen sämtliche Räume richtet, die dieser (mit-)nutzt. Soll bei den unbeteiligten Mitbewohnern durchsucht werden, ist ein Durchsuchungsbeschluss nach §103 StPO notwendig. Hinsichtlich der Anforderungen, die an die Durchsuchung einer Wohnung, die neben dem Verdächtigen von einer oder mehreren weiteren Personen bewohnt wird, zu stellen sind – namentlich, ob diese allein nach § 102 StPO oder auch nach § 103 StPO zu beurteilen ist – bedarf es der Differenzierung:

Im Ausgangspunkt ist dabei festzuhalten, dass Wohnungen und Räume im Sinne des § 102 StPO alle Räumlichkeiten sind, die der Verdächtige tatsächlich innehat, gleichgültig  ob er Allein-  oder Mitinhaber ist. § 102 StPO verliert mit dem Bundesgerichtshof deshalb nicht seine Bedeutung als Eingriffsgrundlage, wenn weitere Personen Mitinhaber der tatsächlichen Herrschaft über Räumlichkeiten sind, die der Verdächtige bewohnt. Dagegen sind jedenfalls dann, wenn allein einer unbeteiligten Person zuzuordnende Räumlichkeiten (ebenfalls) Gegenstand der Durchsuchung sind, die engeren Anforderungen des § 103 StPO maßgeblich.

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Rechtsanwalt Jens Ferner