Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Einziehung bei Steuerhinterziehung

In einem bemerkenswerten Beschluss vom 13. Juni 2023 hat der (BGH) Teile der Revision eines Angeklagten akzeptiert, der zuvor vom Landgericht München I wegen in 21 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt worden war. Die Revision betraf insbesondere die des Wertes von Taterträgen.

Sachverhalt

Der Angeklagte war mehrerer GmbHs und alleiniger Kommanditist einer KG, die in eine ertrag- und umsatzsteuerliche Organschaft eingebunden waren. Durch die Manipulation der Kassenbestände und das Verschweigen von Einnahmen in Steuererklärungen hinterzog er Steuern in erheblichem Umfang.

Rechtliche Bewertung

Das Landgericht verurteilte den Angeklagten nicht nur zu einer , sondern ordnete auch die Einziehung von Taterträgen in Höhe der hinterzogenen Steuern an. Die Revision des Angeklagten führte zur Aufhebung des Urteils bezüglich der Einziehung, da das Landgericht die steuerlich relevanten Tatsachen und Berechnungen unzureichend dargelegt hatte. Diese Unzulänglichkeiten machten eine Überprüfung der korrekten Verkürzungsumfänge durch den BGH unmöglich.

Entscheidung

Der BGH hob den Ausspruch über die Einziehung mit den zugehörigen Feststellungen aufgrund fehlender Berechnungsdarstellungen und vollständiger Besteuerungsgrundlagen auf. Die sonstigen Teile der Revision, die formelle und materielle Rechtsverletzungen anprangerten, wurden als unbegründet verworfen.

Fazit und Auswirkungen

Diese Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, dass die Gerichte in Steuerstrafverfahren eine präzise und vollständige Feststellung aller steuerlich erheblichen Tatsachen vornehmen müssen. Unvollständigkeiten in der Beweisführung können zu erheblichen Konsequenzen führen, wie die teilweise Aufhebung des Urteils in diesem Fall zeigt. Der Fall betont auch die strengen Anforderungen an die Gerichte hinsichtlich der Begründung ihrer Entscheidungen in komplexen Wirtschaftsstrafsachen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Ich bin zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht und zur EU-Staatsanwaltschaft. Ich bin Softwareentwickler, in Python zertifiziert und habe IT-Handbücher geschrieben.

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