Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 49/16) hat sich zur Frage der Schadensursächlichkeit mietvertraglicher Obhutspflichtverletzungen geäußert. Dabei konnte der BGH feststellen: Ein Mieter überschreitet die Grenze vertragsgemäßen Gebrauchs und verstößt gegen seine mietvertragliche Obhutspflicht (§§ 535, 538, 241 Abs. 2 BGB), wenn er in der angemieteten Wohnung illegale Betäubungsmittel aufbewahrt. Dabei muss der Mieter auch mit Schäden rechnen, die durch strafprozessuale Maßnahmen eintreten – aber es ist genau zu fragen, ob die Pflichtverletzung und der verursachte Schaden in kausalem Zusammenhang stehen.
Pflichtverletzung im Mietrecht weil Mieter Hausdurchsuchung veranlasst
So führt der BGH aus, dass bereits der Besitz einer gewissen Menge Betäubungsmittel innerhalb der Wohnung eine Pflichtverletzung des Mieters darstellt, da schon alleine deswegen mit Durchsuchungsmaßnahmen zu rechnen ist:
Ebenso wie den Vermieter verpflichtet das Mietverhältnis (§ 535 BGB) seinem Inhalt nach auch den Mieter zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen seines Vertragspartners (§ 241 Abs. 2 BGB). Aufgrund dieser Obhutspflicht hat ein Mieter die Mietsache schonend und pfleglich zu behandeln sowie alles zu unterlassen, was zu einer – von dem ihm zustehenden vertragsgemäßen Gebrauch (§ 538 BGB) nicht umfassten – Verschlechterung oder einem Schaden an dieser führen kann (…) Gegen diese besondere Schutzpflicht, die nicht zuletzt Konsequenz des auf den Mieter übertragenen Besitzes an der Mietsache ist (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 1989 – VIII ZR 91/88, aaO S. 9), kann ein Mieter jedoch nicht nur im unmittelbaren Umgang mit dieser verstoßen, sondern auch durch einen Gebrauch, welcher schädigende Einwirkungen Dritter hervorzurufen geeignet ist.
Mit der Aufbewahrung von 26,32 g Marihuana in der von ihm angemieteten Wohnung hat der Beklagte diese Obhutspflicht verletzt. Denn entgegen der – von der Revision mit Recht angegriffenen – Auffassung des Berufungsgerichts muss nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein Mieter, der in seiner Wohnung Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz begeht oder seine Wohnung zur Aufbewahrung von Tatmitteln aus derartigen Straftaten nutzt oder hierfür zur Verfügung stellt, ohne weiteres damit rechnen, dass es im Zuge aufgrund dessen durchgeführter strafprozessualer Maßnahmen zu Schäden an der Wohnung kommt. Mit einem derartigen Verhalten überschreitet der Mieter den ihm aufgrund seiner Mietzahlung zustehenden vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2013 – III ZR 253/12, BGHZ 197, 43 Rn. 12).
Was ist die Rechtsgrundlage einer Hausdurchsuchung
Die Hausdurchsuchung ist grundsätzlich durch den Richter im Verdachtsfall anzuordnen, Rechtsgrundlage ist hier §102 StPO, siehe dazu hier bei uns,.
Welche Räume dürfen durchsucht werden
Es dürfen alle Räume durchsucht werden, die der im Durchsuchungsbeschluss benannte bewohnt oder auch nur (mit-)nutzt. Gegen Dritte darf der Durchsuchungsbeschluss aber nur verwendet werden, wenn diese auf Basis von §103 StPO einen eigenen Beschluss haben, mehr dazu hier bei uns.
Durchsuchung wegen Strassenverkehrsdelikt
Eine Hausdurchsuchung darf nicht bei absoluten Bagatelltaten angeordnet werden - etwa zum Auffinden eines Führerscheins oder wegen kleinster Delikte im Strassenverkehr. Es ist ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass wenigstens Delikte im ernsthaften mittleren Bereich vorliegen müssen, jeder anders lautende Durchsuchungsbeschluss sollte dringend geprüft werden.
Schäden bei Hausdurchsuchung
Ärgerlich ist es, wenn eine Hausdurchsuchung zu Beschädigungen führt. Mitunter haften Mieter gegenüber Vermietern für die Schäden - durch die Durchsuchung bedingte Schäden sind aber vom Berechtigten hinzunehmen. Mehr dazu bei uns.
Beweisverwertungsverbot nach Hausdurchsuchung
Jedenfalls bei einer eklatant rechtswidrigen Hausdurchsuchung, insbesondere wenn der Ermittlungsrichter bewusst umgegangen wurde, steht ein Beweisverwertungsverbot im Raum. Aber Vorsicht: Man braucht einen echten Strafverteidiger an dieser Stelle, da umstritten ist, ob die Widerspruchslösung greift.
Zeiten der Hausdurchsuchung
Immer wieder googeln Menschen ganz nervös danach, um welche Zeiten eine Hausdurchsuchung stattfindet. Grundsätzlich gilt: Zwischen 4 Uhr morgens und 21 Uhr Abends sollten Sie damit rechnen, je nach Jahreszeit erst ab 6 Uhr morgens. Mehr zu den Zeiten der Hausdurchsuchung hier bei uns.
Was tun bei einer Hausdurchsuchung?
- Höflich und ruhig bleiben, keinen Widerstand leisten
- Auf keinen Fall anfangen Dinge zu verstecken oder zu vernichten
- Kontaktieren Sie sofort Ihren Rechtsanwalt für Hausdurchsuchung – falls nicht vorhanden bisher: Suchen Sie nach der Durchsuchung umgehend einen Strafverteidiger, der reagieren kann, es ist Eile geboten.
- Sagen Sie auch während der Hausdurchsuchung ohne Beratung nichts – das gilt sowohl für Sie als auch für ihren Angehörigen. Sie lassen sich nicht zur Sache ein, egal was versprochen oder womit gedroht wird!
- Unterschreiben Sie nichts, händigen Sie nichts den Ermittlern unmittelbar selber aus.
- Lassen Sie sich in jedem Fall Durchsuchungsbeschluss und Sicherstellungsprotokoll aushändigen.
- Prüfen Sie, gegen wen sich die Durchsuchung richtet und kontrollieren genau, dass nur die im Durchsuchungsbeschluss genannten Räume betreten werden.
- Papiere und Dokumente sind zu versiegeln, nicht vor Ort zu lesen ausser von einem Staatsanwalt.
- Strukturieren Sie vorhandene Informationen, die Sie Ihrem Strafverteidiger in konzentrierter Form mitteilen können: Was ist geschehen, welcher Tatvorwurf steht im Raum? Wissen Sie wo Ihr Angehöriger sich befindet?
- Bei Festnahme eines Angehörigen: Rufen Sie den Strafverteidiger umgehend an. Verschwenden Sie keine Zeit mit langer Informationsbeschaffung! Denken Sie daran, dass jede Minute, die Ihr Angehöriger im Gewahrsam der Ermittlungsbehörden ist, das Risiko erhöht, dass er anfängt “zu plappern” und sich um Kopf und Kragen redet!
- Reden Sie nicht am Telefon über die Sache!
Keine Haftung für Schäden aus Durchsuchung
Aber: Deswegen ist nicht zwingend jede strafprozessuale Maßnahme samt hierdurch verursachter Schäden ein Problem, denn: Es ist zu fragen ob die konkrete Pflichtverletzung zu der konkreten Maßnahme geführt hat, ein schlichter Sachzusammenhang reicht da nicht:
Das Grunderfordernis jeder Schadenszurechnung – sowohl im Rahmen der vertraglichen als auch der deliktischen Haftung – bildet die Verursachung des Schadens im logisch-naturwissenschaftlichen Sinn. Nach der Äquivalenztheorie ist jede Bedingung kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (allgemeine Meinung; vgl. nur BGH, Urteile vom 5. Mai 2011 – IX ZR 144/10, BGHZ 189, 299 Rn. 35; vom 4. Juli 1994 – II ZR 126/93, NJW 1995, 126 unter II 2 a; jeweils mwN; MünchKommBGB/Oetker, 7. Aufl., § 249 Rn. 103; Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearb. 2005, § 249 Rn. 8). Dabei ist zu beachten, dass zur Feststellung des Ursachenzusammenhangs nur die pflichtwidrige Handlung hinweggedacht, nicht aber weitere Umstände hinzugedacht werden dürfen (BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 – IX ZR 144/10, aaO).
Zwischen der Pflichtverletzung des Beklagten – Aufbewahrung der unter Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz erworbenen 26,32 g Marihuana in der Wohnung – und der Beschädigung der Eingangstür besteht ein derartiger Kausalzusammenhang im Sinne einer conditio sine qua non nicht. Zwar ist der Beklagte aufgrund der im Rahmen der Durchsuchung bei ihm aufgefundenen Betäubungsmittel nachfolgend wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG verurteilt worden. Diese erst anlässlich der Durchsuchung festgestellte Straftat war jedoch nicht Grundlage der am 27. Juni 2013 durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen. Denn der an diesem Tag durch die Polizeibeamten des Streithelfers vollzogene Durchsuchungsbeschluss hatte zwar ebenfalls dem Beklagten vorgeworfene Betäubungsmitteldelikte zum Gegenstand, jedoch ging es hierbei um Tatvorwürfe des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) aus dem bereits länger zurückliegenden Tatzeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Oktober 2012. Dass es sich bei den am 27. Juni 2013 aufgefundenen Betäubungsmitteln aber um Tatmittel aus diesen dem Beklagten vorgeworfenen Taten handelt, kann – jedenfalls mangels anderslautender Feststellungen des Berufungsgerichts – nicht angenommen werden.
Vielmehr kann die Aufbewahrung der 26,32 g Marihuana in der Wohnung durch den Beklagten hinweggedacht werden, ohne dass der beim Kläger durch die Beschädigung der Eingangstür eingetretene Schaden entfiele. Denn die Ermittlungsmaßnahmen wären in gleicher Weise durchgeführt worden, wenn der Beklagte diese Betäubungsmittel nicht erworben und in der Wohnung aufbewahrt hätte.
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