Schlagwort: Beamtenrecht

Sie finden hier Beiträge zum Beamtenrecht – wobei wir im Beamtenrecht nicht tätig sind und nur am Rande von Strafverteidigungen von Beamten hierbei beraten.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Rüstzeit: VGH Baden-Württemberg hat entschieden

    Es ist soweit: Der VGH Baden-Württemberg (4 S 1676/10 und 4 S 1677/10) hat zur „Rüstzeit“ und der Frage, ob es sich um Dienstzeit handelt, entschieden. Ich hatte bereits berichtet, dass nach diversen Rechtsstreitigkeiten die Frage – ob die Zeit, in der ein Polizeibeamter seine Uniform anlegt und seine persönlich zugeteilte Ausrüstung vor dem Dienstbeginn aufnimmt (), zum Dienst im Sinne des beamtenrechtlichen Arbeitszeitrechts gehört – dem VGH vorgelegt wurde.

    Er hat nun sehr differenziert entschieden: 

    • Die Zeit für das An- und Ablegen der Polizeiuniform in den Diensträumen vor Beginn und nach Ende einer Schicht gehört nicht zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Polizeibeamten.
    • Ebenso gehören so genannte „Übergabegespräche“ beim Schichtwechsel nicht zur Dienstzeit.
    • Sehr wohl aber ist die Zeit des An- und Ablegens von Dienstwaffe und Schutzweste als Dienstzeit zu beurteilen.
  • Vorverurteilung durch Dienstherrn: 8.000 Euro Schmerzensgeld

    Das Landgericht Frankfurt hat das Land Hessen zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 8.000,– € an einen Polizeibeamten wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht verurteilt, weil die damalige Vizepräsidentin des Polizeipräsidiums Frankfurt im Rahmen eines gegen ihn geführten Disziplinar- und Ermittlungsverfahrens den Kläger im Rahmen einer Dienstbesprechung vorverurteilt hat.

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  • Konkurrentenstreitigkeit im Beamtenrecht: Dokumentationspflicht des Dienstherrn

    Das Verwaltungsgericht Aachen (1 L 978/16) konnte sich Im Rahmen einer Konkurrentenstreitigkeit zur Dokumentationspflicht bei Einstellungsgesprächen äußern und dabei klar machen, dass eine gute Aussicht auf Rechtsschutz besteht, wenn die wesentlichen Auswahlerwägungen nicht hinreichend schriftlich dokumentiert wurden:

    Zur Sicherung des Gebotes effektiven Rechtsschutzes folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG die Verpflichtung, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen, um eine sachgerechte Kontrolle durch den unterlegenen Bewerber und ggf. durch das Gericht zu ermöglichen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen – deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann – wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will.

    Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind. Aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG folgt deshalb zugleich eine Verpflichtung des Dienstherrn, dem Unterlegenen Kenntnis vom Ausgang des Auswahlverfahrens zu geben. Erfüllt die sog. Konkurrentenmitteilung im Kern diesen Zweck, ist es Sache des unterlegenen Bewerbers, sich mittels eines Antrags auf Einsicht in die Verwaltungsakten (den Besetzungsvorgang) noch weiter gewünschte ergänzende Informationen selbst zu beschaffen. Wesentlich bleibt aber auch in diesem Zusammenhang, dass zunächst einmal eine Dokumentationspflicht des Dienstherrn besteht. Demgegenüber würde die Annahme, die jeweiligen Auswahlerwägungen könnten auch noch erstmals im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens dargelegt werden, die Rechtsschutzmöglichkeiten des Betroffenen in unzumutbarer Weise mindern. Diesem ist es insbesondere nicht zuzumuten, die Auswahlentscheidung seines Dienstherrn gewissermaßen „ins Blaue hinein“ in einem gerichtlichen Eilverfahren angreifen zu müssen, um überhaupt nur die tragenden Erwägungen dieser Entscheidung (etwa im Rahmen der Antragserwiderung) zu erfahren.

  • Beamtenrecht: Papiergebundene Personalakte kann bei Umstellung auf elektronische Personalakte vernichtet werden

    Das Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 203/17, hat zur Umstellung auf die elektronische Personalakte im öffentlichen Dienst klargestellt:

    • Die Regelung des § 106 Abs. 1 Satz 3 BBG ermächtigt den Dienstherrn im Falle erfolgter Umstellung auf eine vollständig automatisierte Führung der Personalakte (rein elektronische Personalakte), die Papierpersonalakte des Beamten zu vernichten, um eine – unzulässige – doppelte Aktenführung zu verhindern.
    • Die nähere Ausgestaltung der Personalakten steht im Organisationsermessen des Dienstherrn, das grundsätzlich nur durch die einschlägigen personalaktenrechtlichen Vorgaben (§§ 106 ff. BGB) begrenzt wird.
    • Bei der Umwandlung einer Papierpersonalakte in eine rein elektronische Personalakte müssen alle in der Papierpersonalakte enthaltenen und materiell zur Personalakte gehörenden Unterlagen vollständig und in lesbarer Form übernommen werden. Das folgt aus dem in § 106 Abs. 1 Satz 4 BBG normierten Grundsatz der Vollständigkeit der Personalakte sowie dem in § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG zum Ausdruck gebrachten Grundsatz der Richtigkeit der Personalakte.
  • Beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit; zur Rechtmäßigkeit einer Beförderungsrichtlinie

    Eine rein arithmetische Betrachtung der Einzelbewertungen der aktuellen dienstlichen Beurteilungen ist bei Auswahlentscheidungen in Beförderungsverfahren grundsdätzlich rechtsfehlerhaft.

    OVG Lüneburg (5 ME 50/08), Beschluss vom 09.05.2008

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  • Beamtenrechtliche Versorgung trotz nur kurzzeitiger Ehe

    Erfolgreiche Klage der Witwe eines verstorbenen Beamten auf beamtenrechtliche Versorgung trotz nur kurzzeitiger (10tägiger) Ehe: Die Witwe eines verstorbenen Landesbeamten aus Lüdenscheid hat vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg erfolgreich ihre Versorgung nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen (Witwengeld) eingeklagt, obwohl die Ehe erst 10 Tage vor dem Tod des Beamten im Jahre 2006 geschlossen worden war. Wie das Gericht in dem Urteil vom 16. Januar 2008 betont, handelt es sich um einen Ausnahmefall, der von besonderen Umständen geprägt ist.
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  • Beamtenrecht: Zur Besetzung von Schulleiterposten

    Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat in zwei Eilverfahren über die Anträge von stellvertretenden Schulleitern entschieden, die darauf gerichtet waren, die Besetzung der Schulleiterstelle an einer Gemeinschaftshauptschule in Neukirchen-Vluyn bzw. an einem Abendgymnasium in Düsseldorf vorläufig zu verhindern. Beide Antragsteller hatten sich jeweils als „Hausbewerber“ um die Stelle des Schulleiters an ihrer Schule beworben.

    Die Bezirksregierung Düsseldorf hatte die Bewerbungen nicht berücksichtigt und auf die Neufassung des § 61 Abs. 1 Satz 3 des Schulgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen verwiesen, wonach Lehrkräfte der betroffenen Schule nur dann benannt werden können, „wenn sie vor ihrer Tätigkeit an dieser Schule in mindestens einer anderen Schule oder in der Schulaufsicht gearbeitet und damit ihre Verwendungsbreite nachgewiesen haben“.
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  • Beamtenrecht: Keine Vergütung für Mehrarbeitsstunden

    Ein Beamter, der während der Zeit erkrankt, in der er wegen der Ableistung von Mehrarbeitsstunden dienstfrei hat, hat keinen zusätzlichen Anspruch auf Vergütung.

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  • Beamtenrecht: Zum Ausschluss eines Stellenbewerbes aus dem Auswahlverfahren wegen gesundheitlicher Gründe

    Das OVG Nordrhein-Westfalen (1 B 745/14) hat nochmals bekräftigt, dass begründete Zweifel an der gesundheitlichen Eignung eines Stellenbewerbers zu seinem Ausschluss vom Auswahlverfahren einer Stellenbesetzung führen können:

    Mit diesen Argumenten hat sich bereits das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Beschluss in zutreffender Weise auseinandergesetzt. Es hat zu Recht entschieden, dass der Antragsteller wegen Zweifeln an seiner gesundheitlichen Eignung nicht in das weitere Auswahlverfahren einzubeziehen war. Die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk durfte auf die mangelnde gesundheitliche Eignung des Antragstellers schließen, weil dieser die angeforderte ärztliche Bescheinigung nicht vorgelegt hat, nicht mehr arbeitsunfähig erkrankt zu sein.

    Zum Ausscheiden aus einem Auswahlverfahren wegen Zweifeln an der gesundheitlichen Eignung siehe OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Februar 2013 – 6 B 1196/12 -, […], Rn. 4, 6 f. = NRWE, vom 24. März 2011 – 6 B 187/11 -, […], Rn. 6 ff., vom 13. November 2007 – 6 B 1565/07 -, […], Rn. 8 ff. = NRWE, und vom 8. Dezember 1998 – 6 B 2211/98 -, […], Rn. 3 = NRWE; Bay. VGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2013 – 3 CE 13.2171 -, […], Rn. 25, 30, und vom 9. November 2005 – 3 CE 05.2648 -, […], Rn. 21; Sächs. OVG, Beschluss vom 15. März 2010 – 2 B 516/09 -, […], Rn. 13; VG Regensburg, Urteil vom 31. Oktober 2012 – RO 1 K 11.776 -, […], Rn. 40; VG München, Urteil vom 2. November 2010 – M 5 K 09.4130 -, […], Rn. 24 f.; VG Köln, Beschluss vom 3. September 2008 – 19 L 1129/08 -, […], Rn. 17 = NRWE; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27. Juli 2006 – 1 L 913/06 -, […], Rn. 21 = NRWE; VG Gießen, Beschluss vom 30. Juni 2003- 5 G 1501/03 -, […], Rn. 20.

    Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass hier die über ein Jahr andauernde Erkrankung des Antragstellers – depressive Verstimmung aufgrund einer behaupteten Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn – Zweifel daran begründet, ob der Antragsteller den Anforderungen des streitgegenständlichen Dienstpostens in gesundheitlicher Hinsicht gewachsen ist. Dabei geht es nicht um eine etwaige Dienstunfähigkeit, sondern darum, ob der Dienstherr konkret damit rechnen kann, dass der Antragsteller auf dem in Rede stehenden Dienstposten zukünftig auch tatsächlich arbeiten könnte. Wie die mit der Arbeitsplatzsituation auf dem alten Arbeitsplatz des Antragstellers zusammenhängende Krankschreibung wegen einer depressiven Verstimmung dadurch behoben werden kann, dass der Antragsteller den in Rede stehenden Dienstposten erhält, hat er nicht nachvollziehbar erläutert. Es ist auch sonst nicht ersichtlich. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Beschlussabdruck, Seite 8, wird insoweit verwiesen.

    Zu Eignungszweifeln aufgrund langer Erkrankung siehe OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2009 – 1 A 67/08 -, ZBR 2010, 133 = […], Rn. 48 am Ende = NRWE; Nds. OVG, Beschluss vom 22. April 2005- 2 ME 141/05 -, NVwZ-RR 2005, 588 = […], Rn. 12; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Februar 2011 – 13 L 1746/10 -, […], Rn. 28 = NRWE.

  • Beamtenrecht: Zur Beurteilungsgrundlage bei der Stellenvergabe

    Das OVg NRW (6 B 360/14) hat kürzlich in einem Stellenbesetzungsverfahren unter unserer prozessualen Beteiligung nochmals bekräftigt:

    Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist in erster Linie anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Deren Eignung als Instrument zur „Klärung einer Wettbewerbssituation“ erfordert die Gewährleistung ihrer Vergleichbarkeit auch in zeitlicher Hinsicht und setzt aus Gründen der Chancengleichheit voraus, dass keinem der Bewerber ein nennenswerter Aktualitätsvorsprung erwächst. Für die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen ist daher von weitaus größerer Bedeutung, dass der von ihnen abgedeckte Zeitraum zum gleichen Zeitpunkt oder zumindest nicht zu erheblich auseinander fallenden Zeitpunkten endet, als dass der jeweils erfasste Beurteilungszeitraum zum gleichen Datum beginnt.

    Dies basiert auf der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Hintergrund war, dass die dienstliche Beurteilung der im Verfahren unterlegenen Beteiligten gute 2 Jahre älter war als die Beurteilungen der weiteren beiden Beteiligten. Das Verwaltungsgericht Aachen sah das vorher noch anders, diese Entscheidung wurde durch das OVG NRW dann allerdings aufgehoben.

  • Beamtenrecht: Ist die „Rüstzeit“ Dienstzeit oder nicht?

    Der Streit besteht schon länger und die GdP ist hier auch sehr aktiv: Es geht um die Frage, ob die Zeit, in der ein Polizeibeamter seine Uniform anlegt und seine persönlich zugeteilte Ausrüstung vor dem Dienstbeginn aufnimmt (Rüstzeit), zum Dienst im Sinne des beamtenrechtlichen Arbeitszeitrechts gehört. Verneint wurde dies z.B. durch die Verwaltungsgerichte Karlsruhe (11 K 3998/08) und Stuttgart. Bejaht vom VG Münster (4 K 2819/04).

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    In unserer renommierten Kanzlei bieten wir umfassende Beratung im Arbeitsrecht mit besonderem Fokus auf IT-Arbeitsrecht für Unternehmen und Geschäftsführer. Unser erfahrenes Team von Rechtsanwälten steht Ihnen zur Seite, um Ihre arbeitsrechtlichen Probleme zu lösen. Mit unserer spezialisierten Expertise im IT-Arbeitsrecht sind wir in der Lage, komplexe rechtliche Herausforderungen im Zusammenhang mit Managerhaftung, Technologie und Arbeitsverhältnissen zu bewältigen.

    Nachdem der VGH Baden-Württemberg unter den Aktenzeichen 4 S 1676/10 und 4 S 1677/10 die Berufung gegen die beiden Urteile aus Karlsruhe und Stuttgart zugelassen hatte, hatte dieser sehr differenziert entschieden:

    • Die Zeit für das An- und Ablegen der Polizeiuniform in den Diensträumen vor Beginn und nach Ende einer Schicht gehört nicht zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Polizeibeamten.
    • Ebenso gehören so genannte “Übergabegespräche” beim Schichtwechsel nicht zur Dienstzeit.
    • Sehr wohl aber ist die Zeit des An- und Ablegens von Dienstwaffe und Schutzweste als Dienstzeit zu beurteilen.
  • Beamtenrecht: Schadenersatz bei Falschtanken

    Ein Beamter, der sich vor dem Betanken seines Dienstfahrzeugs nicht vergewissert, welcher Kraftstoff zu tanken ist und infolgedessen den falschen Kraftstoff tankt, muss den hierdurch entstehenden Schaden ersetzen.

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  • Beamtenrecht: Kein Konkurrenzverbot für Ruhestandsbeamte

    Beamte im Ruhestand dürfen eine Erwerbstätigkeit auch dann ausüben, wenn sie damit in Konkurrenz zu ihrem früheren Dienstherrn treten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (2 C 23.13) in Leipzig entschieden.
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  • Beamtenrecht: Ehrenamtliche Tätigkeit als genehmigungspflichtige Nebentätigkeit

    Das VG Neustadt/Wstr. (1 L 233/15.NW) äussert sich zur Zulässigkeit einer Nebentätigkeit in Form des kommunalpolitischen Ehrenamtes:

    Die Beschränkung nicht genehmigungspflichtiger Nebentätigkeiten in Form kommunalpolitischer Ehrenämter gegenüber einem eingeschränkt polizeidienstfähigen Beamten außerhalb der Dienstzeit setzt voraus, dass die Nebentätigkeiten bei einer Gegenüberstellung mit dem vorliegenden Krankheitsbild geeignet sind, die eingeschränkte Dienstfähigkeit oder die Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit zu beeinträchtigen (hier verneint im Falle eines vom Dienstherrn verfügten Verbots einer kommunalpolitischen Tätigkeit zwischen 20.00 Uhr abends und 6.00 Uhr morgens).

  • Strafzumessung bei Beamten muss Statusverlust berücksichtigen

    Strafzumessung bei Beamten muss Statusverlust berücksichtigen

    Gerade im Bereich von Korruption und Bestechung sind Beamte in besonderem Maß betroffen – dabei zeigt die hiesige Erfahrung, dass Gerichte bei der Strafzumessung mitunter aus dem Auge verlieren, dass sich ein eventueller Statusverlust unmittelbar auf die Strafzumessung auswirken muss. Der Bundesgerichtshof betont dies aktuell nochmals:

    (…) hat das Landgericht nicht erkennbar bedacht, dass der Angeklagte nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG mit Rechtskraft der Verurteilung seine Rechte als Beamter, insbesondere seinen Anspruch auf Altersgeld gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Gewährung eines Altersgeldes des Landes Mecklenburg-Vorpommern, und damit möglicherweise auch seine wirtschaftliche Basis verliert.

    Dies hätte der Erörterung bedurft, weil bei der Strafzumessung nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB die Wirkungen zu berücksichtigen sind, die von der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten zu erwarten sind, wozu als bestimmender Strafzumessungsgrund (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) namentlich gesetzlich angeordnete Folgen des Beamtenrechts zählen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 14. Dezember 2017 – 3 StR 544/17; vom 2. Februar 2022 – 5 StR 348/21 jeweils mwN).

    BGH, 6 StR 413/22

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