Nutzung von Marke in Title- oder Meta-Tag

Dabei gibt es viele Gründe für dieses Verlangen – zum einen ist man mit einer kritischen Auseinandersetzung nicht einverstanden, oder man hat persönliche Differenzen und möchte mit dem anderen „nichts zu tun haben“. In jedem Fall läuft es aber auf eines hinaus: Dadurch, dass man die Nennung in Meta- oder Title-Tag untersagt, will man zumindest ein gutes Ranking des betroffenen Inhaltes bei Suchmaschinen verhindern.

Update: Das OLG Frankfurt untersagt die Verwendung von fremden Marken in Meta-tags zur Bewerbung von Konkurrenzprodukten, siehe unten.

Grundsätzliches zur Verwendung fremder Marken in Meta Tags

Die Verwendung einer fremden im nicht sofort sichtbaren Teil einer Webseite (also im Quelltext) stellt regelmäßig eine markenmäßige Verwendung dar, das hat der  (I ZR 51/08) kürzlich unter Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung nochmals klar gestellt. Auch der EUGH hat inzwischen entschieden, dass die Verwendung von Meta-Tags eine Werbemaßnahme darstellt und somit als geschäftliche Handlung zu qualifizieren ist. Das bedeutet verkürzt dargestellt, man benötigt zur Verwendung einer Marke etwa in Meta Tags ein irgendwie „rechtfertigendes“ Moment, einen anerkannten Grund zur Nutzung.

Entscheidungsübersicht zum Thema

Die Problematik ist althergebracht und schon im Jahr 2006 hat das OLG Celle (13 U 65/06) festgestellt, dass die Übernahme eines fremden Namens (hier: Einer natürlichen, nicht juristischen, Person – also der Name eines „Menschen“, nicht eines „Unternehmens“) in Meta Tags unzulässig ist.

Es gibt aber auch andere Entscheidungen, basierend darauf, ob es Gründe zur Erwähnung gibt: Etwa vom Landgericht Düsseldorf (2a O 69/11) oder vom LG München I (1 HK O 19013/09) sowie OLG München (6 U 2488/11), die im Ergebnis feststellen, dass im Rahmen einer kritischen Auseinandersetzung mit einem Unternehmen auch die Erwähnung des Unternehmens-namens in Meta-Tags bzw. im Title-tag zulässig ist. Das OLG insoweit zutreffend:

Nur der unbefugte Gebrauch des Namens des Berechtigten löst nämlich nach dem Wortlaut des § 12 BGB den aus. Insoweit ist dem Beklagten darin zuzustimmen, dass nach Maßgabe des § 12 BGB der Gebrauch eines fremden Namens in Gestalt eines Metatags nicht in jedem Falle untersagt ist […] Kann sich der in Anspruch Genommene in Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen im Vergleich zum Namensträger auf vorrangige Interessen berufen, so kann sich letzterer aus dem Gesichtspunkt der Verletzung seines Namensrechts (§ 12 BGB) nicht mit Erfolg gegen eine Namensnennung zur Wehr setzen.

Auch das OLG Frankfurt am Main (6 U 17/14) konnte sich zur markenmäßigen Benutzung einer Marke in Meta-Tags äußern und hat entschieden, dass eine fremde Marke, die aus der sprachunüblichen Darstellung eines Begriffs mit stark beschreibendem Anklang besteht markenmäßig benutzt wird, wenn sie als Metatag im Quelltext einer Internetseite verwendet wird verbunden mit der Folge, dass die Suchfunktion beeinflusst wird, wenn der Nutzer die Marke als Suchwort eingibt:

Für eine markenmäßige Verwendung reicht es grundsätzlich aus, dass ein Zeichen dazu benutzt wird, das Ergebnis des Auswahlverfahrens in der Trefferliste einer Internetsuchmaschine zu beeinflussen um den Nutzer, der das Zeichen als Suchwort eingibt, zu der Internetseite des Verwenders zu führen (BGH GRUR 2009, 1167 Rn. 14 [BGH 07.10.2009 – I ZR 109/06] – Partnerprogramm; GRUR 2010, 835 Rn. 25 [BGH 04.02.2010 – I ZR 51/08] – POWER BALL). Dies ist unter anderem dann anzunehmen, wenn das Markenwort als „Metatag“ in dem normalerweise für den Nutzer nicht sichtbaren Quelltext der Internetseiten enthalten ist (BGHZ 168, 28 Rn. 17, 19 – Impuls; BGH GRUR 2007, 784 Rn. 18 [BGH 08.02.2007 – I ZR 77/04]- AIDOL). Die Beklagte hat den Begriff „scan2net“ als Metatag im Quelltext ihrer Internetseite verwendet (Anlage K4).

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Begriff im Quelltext allein in einem beschreibenden Zusammenhang verwendet wird. In diesem Fall fehlt es an einer markenmäßigen Benutzung, selbst wenn der Begriff durch das vom Beklagten nicht beeinflussbare Auswahlverfahren einer in der Trefferliste in einen Zusammenhang gestellt wird, dem der Verkehr eine dieser Begriffe entnimmt (BGH GRUR 2009, 1167 Rn. 18 [BGH 07.10.2009 – I ZR 109/06] – Partnerprogramm). Dem als Verletzer in Anspruch Genommenen obliegt eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Umstände, die für eine nur beschreibende Bedeutung des in Rede stehenden Begriffs im Quelltext sprechen (BGH aaO Rn. 19).

Im November 2013 hatte das Landgericht Köln aber eine erlassen, derzufolge eine Anwaltskanzlei erreicht hat, dass eine andere Kanzlei den markenrechtlich geschützten Kanzleinamen nicht in Meta-Tags verwenden darf. Hier wurde der markenrechtlich geschützte Name sowohl in den Description-Tags als auch in dem Meta-Keywords verwendet. 

Entgegenstehende Rechtsprechung

Diese Entscheidungen erscheinen im Ergebnis naheliegend – sind aber nicht selbstverständlich: In der Tat gibt es regelmässig Abmahnungen wegen der Verwendung eines fremden Namens/Kennzeichens in Meta-Tags. Jedenfalls wenn es um fremde Namen (und nicht Geschäftsbezeichnungen) geht, muss man immer die unglückliche Entscheidung des OLG Celle (13 U 65/06) im Kopf haben, das seinerzeit lapidar feststellte:

Der Name der Klägerin ist als Information in den Quellcode der website der Beklagten hineingeschrieben worden. Zweck dieses Verhaltens war es nicht, diesen Namen zu nennen sondern vorhersehbare Sucherfolge bei Anwendung von Suchmaschinen im Internet herbeizuführen. Solches Verhalten ist der Gebrauch eines Namens.

Das ist ebenso kurz gedacht wie falsch, denn ein Namensgebrauch, der zu einem Anspruch aus §12 BGB führt, setzt eine „Zuordnungsverwirrung“ voraus (ständige Rechtsprechung des BGH, dazu nur Palandt, §12, Rn.23). Eine solche Zuordnungsverwirrung ist insbesondere klar zu trennen von der blossen Namensnennung. Solche Differenzierungen finden sich beim OLG Celle aber leider gar nicht. Wobei nicht zu verkennen ist, dass der Aspekt – die Nennung erfolgt an dieser Stelle alleine, um gefunden zu werden – durchaus stichhaltig ist.

Impuls-Entscheidung des BGH

Auch die gerne zitierte Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2006 (I ZR 183/03, „Impuls“) muss heute m.E. einschränkend gelesen werden. So ist einerseits auf den Einzelfall abzustellen und zu prüfen, ob ein Name/Kennzeichen als Meta-Tag genutzt wird, während der „sichtbare“ Text mit dem Inhalt nichts zu tun hat (Sachlage bei „Impuls“, so auch Stadler). Gleichsam muss man – erst recht unter Berücksichtungung der aktuellen Rechtsprechung, siehe dazu unten – verlangen, dass Hinweise auf den Kennzeicheninhaber dazu kommen, weil die Verwendung alleine (auch in den Meta-Tags) nicht ausreichen kann (so dann auch Härting, Internetrecht, Rn.1275). Ebenfalls wird man unter Berücksichtigung von §23 MarkenG verlangen müssen, dass z.B. Händler entsprechender Produkte die Kennzeichen verwenden dürfen (so Wiebe im Anwaltshandbuch IT-Recht, 3/233).

Die „Impuls-Entscheidung“ hat der BGH erst kürzlich erneut aufgegriffen (I ZR 46/08):

Eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion kann anzunehmen sein, wenn ein als Suchwort verwendetes verwechslungsfähiges Zeichen als Metatag im HTML-Code oder auch in „Weiß-auf-Weiß-Schrift“ auf der Internetseite dazu benutzt wird, das Ergebnis des Auswahlverfahrens in Gestalt der Trefferliste einer Internetsuchmaschine zu beeinflussen und den Nutzer auf diese Weise zu der Internetseite des Verwenders zu führen. […] Es besteht die Gefahr, dass der Internetnutzer das Angebot in der Trefferliste auf Grund der dort gegebenen Kurzhinweise mit dem Angebot des Markeninhabers verwechselt und sich näher mit ihm befasst

Man merkt, dass nun von einem „Kann“ die Rede ist und genau geprüft wird, inwiefern eine besteht. Allerdings stellt der BGH bereits auf die Darstellung der Suchergebnisse ab – und nicht erst auf die jeweils konkrete Webseite. Insofern scheint er sich der einschränkenden Ansicht zwar anzuschliessen, aber in geringerem Umfang.

Nennung von Marke in Meta Tags grundsätzlich erlaubt

Eine zu restriktive Handhabung greift daher m.E. am Ende nicht durch. Zum einen ist es auch ein legitimes Interesse kritischer Seiten, zu dem Thema gefunden zu werden, das sie kritisch besprechen. Das stellt nun auch das LG Düsseldorf dankenswerter Weise deutlich klar.

Jedenfalls bei geschäftlichen Bezeichnungen (die nach §5 I MarkenG Schutz geniessen können) ist dabei ausdrücklich geregelt, dass bei der Verwendung solche Bezeichnungen durch Dritte auf eine „Verwechslungsgefahr“ abzustellen ist, wenn man eine Verwechslungsgefahr begründet (§15 II MarkenG) oder u.a. die Wertschätzung der Kennzeichnung herabsetzt (§15 III MarkenG). Alleine eine Nennung in Meta-Tags im Rahmen einer (erlaubten) kritischen Berichterstattung fallen nicht darunter. Dabei ist zu beachten, dass das „einfache Namensrecht“ des §12 BGB gegenüber den Markenrecht grundsätzlich subsidiär Anwendung findet.

M.E. ist in diesem Zusammenhang auch die aktuelle Rechtsprechung des EuGH (C-236/08) sowie BGH (I ZR 125/07) zur Verwendung fremder Kennzeichen in Adwords heran zu ziehen (für eine analoge Anwendung der Gedanken des Markenrechts im Bereich des Namensrechts auch Härting, Rn.1277): Mit diesen Entscheidungen steht seit diesem Jahr im Grunde fest, dass man jedenfalls dann fremde Kennzeichen zur Anzeige von Adwords heranziehen kann, wenn von Anfang an klar ist, dass die entsprechende Anzeige nicht vom Inhaber des Kennzeichens stammt. Dabei sind die Adwords-Keywords ähnlich den Meta-Tags zu bewerten.

Entscheidung „Posterlounge“ des BGH

Nochmals zum Thema konnte sich der BGH in der Entscheidung Posterlounge äußern. Hier ging es um Marken die zielgerichtet zur Generierung von Seiten für Suchmaschinen im Quelltext, speziell in den Meta-Tags, verwendet wurden.

Hier nahm der BGH Bezug auf die Impuls-Entscheidung und stellte nochmals klar

Für eine markenmäßige Verwendung reicht es, dass ein als Suchwort verwendetes Zeichen dazu benutzt wird, das Ergebnis des Auswahlverfahrens in der Trefferliste einer Internetsuchmaschine zu beeinflussen und den Nutzer zu der Internetseite des Verwenders zu führen (…)

Allerdings scheidet eine Haftung des Betreibers einer Internetseite aus, wenn er bestimmte Begriffe im Quelltext oder im Text seiner Seite nur in einem beschreibenden Zusammenhang verwendet und diese erst durch das von ihm nicht beeinflussbare Auswahlverfahren einer Suchmaschine in der Trefferliste in einen Zusammenhang gestellt werden, dem der Verkehr eine markenmäßige Benutzung dieser Begriffe entnimmt (…)

BGH, I ZR 104/14

Keine „Pranger“ durch Marke im Meta Tag

Fest steht: Wer in der Öffentlichkeit steht und am Markt teilnimmt, muss sich auch kritische Auseinandersetzung gefallen lassen. Insoweit sei nur erinnert an die entsprechende Entscheidung des LG Köln (28 O 703/07hier besprochen), in der bereits festgestellt wurde, dass man gerade dann, wenn man „zweifelhafte Geschäftspraktiken“ betreibt, mit entsprechend harscher Kritik zu leben hat. In diesem Fall sind selbst Begrifflichkeiten wie „“ oder „betrügerisch“ hinzunehmen.

Allerdings sind „Pranger“ grundsätzlich zu vermeiden (allgemein dazu hier). Dennoch stehen diverse Möglichkeiten des Berichts offen: Abmahnungen können publiziert werden (dazu hier) und Bewertungsportale sind auch grundsätzlich zulässig (Zum Umgang mit Bewertungsportalen siehe hier). Die Grenzen sind, wie immer, falsche Tatsachenbehauptungen (für die keine Meinungsfreiheit gilt), Beleidigungen und Schmähkritik. Alles müssen sich eben auch Unternehmen nicht gefallen lassen.


Keine Bewerbung von Konkurrenzprodukten

Entscheidung des OLG Frankfurt

Das OLG Frankfurt (6 W 12/14) entschied weiterhin, dass man dies nicht ausnutzen darf, um Konkurrenzwerbung zu betreiben:

Hat der Markeninhaber Ware unter seiner Marke in den Verkehr gebracht und ist daher im Sinne von § 24 I MarkenG eingetreten, schließt dies die Verwendung der Marke als Metatag oder als sog. „Title“ im Quellcode einer Internetseite durch einen Wiederverkäufer dieser Ware nicht von vornherein aus. Der Markeninhaber kann sich einer solchen Verwendung seiner Marke jedoch dann nach § 24 II MarkenG widersetzen, wenn sich aus den Gesamtumständen (hier: der begrenzten Zahl der angebotenen Artikel dieser Marke und den deutlich über der Herstellerpreisempfehlung liegenden Verkaufspreisen) ergibt, dass die Verwendung der Marke als Metatag bzw. „Title“ tatsächlich nur dazu dient, Internetnutzer, die nach den Erzeugnissen des Markeninhabers suchen, auf andere Erzeugnisse umzuleiten.

Diese Rechtsprechung ist aber durchaus kritisch zu sehen, wenn man bedenkt, dass der EUGH ja nun einmal ausdrücklich die Schaltung von Werbeanzeigen für Konkurrenzprodukte unter – nicht zu erkennender – Schaltung von fremden Marken als Keywords erlaubt hat. Es müsste insoweit gelten, dass die Verwendung auf der Seite dann zulässig sein muss, wenn eine entsprechende Werbeanzeige auch zulässig wäre.

BGH zur Bewerbung von Konkurrenzprodukten

Der Bundesgerichtshof (I ZR 51/08) hat sich zwischenzeitlich zum Thema ebenfalls äussern können und hat die rigide Linie bestätigt. Wenn man ein Konkurrenzprodukt bewirbt und dabei nur im „unsichtbaren“ Quelltext (hier: In der Kopfzeile) den markenmäßig geschützten Namen verwendet, wird dies regelmäßig unzulässig sein. Dabei liegt bereits in der zielgerichteten Verwendung eines Suchworts alleine zur Steuerung von Google-Ergebnislisten eine markenmäßige Verwendung:

Für eine markenmäßige Verwendung reicht es, dass ein als Suchwort verwendetes Zeichen dazu benutzt wird, das Ergebnis des Auswahlverfahrens in der Trefferliste einer Internetsuchmaschine zu beeinflussen und den Nutzer zu der Internetseite des Verwenders zu führen (…)

Es hilft übrigens auch nicht, dass vergleichende Werbung grundsätzlich möglich sein muss

Zwar ist der Inhaber einer Marke nicht dazu berechtigt, die Benutzung eines mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens durch einen Dritten in einer vergleichenden Werbung zu verbieten, die sämtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen der vergleichenden Werbung (…) erfüllt (…) Die (…) verwendeten Begriffe erfüllen aber nicht sämtliche Bedingungen einer zulässigen vergleichenden Werbung, weil zwischen den Kollisionszeichen Verwechslungsgefahr im Sinne der Bestimmung des § 6 Abs. 2 Nr. 3 UWG besteht (…)

Dies ist ein wesentlicher Aspekt, gerade bei den nur Auszugsweise erstellten Snippets bei Google: Wenn man fremde Marken nutzen möchte muss man darauf achten, dass klar wird, dass hier eine nur vergleichende Nutzung durch einen Dritten vorliegt. Bei alleine „unsichtbarer“ Nutzung im Quelltext wird das regelmäßig gar nicht gelingen.

Inlandsbezug bei Verwendung von Marke in Meta-Tags

Aufgrund des im Immaterialgüterrecht maßgeblichen Territorialitätsprinzips ist der Schutzbereich einer inländischen Marke auf das Gebiet Deutschlands beschränkt. Ein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG setzt deshalb eine das Kennzeichenrecht verletzende Benutzungshandlung im Inland voraus. Diese ist zwar regelmäßig gegeben, wenn im Inland unter dem Zeichen Waren oder Dienstleistungen angeboten werden. Allerdings ist nicht jede Kennzeichennutzung im Inland dem Kennzeichenschutz nach der nationalen Rechtsordnung unterworfen. Ob eine relevante Verletzungshandlung im Inland vorliegt, bedarf besonderer Feststellungen, wenn das beanstandete Verhalten seinen Schwerpunkt im Ausland hat – wie geht man also mit einer Webseite um die ausländischen Bezug hat?

Es ist dabei zu sehen, dass stets die Möglichkeit besteht, dass nicht-deutschsprachige, im Inland ansässige Interessenten eine englischsprachige ausländische, vorrangig auf den außerdeutschen Markt ausgerichtete Website bevorzugen könnten, weil sie die englische Sprache besser verstünden. Reichte dies bereits für die Annahme eines relevanten Inlandsbezugs aus, bedürfte es nicht mehr der nach der Rechtsprechung des Senats zur erforderlichen Eingrenzung von in Deutschland verfolgbaren Markenrechtsverletzungen im Internet erforderlichen Gesamtabwägung, so der BGH. Die grundsätzlich bestehende Möglichkeit zum Aufruf ausländischer Internetseiten aus dem Inland kann als solche schon deshalb kein für die Gesamtabwägung relevantes Kriterium sein, weil sie von dem Inhaber der Internetseite nicht beeinflusst werden kann. Dementsprechend nimmt der BGH einen hinreichenden Inlandsbezug bei Aufrufbarkeit einer englischsprachigen Internetseite durch Nutzer in Deutschland an, wenn sich die Internetseite gerade auch an englischsprachige Nutzer in Deutschland wendet, denen durch die Möglichkeit zur Auswahl aus einem Listenfeld einer deutschsprachigen Version der Internetseite der Weg zu der englischsprachigen Fassung gewiesen wird.

Die durch einen Metatag begründete bessere Erreichbarkeit einer Internetseite im Inland kann allerdings ein maßgeblicher Gesichtspunkt für die Annahme eines relevanten Inlandsbezugs sein, wenn es sich dabei um einen von dem Betreiber der Internetseite zumutbar beeinflussbaren Umstand handelt:

 

Metatags sind Informationen im Quelltext einer Internetseite, die als Schlüsselwörter vom Betreiber einer Internetseite eingegeben werden, um deren Auffinden mit einer Suchmaschine zu ermöglichen. Durch den Metatag wird die Internetseite bei Eingabe dieses Begriffs weltweit auffindbar, so dass der Metatag den Suchvorgang beeinflusst (vgl. BGHZ 168, 28 Rn. 3, 16 – Impuls; BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 – I ZR 125/07, GRUR 2011, 828 Rn. 28 = WRP 2011, 1160 – Bananabay II).

Ohne die Verwendung von Metatags sind Internetseiten für Suchmaschinen nicht auffindbar. Die Betreiber ausländischer Internetseiten dürfen deshalb nicht daran gehindert werden, Kennzeichnungen, die sie in zulässiger Weise für ihre Produkte oder Dienstleistungen im Ausland verwenden, für an das ausländische Publikum gerichtete Werbung im Internet zu benutzen und als Metatag zu verwenden. Das gilt grundsätzlich auch, wenn es sich dabei um eine in Deutschland für eine andere Person geschützte Bezeichnung handelt, solange die an das Ausland gerichtete Werbung keinen relevanten Inlandsbezug aufweist. Im Zusammenhang mit einem Metatag könnte ein für die Annahme einer Markenrechtsverletzung relevanter Inlandsbezug dadurch begründet werden, dass der Betreiber den Suchvorgang gerade in Deutschland beeinflusst oder zumutbare Möglichkeiten nicht nutzt, Suchergebnisse aufgrund des Metatags für Deutschland auszuschließen oder zu beschränken. – BGH, I ZR 134/16

Ergebnis zur Verwendung fremder Marken in Meta-Tags

Für diejenigen, die bewusst oder unbewusst fremde Namen/Kennzeichen in ihren Meta-Tags anzeigen, ergibt sich damit das Fazit relativer Ungewissheit: Die aktuellen Entscheidungen sind ein Lichtstreifen am Horizont, aber noch lange steht nicht fest, wie im Einzelfall erkannt wird.

Vielmehr sollte man – gerade als kritischer Webmaster – weiterhin Vorsicht walten lassen und insbesondere in Meta-Tags und im Title-Tag jedes Wort auf die Goldwaage legen. Dabei ist m.E. durchaus zu unterscheiden: Eine Verwendung im Title-Tag oder Description-Tag sollte zulässig sein, sofern keine Zuordnungsverwirrung entsteht, also klar ist, dass hier ein Dritter handelt. Immer noch kritisch ist dagegen wohl die Verwendung in den Meta-Keywords, hier sollte man jedenfalls von der Verwendung fremder Kennzeichen, insbesondere Marken, absehen. Auf Grund der aktuellen Entscheidungen des OLG Frankfurt und nunmehr auch BGH sollte man bei der Bewerbung von Konkurrenzprodukten ebenfalls von der Verwendung fremder Marken absehen.

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Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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