Eine Hausdurchsuchung beim Verdächtigen findet regelmäßig Ihre Rechtsgrundlage in §102 StPO, der da lautet:
Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.
Wenn die Voraussetzungen des §102 StPO vorliegen, werden Durchsuchungen sodann ausschliesslich durch den Richter angeordnet. Dazu auch bei uns:
Die Hausdurchsuchung ist ein Schreckmoment – und regelmäßig der Anlass, sich bei einem Strafverteidiger zu melden. Wir bieten einen Strafverteidiger-Notruf genau für diese Situation unter 0175 1075646 und dazu zahlreiche frei verfügbare Informationen rund um die Hausdurchsuchung auf unserer Webseite:
- Was tun bei einer Hausdurchsuchung
- Durchsuchung beim Dritten
- Durchsuchung im IT-Betrieb
- Durchsuchung durch den Zoll
- Durchsuchung wegen Drogen
- Vorbereitung auf Hausdurchsuchung
- Rechtsgrundlage der Hausdurchsuchung
- Durchsuchung: Welche Räume dürfen betreten werden?
- Durchsuchung: Zu welchen Zeiten?
- Beweisverwertungsverbot bei rechtswidriger Hausdurchsuchung
- Gefahr im Verzug
Wenn dagegen bei einem Nicht-Verdächtigen durchsucht werden soll, kommt §103 StPO in Betracht, die Durchsuchung beim Dritten bzw. bei einem Zeugen. Besondere Fälle sind die Durchsuchung im Rahmen eines Vereinsverbots oder in originärer Kompetenz durch die Polizei.
In dringenden Fällen kann zudem, wegen so genannter „Gefahr im Verzug“, eine Durchsuchung ohne richterlichen Beschluss durchgeführt werden. Bei Gefahr im Verzug wird die Durchsuchung dann durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen angeordnet. Wenn hierbei aber zu forsch vorgegangen wird, steht ein Beweisverwertungsverbot im Raum.
Was ist die Rechtsgrundlage einer Hausdurchsuchung
Die Hausdurchsuchung ist grundsätzlich durch den Richter im Verdachtsfall anzuordnen, Rechtsgrundlage ist hier §102 StPO, siehe dazu hier bei uns,.
Welche Räume dürfen durchsucht werden
Es dürfen alle Räume durchsucht werden, die der im Durchsuchungsbeschluss benannte bewohnt oder auch nur (mit-)nutzt. Gegen Dritte darf der Durchsuchungsbeschluss aber nur verwendet werden, wenn diese auf Basis von §103 StPO einen eigenen Beschluss haben, mehr dazu hier bei uns.
Durchsuchung wegen Strassenverkehrsdelikt
Eine Hausdurchsuchung darf nicht bei absoluten Bagatelltaten angeordnet werden - etwa zum Auffinden eines Führerscheins oder wegen kleinster Delikte im Strassenverkehr. Es ist ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass wenigstens Delikte im ernsthaften mittleren Bereich vorliegen müssen, jeder anders lautende Durchsuchungsbeschluss sollte dringend geprüft werden.
Schäden bei Hausdurchsuchung
Ärgerlich ist es, wenn eine Hausdurchsuchung zu Beschädigungen führt. Mitunter haften Mieter gegenüber Vermietern für die Schäden - durch die Durchsuchung bedingte Schäden sind aber vom Berechtigten hinzunehmen. Mehr dazu bei uns.
Beweisverwertungsverbot nach Hausdurchsuchung
Jedenfalls bei einer eklatant rechtswidrigen Hausdurchsuchung, insbesondere wenn der Ermittlungsrichter bewusst umgegangen wurde, steht ein Beweisverwertungsverbot im Raum. Aber Vorsicht: Man braucht einen echten Strafverteidiger an dieser Stelle, da umstritten ist, ob die Widerspruchslösung greift.
Zeiten der Hausdurchsuchung
Immer wieder googeln Menschen ganz nervös danach, um welche Zeiten eine Hausdurchsuchung stattfindet. Grundsätzlich gilt: Zwischen 4 Uhr morgens und 21 Uhr Abends sollten Sie damit rechnen, je nach Jahreszeit erst ab 6 Uhr morgens. Mehr zu den Zeiten der Hausdurchsuchung hier bei uns.
Was tun bei einer Hausdurchsuchung?
- Höflich und ruhig bleiben, keinen Widerstand leisten
- Auf keinen Fall anfangen Dinge zu verstecken oder zu vernichten
- Kontaktieren Sie sofort Ihren Rechtsanwalt für Hausdurchsuchung – falls nicht vorhanden bisher: Suchen Sie nach der Durchsuchung umgehend einen Strafverteidiger, der reagieren kann, es ist Eile geboten.
- Sagen Sie auch während der Hausdurchsuchung ohne Beratung nichts – das gilt sowohl für Sie als auch für ihren Angehörigen. Sie lassen sich nicht zur Sache ein, egal was versprochen oder womit gedroht wird!
- Unterschreiben Sie nichts, händigen Sie nichts den Ermittlern unmittelbar selber aus.
- Lassen Sie sich in jedem Fall Durchsuchungsbeschluss und Sicherstellungsprotokoll aushändigen.
- Prüfen Sie, gegen wen sich die Durchsuchung richtet und kontrollieren genau, dass nur die im Durchsuchungsbeschluss genannten Räume betreten werden.
- Papiere und Dokumente sind zu versiegeln, nicht vor Ort zu lesen ausser von einem Staatsanwalt.
- Strukturieren Sie vorhandene Informationen, die Sie Ihrem Strafverteidiger in konzentrierter Form mitteilen können: Was ist geschehen, welcher Tatvorwurf steht im Raum? Wissen Sie wo Ihr Angehöriger sich befindet?
- Bei Festnahme eines Angehörigen: Rufen Sie den Strafverteidiger umgehend an. Verschwenden Sie keine Zeit mit langer Informationsbeschaffung! Denken Sie daran, dass jede Minute, die Ihr Angehöriger im Gewahrsam der Ermittlungsbehörden ist, das Risiko erhöht, dass er anfängt “zu plappern” und sich um Kopf und Kragen redet!
- Reden Sie nicht am Telefon über die Sache!
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