Fährt ein Beamter außerhalb der Regelarbeitszeit vom Ort eines auswärtigen Dienstgeschäfts zum Dienstort zurück, handelt es sich hierbei um keinen Dienst im Sinne des Beamtenrechts (OVG Rheinland-Pfalz, 10 A 10727/05.OVG).
Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Rechtsstreit eines Beamten, der an zwei Freitagen Dienstgeschäfte außerhalb seines Dienstorts verrichtete. Er benutzte für die Dienstreise als Selbstfahrer ein Dienstfahrzeug. Die Rückreisen konnte er um 15:30 Uhr bzw. um 17:30 Uhr beenden. Die Zeiten, die außerhalb der für den Freitag auf 12:30 Uhr festgesetzten Regelarbeitszeit lagen, wurden ihm nicht als Arbeitszeit angerechnet.
Seine hiergegen erhobene Klage wies das OVG nun ab. Es wies darauf hin, dass Rückfahrten von Orten, an denen Beamte dienstliche Verrichtungen vorgenommen hätten, grundsätzlich keinen Dienst im beamtenrechtlichen Sinne darstellen würden. Dies beruhe auf dem geringeren Grad der dienstlichen Inanspruchnahme während der Reisezeit. Dass vergleichbare Fahrzeiten während der regelmäßigen Dienstzeit demgegenüber als Arbeitszeit berücksichtigt würden, beruhe auf Praktikabilitätserwägungen und verpflichte den Dienstherrn deshalb nicht zu einer Anrechnung der Fahrzeiten außerhalb der Regelarbeitszeit. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, nach der der Bereitschaftsdienst von Ärzten und Mitgliedern des Rettungsdiensts als Arbeitszeit anzusehen sei. Das Typische des Bereitschaftsdiensts sei die enge Verknüpfung der „Wartezeit” mit der eigentlichen Arbeitsleistung, da der Arbeitnehmer diese gegebenenfalls sofort erbringen müsse. Eine solche Verknüpfung mit den eigentlichen Dienstaufgaben weise die Rückfahrt eines Beamten von einem auswärtigen Dienstgeschäft zu seinem Dienstort außerhalb der Regelarbeitszeit jedoch nicht auf
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