Rechtsgrundlage der Hausdurchsuchung

Polizei Hausdurchsuchung Überrascht

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Eine Hausdurchsuchung beim Verdächtigen findet regelmäßig Ihre Rechtsgrundlage in §102 StPO, der da lautet:

Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.

Wenn die Voraussetzungen des §102 StPO vorliegen, werden Durchsuchungen sodann ausschliesslich durch den Richter angeordnet. Dazu auch bei uns:

Die Hausdurchsuchung ist ein Schreckmoment – und regelmäßig der Anlass, sich bei einem Strafverteidiger zu melden. Wir bieten einen Strafverteidiger-Notruf genau für diese Situation unter 0175 1075646 und dazu zahlreiche frei verfügbare Informationen rund um die Hausdurchsuchung auf unserer Webseite:

Wenn dagegen bei einem Nicht-Verdächtigen durchsucht werden soll, kommt §103 StPO in Betracht, die Durchsuchung beim Dritten bzw. bei einem Zeugen. Besondere Fälle sind die Durchsuchung im Rahmen eines Vereinsverbots oder in originärer Kompetenz durch die Polizei.

In dringenden Fällen kann zudem, wegen so genannter „Gefahr im Verzug“, eine Durchsuchung ohne richterlichen Beschluss durchgeführt werden. Bei Gefahr im Verzug wird die Durchsuchung dann durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen angeordnet. Wenn hierbei aber zu forsch vorgegangen wird, steht ein Beweisverwertungsverbot im Raum.

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Rechtsanwalt Jens Ferner