Zeiten der Hausdurchsuchung: Wann darf eine Hausdurchsuchung stattfinden? Grundsätzlich regelt die Strafprozessordnung, dass die Hausdurchsuchung zur Nachtzeit die Ausnahme sein soll. so dürfen zur Nachtzeit Wohnung, Geschäftsräume und befriedetes Besitztum nur
- bei Verfolgung auf frischer Tat
- bei Gefahr im Verzug
- bei Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen
durchsucht werden.
Mehr zu Durchsuchungen bei uns:
- Was tun bei einer Hausdurchsuchung
- Durchsuchung beim Dritten
- Durchsuchung im IT-Betrieb
- Durchsuchung durch den Zoll
- Durchsuchung wegen Drogen
- Vorbereitung auf Hausdurchsuchung
- Rechtsgrundlage der Hausdurchsuchung
- Durchsuchung: Welche Räume dürfen betreten werden?
- Durchsuchung: Zu welchen Zeiten?
- Beweisverwertungsverbot bei rechtswidriger Hausdurchsuchung
- Gefahr im Verzug
Die Nachtzeit umfaßt dabei je nach Jahreszeit unterschiedliche Uhrzeiten
- Vom 1. April bis 30. September: Von neun Uhr abends bis vier Uhr morgens
- Vom 1. Oktober bis 31. März: Von neun Uhr abends bis sechs Uhr morgens
Die Praxis zeigt aber, dass gerade bei BTM-Delikten gerne die Gefahr im Verzug auch mal missbraucht wird. Uns sind Fälle bekannt, in denen auch gezielt gewartet wird, bis der richterliche Eildienst nicht mehr erreichbar ist, um auf diesem Wege einen Zugriff zu erleichtern. Die obigen Zeiten sind zum orientieren durchaus brauchbar, gerade bei Niedrigschwelligen Delikten, aber über ein grundsätzliches Orientieren hinaus sollte man sich daran nicht klammern.
- Porsche zu Recht von Polizei sichergestellt - 29. November 2023
- Klammerwirkung bei Delikten - 28. November 2023
- Schätzung des Betrages bei Umsatzsteuerhinterziehung - 28. November 2023