Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Oktober 2025 (1 StR 445/24) klärt zentrale Fragen zur Verjährung von Steuerstraftaten, insbesondere bei unrichtigen Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften. Der 1. Strafsenat setzt dabei neue Maßstäbe für die Bestimmung des „großen Ausmaßes“ eines Steuervorteils und präzisiert den Beginn der Verjährungsfrist. Die Entscheidung zeigt, wie komplex die Abgrenzung zwischen Steueroptimierung und Steuerhinterziehung sein kann – und welche Konsequenzen sich daraus für die strafrechtliche Verfolgung ergeben.
Manipulierte Gewinnfeststellungen und ihre Folgen
Drei Angeklagte – zwei Zahnärzte und ein Vermögensberater – hatten über Jahre hinweg die Einkünfte ihrer Praxisgemeinschaften und Laborgemeinschaften manipuliert, indem sie Bargeldeinnahmen nicht verbuchten und fiktive Betriebsausgaben geltend machten. Durch unrichtige Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung erzielten sie Steuervorteile in Höhe von insgesamt über 1,8 Millionen Euro, was zu einer Verkürzung der Einkommensteuer von mehr als 700.000 Euro führte. Das Landgericht Darmstadt verurteilte die Zahnärzte wegen Steuerhinterziehung in mehreren Fällen, den Berater wegen Beihilfe. Der BGH bestätigte die Verurteilungen im Wesentlichen, stellte jedoch klar, unter welchen Voraussetzungen die Taten als besonders schwer einzustufen sind und wann die Verjährungsfrist beginnt.
Steuerhinterziehung

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Großes Ausmaß: 140.000 Euro als neue Wertgrenze
Der BGH definiert erstmals eine konkrete Wertgrenze für das „große Ausmaß“ eines Steuervorteils im Sinne des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 AO. Während bei der Steuerverkürzung eine Grenze von 50.000 Euro gilt, setzt der Senat für unrichtige Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften einen Schwellenwert von 140.000 Euro an. Diese Grenze leitet er aus der maximalen Gefährdung des staatlichen Steueranspruchs ab: Bei einer unrichtigen Feststellung der Einkünfte um 140.000 Euro könnte – unter Zugrundelegung eines pauschalen Höchststeuersatzes von 42 Prozent und eines Sicherheitsabschlags von 15 Prozent – eine Steuerverkürzung von 50.000 Euro eintreten.
Diese Festlegung ist praxisrelevant, da sie die Anwendung der verlängerten Verjährungsfrist von 15 Jahren (§ 376 Abs. 1 AO) auslöst. Der BGH betont, dass es für die Bestimmung des großen Ausmaßes nicht auf die tatsächliche Steuerverkürzung ankommt, sondern auf die potenzielle Gefährdung des Steueranspruchs. Selbst wenn die tatsächliche Steuerersparnis im Einzelfall niedriger ausfällt, kann der Steuervorteil als groß gelten, wenn die unrichtige Feststellung der Einkünfte die Wertgrenze überschreitet. Dies unterstreicht den präventiven Charakter des Steuerstrafrechts, das bereits die Gefährdung des Steueraufkommens sanktioniert.

Ausblick auf Steuerstrafrecht in Zukunft
Die Entscheidung des BGH schafft erfreuliche, aber auch unerfreuliche Klarheit für die strafrechtliche Verfolgung von Steuerstraftaten: Die Festlegung der 140.000-Euro-Grenze für das große Ausmaß eines Steuervorteils erleichtert einerseits die Einordnung von Fällen und andererseits die Bestimmung der Verjährungsfrist. Gleichzeitig bemängelt der BGH, dass die Verjährung nicht vorschnell angenommen werden darf, selbst wenn zwischen Tatbegehung und Verurteilung Jahre vergehen.
Es ist eine Binsenweisheit, wie wichtig eine sorgfältige Dokumentation und korrekte Erklärung von Einkünften ist. Wer durch unrichtige Angaben Steuervorteile erzielt, riskiert nicht nur Nachzahlungen, sondern auch eine strafrechtliche Verfolgung. Steuerpflichtige und ihre Berater müssen erkennen, dass manipulierte Feststellungserklärungen auch nach überraschend langer Zeit noch strafrechtliche Konsequenzen haben können.
Verjährungsbeginn: Wann endet die Tat?
Weiterer Schwerpunkt der Entscheidung liegt auf der Frage, wann die Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist die Steuerstraftat erst mit der Beendigung der Tat verjährt (§ 78a StGB). Bei unrichtigen Feststellungserklärungen fällt der Beendigungszeitpunkt regelmäßig mit dem Erlass des letzten Einkommensteuerbescheids zusammen, für den der Feststellungsbescheid Bindungswirkung entfaltet. Wurden die Einkommensteuerbescheide jedoch bereits vor dem Feststellungsbescheid erlassen, beginnt die Verjährung mit dessen Erlass.
Diese Differenzierung ist entscheidend, da sie den Zeitpunkt bestimmt, ab dem die Verjährungsfrist läuft. Im vorliegenden Fall waren die Taten trotz der langen Zeitspanne zwischen Tatbegehung und Verurteilung nicht verjährt, weil die Verjährung durch die Einleitung des Ermittlungsverfahrens und die Anklageerhebung unterbrochen worden war. Der BGH stellt klar, dass die Verjährung nicht bereits mit der Abgabe der unrichtigen Erklärung beginnt, sondern erst mit der finalen Festsetzung der Steuern.
Konkurrenzrechtliche Bewertung: Jede Erklärung als eigenständige Tat
Das Landgericht hatte jede unrichtige Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung als eigenständige Tat gewertet. Der BGH bestätigt diese Auffassung und verweist darauf, dass keine Bewertungseinheit mit den Einkommensteuererklärungen besteht. Dies bedeutet, dass jede falsche Feststellungserklärung eine separate Straftat darstellt – selbst wenn sie denselben Veranlagungszeitraum betrifft. Diese klare Abgrenzung verhindert, dass mehrere Steuerhinterziehungen zu einer einzigen Tat zusammengefasst werden, und ermöglicht eine präzisere Strafzumessung.
Rolle des Vermögensberaters: Einheitliche Beihilfehandlung
Der BGH korrigiert die konkurrenzrechtliche Bewertung des Landgerichts in Bezug auf den Vermögensberater. Dessen Unterstützung durch die Schaffung eines Systems aus Auslandsgesellschaften und Konten wurde als einheitliche Beihilfehandlung gewertet, da sie auf einem einheitlichen Willensentschluss beruhte. Damit liegt keine Tatmehrheit, sondern eine einheitliche Beihilfe vor. Diese Unterscheidung ist relevant für die Strafzumessung, da sie die Anzahl der Taten und damit den Strafrahmen beeinflusst.
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