Es ist soweit: Der VGH Baden-Württemberg (4 S 1676/10 und 4 S 1677/10) hat zur „Rüstzeit“ und der Frage, ob es sich um Dienstzeit handelt, entschieden. Ich hatte bereits berichtet, dass nach diversen Rechtsstreitigkeiten die Frage – ob die Zeit, in der ein Polizeibeamter seine Uniform anlegt und seine persönlich zugeteilte Ausrüstung vor dem Dienstbeginn aufnimmt (Rüstzeit), zum Dienst im Sinne des beamtenrechtlichen Arbeitszeitrechts gehört – dem VGH vorgelegt wurde.
Er hat nun sehr differenziert entschieden:
- Die Zeit für das An- und Ablegen der Polizeiuniform in den Diensträumen vor Beginn und nach Ende einer Schicht gehört nicht zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Polizeibeamten.
- Ebenso gehören so genannte „Übergabegespräche“ beim Schichtwechsel nicht zur Dienstzeit.
- Sehr wohl aber ist die Zeit des An- und Ablegens von Dienstwaffe und Schutzweste als Dienstzeit zu beurteilen.
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner: Strafverteidiger & Fachanwalt für IT-Recht | Tel: 02404-92100 (Alle anzeigen)
- Flucht vor der Polizei kann verbotenes Kraftfahrzeugrennen sein - 12. April 2021
- Umsatzsteuer und Aufsichtsratsvergütung eines Sportvereins - 12. April 2021
- Existenzgründung: Neuerungen im Steuerrecht 2021 - 12. April 2021