Das Büro ist über Karneval vom 12.02 bis 17.02. geschlossen - Notruf erreichbar

Verjährung im Steuerstrafrecht

Die Verjährung ist im Steuerstrafrecht oft die erste und auch letzte Hoffnung für Beschuldigte. Doch was sich viele Unternehmen und Steuerpflichtige nicht vorstellen können: Die Fristen für die strafrechtliche Verfolgung von Steuerhinterziehung können sich über Jahrzehnte erstrecken – aus gutem Grund, denn Ermittlungsverfahren ziehen sich ebenfalls oft über Jahre hin. Zuletzt hat der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2020 die Verjährung für besonders schwere Fälle von zehn auf fünfzehn Jahre verlängert.

In der Praxis bedeutet das: Wer heute eine Steuerhinterziehung begangen hat, kann quasi noch in vierzig Jahren damit rechnen, dass das Finanzamt an seine Tür klopft. Und die Sorge ist berechtigt, da Finanzämter immer wieder und von der Rechtsprechung gedeckt Daten ankaufen, die jahrzehntelange Rückschlüsse zulassen.

Das doppelte Spiel der Verjährung

Im Steuerstrafrecht existieren zwei voneinander unabhängige Verjährungssysteme, die parallel laufen und zu unterschiedlichen rechtlichen Konsequenzen führen. Die strafrechtliche Verfolgungsverjährung regelt, bis wann die Staatsanwaltschaft ein Verfahren einleiten und eine Strafe verhängen kann. Die steuerliche Festsetzungsverjährung bestimmt, wie lange das Finanzamt Steuern nachfordern darf. Wer glaubt, dass das eine automatisch das andere bedeute, liegt falsch. Es ist durchaus möglich, dass eine Tat strafrechtlich verjährt ist, das Finanzamt aber trotzdem noch Steuern nachfordern kann – oder umgekehrt.

Die strafrechtliche Verjährung folgt dem Strafgesetzbuch und der Abgabenordnung. Für eine einfache Steuerhinterziehung beträgt die Frist fünf Jahre. Beginnt sie? Mit der Beendigung der Tat. Und das ist bei Steuerstraftaten nicht immer leicht zu bestimmen. Beim Unterlassen der Abgabe einer Steuererklärung endet die Tat erst mit Ablauf der Abgabefrist, nicht bereits mit dem Unterlassen selbst. Die Rechtsprechung hat hierzu klargestellt, dass die Verjährung nicht bereits mit der Abgabe einer unrichtigen Erklärung beginnt, sondern erst mit der finalen Festsetzung der Steuern.

Die neue Realität: Fünfzehn Jahre statt zehn

Die wirklich brisante Entwicklung betrifft die besonders schweren Fälle. Hier hat der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2020 massiv nachgelegt. Die Verjährungsfrist beträgt nun fünfzehn Jahre statt zehn. Die absolute Verjährung, die maximal mögliche Verlängerung, liegt bei siebenunddreißig Jahren und sechs Monaten. Wird die Anklage vor dem Landgericht eröffnet, verlängert sich diese absolute Verjährung noch einmal um weitere fünf Jahre. In der Konsequenz kann eine besonders schwere Steuerhinterziehung, die heute begangen wird, noch in fünfundvierzig Jahren verfolgt werden.

Die neue Regelung gilt für alle Taten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens am 1. Januar 2021 noch nicht verjährt waren. Das bedeutet: Auch für Alttaten, die vor 2021 begangen wurden, kann die neue, längere Frist gelten. Die Begründung des Gesetzgebers klingt plausibel: Die zehnjährige Frist sei nicht ausreichend, um komplexe und internationale steuerstrafrechtliche Sachverhalte aufzuklären. Kritiker werfen dem Gesetzgeber vor, die Cum/Ex-Fälle als willkommenen Anlass für eine generelle Verschärfung genutzt zu haben. Für die Betroffenen ist das juristisch irrelevant, aber existenziell.

Steuerliche Festsetzungsverjährung als eigenständiges Risiko

Während die strafrechtliche Verjährung oft im Fokus steht, unterschätzen viele die steuerliche Festsetzungsverjährung. Für vorsätzliche Steuerhinterziehung beträgt sie zehn Jahre. Der Fristbeginn ist hier komplexer geregelt. Grundsätzlich beginnt sie mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Wird eine Steuererklärung eingereicht, verschiebt sich der Fristbeginn auf das Ende des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung tatsächlich eingereicht wurde. Wer also 2020 unzutreffende Angaben macht, die Erklärung aber erst 2022 einreicht, der hat bis 2032 Zeit, bis die Festsetzungsverjährung eintritt. Wird keine Steuererklärung abgegeben, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist.

Diese künstliche Verlängerung der Festsetzungsverjährung durch die Abgabe einer unrichtigen Steuererklärung ist ein Argument, das in der Verteidigung oft übersehen wird. Denn die meisten Mandanten glauben, mit der Abgabe der Erklärung die Sache erledigt zu haben. Tatsächlich beginnt damit erst die Frist zu laufen.

Wie Behörden Verjährung unterbrechen

Die Strafverfolgungsbehörden haben ein Arsenal an Möglichkeiten, die Verjährung zu unterbrechen und neu beginnen zu lassen. Die praktisch bedeutsamste Unterbrechungshandlung ist die Bekanntgabe der Einleitung des Steuerstrafverfahrens. Aber auch richterliche Vernehmungen, die Beauftragung eines Sachverständigen, Durchsuchungs- oder Haftbeschlüsse und die Anklageerhebung unterbrechen die Verjährung. Die Unterbrechung ist das zentrale Instrument der Strafverfolgungsbehörden, um auch in komplexen und lang laufenden Ermittlungen die Verjährung zu verhindern.

Die Rechtsprechung hat hier klare Linien gezogen. Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil vom 31. Januar 2024 klargestellt, dass eine Durchsuchung durch Steuerfahnder die Verjährung nur dann unterbricht, wenn sie von einer Behörde oder einem Gericht angeordnet wurde. Eine Durchsuchungsanordnung durch Steuerbeamte reicht nicht aus. Das ist ein wichtiger Punkt für die Verteidigung, denn in der Praxis werden oft Durchsuchungen durch Steuerfahnder durchgeführt, ohne dass ein richterlicher Beschluss vorliegt.

Konkrete Auswirkungen

Die Verlängerung der steuerstrafrechtlichen Verjährungsfristen hat erhebliche Auswirkungen auf die Verteidigungsstrategie. Wer früher darauf setzen konnte, dass nach zehn Jahren Ruhe eintritt, muss heute mit deutlich längeren Zeiträumen rechnen. Das gilt besonders für Unternehmen und Steuerpflichtige, die in den Jahren vor 2021 steuerlich agiert haben. Denn die neuen Fristen können auf diese Alttaten angewendet werden, wenn sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht verjährt waren.

Die längeren Fristen bedeuten auch, dass die Beweisaufbewahrung eine noch größere Rolle spielt. Unternehmen müssen ihre Unterlagen länger aufbewahren, was organisatorische Anforderungen stellt. Die Verteidigung muss frühzeitig prüfen, ob die Verjährung eingetreten ist oder ob Unterbrechungstatbestände vorliegen. Dabei trägt die Finanzverwaltung die Beweislast für das Nichteintreten der Verjährung. Das ist ein wichtiger Hebel in der Verteidigung.

Verteidigung strategisch gedacht

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Die steuerstrafrechtliche Verjährung ist keine Frage des Zufalls, sondern erfordert eine gezielte Strategie. Die Verteidigung muss daher frühzeitig prüfen, ob die Verjährung eingetreten ist. Dabei ist die Beweislastverteilung entscheidend: Die Finanzverwaltung muss nachweisen, dass die Verjährung noch nicht eingetreten ist. Dies ist keine Formsache, sondern eine substanzielle Beweislast.

Ein weiterer strategischer Aspekt ist die steuerliche Festsetzungsverjährung. Selbst wenn eine Tat strafrechtlich verjährt ist, kann das Finanzamt noch Steuern nachfordern. Die Verteidigung muss daher beide Verjährungssysteme im Blick behalten und gegebenenfalls getrennte Strategien entwickeln. Die steuerliche Festsetzungsverjährung kann durch die Abgabe einer unrichtigen Steuererklärung künstlich verlängert werden. Dies ist ein Argument, das in der Verteidigung oft übersehen wird.

Die Verjährung im Steuerstrafrecht ist jedenfalls kein automatischer Ablauf, sondern ein komplexes Zusammenspiel von gesetzlichen Fristen, Unterbrechungstatbeständen und steuerlichen Regelungen. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 hat der Gesetzgeber die Fristen massiv verlängert. Die praktische Konsequenz daraus ist, dass Steuerstraftaten heute fast ein halbes Jahrhundert lang verfolgt werden können. Für die Verteidigung bedeutet das: Die Verjährung ist eine zentrale Strategie, die frühzeitig und umfassend geprüft werden muss. Die Beweislastverteilung und die doppelte Verjährung bieten Ansatzpunkte, die in der Praxis oft übersehen werden. Wer diesen Aspekt vernachlässigt, verschenkt eine der wenigen Möglichkeiten, ein Steuerstrafverfahren zu beenden, bevor es richtig begonnen hat.

Handlungsempfehlungen für Betroffene

Wer steuerliche Fehler begangen hat, muss die langen Verjährungsfristen im Blick behalten. Das bedeutet konkret, dass Unterlagen länger aufbewahrt werden müssen, organisatorische Prozesse angepasst werden müssen und die steuerliche Planung die Möglichkeit einer Nachprüfung nach Jahrzehnten berücksichtigen muss. Für Unternehmen ist es daher ratsam, ein Dokumentenmanagement-System zu etablieren, das eine Aufbewahrung über einen Zeitraum von mindestens fünfzehn Jahren ermöglicht.

Wer bereits Beschuldigter in einem Steuerstrafverfahren ist, sollte die Verjährung frühzeitig prüfen lassen. Die Beweislast dafür, dass die Verjährung nicht eingetreten ist, liegt bei der Finanzverwaltung. Dies ist ein Hebel, den die Verteidigung nutzen kann. Die steuerliche Festsetzungsverjährung ist ein eigenständiges Risiko und muss getrennt von der strafrechtlichen Verjährung bewertet werden.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Alle anzeigen)
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.