Beamtenrechtliche Versorgung trotz nur kurzzeitiger Ehe

Erfolgreiche Klage der Witwe eines verstorbenen Beamten auf beamtenrechtliche Versorgung trotz nur kurzzeitiger (10tägiger) Ehe: Die Witwe eines verstorbenen Landesbeamten aus Lüdenscheid hat vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg erfolgreich ihre Versorgung nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen (Witwengeld) eingeklagt, obwohl die Ehe erst 10 Tage vor dem Tod des Beamten im Jahre 2006 geschlossen worden war. Wie das Gericht in dem Urteil vom 16. Januar 2008 betont, handelt es sich um einen Ausnahmefall, der von besonderen Umständen geprägt ist.

Das Witwengeld wird grundsätzlich nur gezahlt, wenn die Ehe mindestens ein Jahr gedauert hat. Bei kürzerer Ehedauer greift die gesetzliche Vermutung ein, dass es der Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen. Diese Vermutung kann im Einzelfall widerlegt werden, wenn besondere Umstände dagegen sprechen, dass es sich um eine sogenannte Versorgungsehe handelte. Einen solchen Ausnahmefall hatte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen verneint und die Versorgung abgelehnt.

Diesen Argumenten folgte die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts nicht: Zwar sprächen gewichtige Tatsachen, u.a. die im Zeitpunkt der Heirat bekannte schwere Erkrankung des Ehemannes, für eine Versorgungsabsicht. Diesen Umständen komme angesichts der weiteren Besonderheiten dieses Falles jedoch keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann seien bereits bis 1997 13 Jahre miteineinander verheiratet gewesen. Aus dieser Ehe sei ein Kind hervorgegangen. Auch nach der Scheidung der ersten gemeinsamen Ehe hätten die Eheleute ihre persönliche Beziehung ununterbrochen aufrecht erhalten. Sie hätten die Personensorge für ihr Kind gemeinsam ausgeübt und sich bei der Pflege der betagten Eltern des Beamten gegenseitig unterstützt. In diesem Fall sei die Annahme gerechtfertigt, dass die zweite Eheschließung Ausdruck einer echten persönlichen Bindung gewesen sei. Die infolge der Scheidung vorübergehend aufgelöste, vom Dienstherrn zu alimentierende „Beamtenfamilie“ sei wiederaufgelebt.

Az.: 2 K 396/07

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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