Offshore-Datenankauf in NRW: Verwertbar trotz heikler Herkunft

Nordrhein-Westfalen nutzt den aktuellen Ankauf eines mehr als ein Terabyte großen Datenträgers mit Offshore-Strukturen als nächsten großen Schlag gegen grenzüberschreitende Steuerhinterziehung. Die bisherige Rechtsprechung legt dabei nahe, dass die so erlangten Informationen sowohl steuerlich als auch strafprozessual grundsätzlich verwertbar sein werden. Zugleich bleibt die Diskussion um die Grenzen fairer Verfahrensgestaltung, die Zurechnung privaten Datendiebstahls zum Staat und mögliche „mosaikartige“ Entwicklungen in Richtung eines zukünftigen Verwertungsverbots hochaktuell.​

Der aktuelle Datenankauf des LBF NRW

Das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität NRW hat von einem Hinweisgeber einen Datenträger mit Kundeninformationen mehrerer Offshore-Dienstleister erworben, die Gesellschaftsgründungen in klassischen Niedrigsteuerjurisdiktionen (u.a. VAE, Cayman Islands, Hongkong, Mauritius, Panama, Singapur, Zypern) anbieten. Im Fokus stehen Konstruktionen, bei denen wirtschaftlich Berechtigte aus Deutschland über Auslandsgesellschaften Vermögen vor dem Fiskus verbergen oder kriminell erlangte Werte verschleiern; nach Angaben des Finanzministeriums geht es um Steuerhinterziehung „im großen Stil“.​

Die Daten (über ein Terabyte) werden im IT‑Kompetenzzentrum des LBF ausgewertet und anschließend anderen Bundesländern und ausländischen Partnerbehörden zur Verfügung gestellt, sodass eine Welle koordinierter Steuer- und Steuerstrafverfahren zu erwarten ist. Für deutsche Steuerpflichtige mit undeklarierten Offshore-Strukturen ist das Risiko zeitnaher Ermittlungen damit deutlich angestiegen; die Konstellation erinnert in ihrer Sprengkraft an die früheren „Steuer-CD“-Ankäufe mit schweizerischen und liechtensteinischen Daten.​

Steuerstrafrechtliche Einordnung

Steuerlich geht es typischerweise um nicht erklärte Kapitalerträge und Beteiligungserträge aus Auslandsgesellschaften, gegebenenfalls auch um verdeckte Gewinnausschüttungen, Zwischeneinkünfte und § 42 AO‑Konstellationen, wenn die Zwischenschaltung von Briefkastengesellschaften allein der Steuervereitelung dient. Strafrechtlich steht der Verdacht der Umsatz-, Körperschaft- und insbesondere Einkommensteuerhinterziehung nach § 370 AO im Raum, mit regelmäßig langer zehnjähriger Verjährungsfrist und erheblichem Strafrahmen, wenn hohe Hinterziehungsvolumina und banden- oder gewerbsmäßige Strukturen vorliegen.​

Für Beschuldigte wie auch Berater stellen sich in dieser Phase die klassischen Fragen: Ist eine wirksame Selbstanzeige bzw. tätige Reue noch möglich, wo liegen Sperrgründe und wie ist mit bereits bestehenden Strukturen umzugehen, wenn eine vollständige Legalisierung aus tatsächlichen oder persönlichen Gründen nicht kurzfristig umsetzbar ist. Parallel stellt sich die Haftungs- und strafrechtliche Flankierung für Intermediäre (Treuhänder, Berater, ggf. Organe von Dienstleistungsgesellschaften), die an der Konzeption und laufenden Betreuung mitgewirkt haben und nun in eine mögliche Beihilfe- oder Organisationsverantwortung hineingezogen werden können.​

Rechtsprechung zur Verwertbarkeit angekaufter Steuerdaten

Beweismittel, die von Privaten rechtswidrig erlangt wurden, sind grundsätzlich verwertbar; eine strafrechtlich oder völkerrechtlich problematische Datenbeschaffung führt nicht automatisch zur Unverwertbarkeit, solange die Finanzverwaltung die Daten nicht selbst in strafbarer oder eklatant grundrechtswidriger Weise beschafft, dazu gibt es bislang drei wegweisende Entscheidungen:

Finanzgericht Köln, Beschluss 14 V 2484/10

Das Gericht verneinte ein steuerliches Beweisverwertungsverbot für eine angekaufte Schweizer Steuerdaten‑CD und knüpft an die gefestigte BFH‑Rechtsprechung an, die zwischen bloßen Verfahrensverstößen und „qualifizierten materiell-rechtlichen“ Verstößen unterscheidet. Ein absolutes Verwertungsverbot komme nur in Betracht, wenn verfassungsrechtlich geschützte Kernbereiche verletzt oder die Finanzbehörde selbst in strafbarer Weise an der Datenerhebung beteiligt sei – beides verneint der Senat ausdrücklich.

Finanzgericht Münster, Urteil 2 K 3074/12 F

Das Gericht übertrug dieses Konzept auf einen Fall, in dem Erkenntnisse aus einem Datenträger und daraus abgeleitete Bankunterlagen und Zeugenaussagen zur Verlängerung der Feststellungsverjährung wegen Steuerhinterziehung herangezogen wurden. Es betont, dass ein materielles Verwertungsverbot nur bei qualifizierten, grundrechtsrelevanten Verfahrensverstößen oder strafbarer Erlangung durch die Finanzverwaltung greift und verweist zustimmend auf die Entscheidung des BVerfG vom 09.11.2010 (2 BvR 2101/09) zur Verwertung liechtensteinischen Daten bei Ermittlungsmaßnahmen.

VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil VGH B 26/13

Verfassungsrechtlich wurde hier ausdrücklich festgestellt, dass der Ankauf einer ausländischen Steuerdaten‑CD von einer Privatperson kein verfassungsrechtliches Beweisverwertungsverbot im Strafverfahren begründet und insbesondere weder das Recht auf ein faires Verfahren noch informationelle Selbstbestimmung oder Unverletzlichkeit der Wohnung verletzt. Der VerfGH betonte aber, dass bei „schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen“ Rechtsverstößen staatlicher Stellen, einer planmäßigen Missachtung von Beweiserhebungsvorschriften oder einer zurechenbaren Einbindung privater Datendiebe in staatliche Strategien ein verfassungsunmittelbares Verwertungsverbot in Betracht kommt.

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Verfahrensfairness muss gewahrt sein

Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz weist ausdrücklich darauf hin, dass die richterliche Toleranz gegenüber Datenankäufen nicht schrankenlos ist. Wenn sich durch wiederholte, strategisch geplante Ankäufe, die gezielte Anbahnung von Datendiebstählen oder eine enge operative Verzahnung von Behörden und Informanten „mosaikartig“ ein Bild verfestigt, in dem der private Datendieb faktisch als verlängerter Arm des Staates agiert, ist die Zurechnung privaten Handelns zur staatlichen Sphäre neu zu bewerten.

Damit wird das Verwertungsproblem von der Ecke der „schlichten Ausnutzung fremder Rechtsverletzungen“ in Richtung eines eigenständigen, fair-trial-basierten Eingriffsproblems verschoben. Der Staat kann sich dabei nicht dauerhaft darauf zurückziehen, lediglich günstige Zufälle zu nutzen. Die Gerichte werden in Zukunft genauer prüfen müssen, wie oft Daten tatsächlich angekauft werden, wie intensiv verhandelt wird, ob mit denselben Informanten wiederholt kooperiert wird und ob damit faktisch ein Markt geschaffen wird, der Datendiebstahl strukturell incentiviert.

Solange die Behörden plausibel darlegen können, dass ein Informant mit fertigem Datenpaket „von außen“ an das LBF herangetreten ist und kein vorheriges Zusammenwirken oder Anstiften zur Beschaffung existierte, spricht die duetsche Rechtsprechung klar für die Verwertbarkeit. Gerade weil NRW in der Vergangenheit aber mehrfach als „Datenankäufer“ hervorgetreten ist, wird man aus Verteidigersicht sorgfältig dokumentieren müssen, ob sich nicht doch ein kumulativer Zurechnungstatbestand abzeichnet; zumal die verfassungsgerichtliche Warnung, dass der Gesetzgeber bislang keine klare Rechtsgrundlage für den Ankauf geschaffen hat, ausdrücklich auf zukünftige Entwicklungen zielt.​

Offshore‑Datenankauf

Der nun ganz aktuell erfolgte Ankauf des Offshore‑Datenträgers durch das LBF NRW ist nicht nur ein operationeller Schritt im Kampf gegen Steuerhinterziehung, sondern auch ein weiterer Baustein in einem laufenden verfassungsrechtlichen Experiment:

Wie weit darf der Staat gehen, wenn er sich auf Daten stützt, die an anderer Stelle rechtswidrig beschafft wurden – und ab wann kippt die Linie der Gerichte in Richtung eines echten, durchsetzbaren Verwertungsverbotes? Denn ein Selbstläufer ist die ganze Nummer nicht, sodass sich für die Verteidigung tatsächlich (einige wenige) Ansatzpunkte ergeben:

  • Frühe Sachverhaltsaufklärung und Risikoinventur: Wo Mandanten Offshore‑Strukturen in typischen Niedrigsteuerländern nutzen, ist nach dem LBF‑Datenankauf mit einem deutlich erhöhten Entdeckungsrisiko zu rechnen; eine nüchterne Bestandsaufnahme der Jahre, Volumina und Mitwirkungsstrukturen ist Voraussetzung jeder (kommunikativen) Strategie.​
  • Taktische Nutzung der Verwertungsdiskussion: Auch wenn die Chancen auf ein vollständiges Verwertungsverbot gering sind, bleibt das Feld für differenzierte Angriffe offen – etwa bezogen auf Fernwirkungen (mittelbare Beweismittel), die Reichweite der Mitwirkungspflichten, die Ausgestaltung von Durchsuchungsbeschlüssen und die Frage, ob im Einzelfall ein qualifizierter Verstoß vorliegt.
  • Normative Kritik und verfassungsrechtliche Flankierung: Die Rechtsprechung verlangt den Behörden, bei aller grundsätzlichen Verwertbarkeit, ein rechtstreues Vorgehen bei der Beweiserhebung ab und droht bei planmäßigen Rechtsverstößen mit einem verfassungsunmittelbaren Verwertungsverbot; dies eröffnet Raum, im Einzelfall auf überzogene Anreizsysteme, mangelnde Transparenz gegenüber den Ermittlungsrichtern und eine „Normalisierung“ grenzwertiger Beschaffungspraktiken hinzuweisen.
Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit:Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

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