Das Landgericht Frankfurt hat das Land Hessen zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 8.000,– € an einen Polizeibeamten wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht verurteilt, weil die damalige Vizepräsidentin des Polizeipräsidiums Frankfurt im Rahmen eines gegen ihn geführten Disziplinar- und Ermittlungsverfahrens den Kläger im Rahmen einer Dienstbesprechung vorverurteilt hat.
Das Gericht sah es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als erwiesen an, dass die damaligen Polizeivizepräsidentin – nachdem ein Disziplinar- und ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts diverser Straftaten gegen den Kläger eingeleitet worden war – in einer Besprechung mit den Mitarbeitern des Kommissariats, deren Leiter der Kläger war, folgendes erklärt hat: Der Kläger sei in kriminelle Machenschaften verstrickt und werde nicht mehr auf die Dienststelle zurückkehren. Hierfür werde sie persönlich sorgen. Die Beamten sollten sich von ihm fernhalten und keinen Kontakt mit ihm aufnehmen.
Das Disziplinar- und das Strafverfahren wurden im Jahr 2010 eingestellt.
„Die dargestellten Äußerungen der Polizeivizepräsidentin lassen die erforderliche Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Klägers vermissen und verletzten seinen Anspruch auf soziale Anerkennung gegenüber seinen Kollegen und Mitarbeitern. Der Kläger wurde durch die Erklärungen der Polizeivizepräsidentin stigmatisiert und sein Ansehen erheblich beschädigt“, so die Kammer in den Entscheidungsgründen. „Die Äußerungen enthielten eine Vorverurteilung des Klägers und verstießen insoweit gegen die Unschuldsvermutung“.
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Das Gericht hat den Grad der Persönlichkeitsrechtsverletzung als so schwerwiegend angesehen, dass die Zubilligung eines Schmerzengeldes gerechtfertigt ist. Es hat hierbei insbesondere berücksichtigt, dass für die Polizeivizepräsidentin kein Anlass für derart weitgehende Aussagen bestand. Weiterhin ist die Persönlichkeitsrechtsverletzung auch deshalb als besonders schwerwiegend zu qualifizieren, weil die Vorwürfe während der gesamten Dauer des Verfahrens unverändert im Raum standen und die Äußerungen erheblich diffamierenden Charakter hatten.
Die Höhe des Schmerzengeld hat das Gericht auf 8.000 € geschätzt. Eine höhere Schmerzensgeldzahlung (der Kläger hatte 30.000 € gefordert) hat das Gericht abgelehnt, da die weiteren behaupteten Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht vorlagen. Insbesondere in Interviewäußerungen des Polizeipräsidenten hat die Kammer lediglich eine sachliche Information der Öffentlichkeit gesehen, die eine Vorverurteilung des Klägers nicht enthielt.
Urteil (noch nicht rechtskräftig) vom 07.03.2011, Az.: 2-4 O 584/09
(Quelle: PM des Gerichts vom 07.03.2011)
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