Strafbarkeit von Cum/Cum-Geschäften

Cum/Cum-Geschäfte: In den letzten Jahren haben „Cum/Cum“-Geschäfte, ähnlich wie die berüchtigten „Cum/Ex“-Geschäfte, in der Finanzwelt und bei Strafverfolgungsbehörden für Aufsehen gesorgt. Diese Transaktionen betreffen Aktiengeschäfte, die in zeitlicher Nähe zum Dividendenstichtag stattfinden, und sie verfolgen das Ziel, steuerliche Vorteile auf Kosten des Staates zu erlangen.

Was ist ein Cum/Cum-Geschäft?

Ein „Cum/Cum“-Geschäft ist ein Aktiengeschäft, bei dem ein ausländischer Anleger seine Aktien kurz vor dem Dividendenstichtag an einen inländischen Käufer veräußert. Der Hintergrund dieser Geschäfte liegt darin, dass Dividenden in Deutschland für ausländische Anleger stärker besteuert werden als für inländische Anleger. Während der ausländische Anleger bei Erhalt der Dividende eine definitive Steuerbelastung hinnehmen muss, kann der inländische Käufer die abgeführte Kapitalertragsteuer auf seine Steuerschuld anrechnen lassen.

Der Ablauf eines typischen Cum/Cum-Geschäfts gestaltet sich wie folgt:

  • Der ausländische Anleger verkauft seine Aktien „cum Dividende“ (d. h. mit Dividendenanspruch) kurz vor dem Dividendenstichtag an einen inländischen Käufer.
  • Dieser inländische Käufer erhält die Dividende, auf die bereits Kapitalertragsteuer einbehalten wurde.
  • Der inländische Käufer kann nun diese Kapitalertragsteuer auf seine eigene Steuerschuld anrechnen lassen, was der ausländische Verkäufer nicht könnte.
  • Nach der Dividendenzahlung werden die Aktien oft zurück an den ursprünglichen ausländischen Eigentümer übertragen.

Durch diese Transaktionen entsteht dem Staat ein steuerlicher Verlust, da die Anrechnung der Kapitalertragsteuer erfolgt, obwohl der wirtschaftliche Vorteil beim ausländischen Anleger verbleibt.

Unterschied zu Cum/Ex-Geschäften

„Cum/Ex“-Geschäfte sind noch komplexer und betreffen ebenfalls Aktien und Dividenden. Bei Cum/Ex-Geschäften geht es darum, dass Aktien mit („cum“) und ohne („ex“) Dividendenanspruch um den Dividendenstichtag herum gehandelt werden, um mehrfach Steuererstattungen auf nur einmal abgeführte Kapitalertragsteuer zu erlangen. Während Cum/Cum-Geschäfte eine einmalige Steueranrechnung beinhalten, zielen Cum/Ex-Geschäfte auf die mehrfache Erstattung oder Anrechnung derselben Steuer ab, was letztlich zu einem direkten finanziellen Schaden für den Staat führt.

Strafbarkeit von Cum/Cum-Geschäften

Die Strafbarkeit von Cum/Cum-Geschäften ergibt sich aus ihrer Konstruktion, die auf eine Umgehung der Steuergesetze abzielt. Diese Geschäfte werden als gewertet, da sie bewusst darauf abzielen, Steuervorteile zu erlangen, die dem Gesetzeszweck widersprechen. Die Beteiligten an solchen Geschäften können sich wegen Steuerhinterziehung strafbar machen, wenn sie durch diese Transaktionen ungerechtfertigte Steuervorteile geltend machen.


Fazit

Cum/Cum-Geschäfte sind rechtlich höchst problematisch, da sie das Ziel verfolgen, durch einen konstruierten Aktienhandel steuerliche Vorteile zu erlangen, die dem Staat erhebliche Einnahmeverluste bescheren. Obwohl sie formal anders als die aggressiveren Cum/Ex-Geschäfte aufgebaut sind, werden auch Cum/Cum-Geschäfte strafrechtlich verfolgt, da sie den Prinzipien eines fairen Steuersystems entgegenstehen. Diese Art der Steuervermeidung schädigt nicht nur den Staat, sondern untergräbt auch das Vertrauen in die Integrität der Finanzmärkte.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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