Minder schwerer Fall bei hohem Steuerschaden

Das Oberlandesgericht Hamm, 5 RVs 136/21, hat hervorgehoben, dass auch ein hoher Gesamtsteuerschaden, bei einer Mehrzahl von Taten, nicht zwingend gegen einen minder schweren Fall spricht – und damit verdeutlicht, was ein Strafverteidiger im Steuerstrafrecht im Blick haben muss:

Das Landgericht hat das Vorliegen eines minder schweren Falls der gewerbsmäßigen (§  374 Abs. 2 S. 2 AO) in allen Fällen maßgeblich mit der Begründung verneint, dass der Angeklagte „einen schon erheblichen Steuerschaden von etwa 58.000 €“ verursacht hat. Im Ansatz zutreffend ist das Landgericht damit davon ausgegangen, dass das Tatunrecht der Steuerhehlerei wesentlich durch die Höhe der hinterzogenen Steuern und Abgaben mitbestimmt wird (BGH Beschluss vom 28.6.2011 – 1 StR 37/11BeckRS 2011, 19721 Rn. 7, 8, beck-online, Hauer, in: Beck´scherOK, Stand: 05.10.2021, § 374 AO Rn. 98). Hierbei war das Landgericht – anders als sonst (vgl. BGH Beschluss vom 21.2.1996 – 5 StR 725/95, BeckRS 1996, 31090342, beck-online; Ebner, in: MünchKomm, 3. Aufl. 2019, AO § 374 Rn. 66) – ausnahmsweise auch nicht gehalten, zur Bestimmung des Schuldumfangs für jede Abgabenart (-Euro, Einfuhrumsatzsteuer, ) die zugrunde liegenden steuerrechtlichen Grundlagen darzustellen und die verkürzten Steuern zu berechnen. Denn die Feststellungen zur Schadenshöhe sind als doppelrelevante Tatsachen infolge der wirksamen Berufungsbeschränkung in Teilrechtskraft erwachsen (OLG Hamm, Beschluss vom 08.10.2019 – III-1 RVs 64/19 –, Rn. 7, juris m.w.N).

Verkannt hat das Landgericht indes, dass bezüglich des für jede Straftat gesondert zu bestimmenden Strafrahmens nicht der Gesamtschaden, sondern konkret die Höhe der auf die einzelne Straftat entfallenden, hinterzogenen Abgaben und Steuern in Blick zu nehmen ist. Denn grundsätzlich prägt nur dieser Steuerschaden das Unrecht der Tat. Auch bei langen Tatserien, die einen hohen Gesamtschaden verursacht haben, können einzelne Taten lediglich geringfügiges Gewicht oder sogar Bagatellcharakter besitzen. Die Annahme eines minder schweren Falles scheidet in einer solcher Konstellation nicht von vornherein aus. Ein besonders hoher Gesamtsteuerschaden kann allenfalls insofern in die nach § 374 Abs. 2 S. 2 AO vorzunehmende Gesamtwürdigung einfließen, wenn er darauf schließen lässt, dass von vornherein eine Mehrzahl von Taten geplant war und somit bereits in der Einzeltat eine besondere „rechtsfeindliche Gesinnung des Täters“ zum Ausdruck kommt (BGH NStZ-RR 2016, 242; von Heintschel-Heinegg, in: Beck´scherOK – StGB, Stand: 01.11.2021, § 46 StGB Rn. 40).

Hier spielt die Musik und – was gerne unterschätzt wird – die Verteidigung fängt schon lange vor der an: Es ist nichts ungewöhnliches, dass Steuerstraftaten mit erheblichen Fallzahlen und hohen Gesamtsummen einhergehen. Ein Stück weit liegt dies sogar in der Natur der Sache. Wer im Steuerstrafrecht verteidigt, legt hier frühzeitig den Fokus auf die Einzeltat (wenn sich dies nicht verbietet und mit dem Gesamtbild besser argumentiert werden kann) um mit dem ersten Schriftsatz auf den minder schweren Fall hinzuarbeiten. Im Steuerstrafrecht gelten, gerade bei mittleren Delikten, insoweit ganz spezielle Spielregeln, die man einfach beherrschen muss.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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