Meinungsstreitigkeiten im Strafvollzugsrecht

Das Recht des Strafvollzugs ist im Kern nur ein Gebiet für Studenten mit dem Schwerpunkt Strafrecht. Dabei verbergen sich hier einige wenige, aber feine Meinungsstreits, die ich kurz aufgreifen möchte.

Link zum Nachlesen: Eintrag zum Strafvollzug beim JuraWiki, u.a. mit Hinweisen zu Entscheidungen und Statistiken

Aufsätze in der JuS:

  • Eisenberg u.a. in JuS 1989, Seite 392ff.: Klausur u.a. zur Zulässigkeit der Aufrechnung mit Hausgeld des Gefangenen
  • Eisenberg in JuS 1991, Seite 754ff.: Klausur zum Zwangs-Aidstest
  • Eisenberg in JuS 1994, Seite 218ff: Klausuranalyse, lesenswert vor allem wegen der Anmerkungen, was vom Klausurbearbeiter (der ein „sehr gut“ geschrieben hat) noch erwartet wurde!
  • Pätzel in JuS 1995, Seite 900ff.: Fallbesprechung „Der fleißige Sünder“
  • Hohmann in JuS 1997, Seite 912ff.: Fallbesprechung „Geburt in Ketten“
  • Arloth in JuS 1989, Seite 815ff.: Grundfälle zum Strafvollzugsrecht I
  • Arloth in JuS 1990, Seite 35ff.: Grundfälle zum Strafvollzugsrecht II
  • Arloth in JuS 1990, Seite 108ff.: Grundfälle zum Strafvollzugsrecht III
  • Arloth in JuS 2003, Seite 1041ff.: Grundfragen und aktuelle Probleme des Strafvollzugs


1) Ermessenskriterium I: Vollzugsziele
Der §2 S.1 StVollzG definiert als primäres Vollzugsziel die Resozialisierung des Täters. Es ist umstritten, ob darüber hinaus bei Ermessensentscheidungen (etwa bei Vollzugslockerungen) noch weitere Kriterien, namentlich die Schwere der Schuld, berücksichtigt werden darf.
Hinweis: Der §2 S.2 StVollzG nennt noch den Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten, das sollte nicht vergessen werden – allerdings wird das in den einschlägigen Normen im Regelfall ausdrücklich nochmals erwähnt, etwa im §11 II StVollzG.
Dazu gibt es zwei Meinungen:

  1. Die Rechtsprechung (OLG Hamm in NStZ 1981, 495; OLG Nürnberg NStZ 1984, 92) sieht im Schuldausgleich und in der Verteidigung der Rechtsordnung zulässige Ermessenskriterien, jedenfalls wenn es um Vollzugslockerungen geht. Das Argument ist hier die „Einheit der Rechtsordnung“, da diese Kriterien auch bei der im Rahmen des §46 StGB Berücksichtigung finden. Insbesondere besteht weiterhin die Gefahr, dass Straftäter nicht in ausreichendem Maße von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten werden würden.
    Jedenfalls wenn eine lebenslange oder eine zeitige bei besonders schwerer Schuld im Raum stehen, sind daher diese Kriterien zu berücksichtigen – die aber mit zunehmend verbüßter Freiheitsstrafe zu Gunsten der Resozialisierung in den Hintergrund treten.
    Dazu zustimmend auch Arloth in JuS 1989, 815, 817 mit weiteren Nachweisen sowie BVerfGE 64, 261
  2. Die Literatur (siehe nur Laubenthal Rn.148ff.) lehnt dies ab: Dem Vollzugsrecht ist das Schuldprinzip fremd. Der §2 StVollzG macht deutlich, dass es alleine um die Resozialisierung geht – wenn dort von der Verhinderung weiterer Straftaten gesprochen wird, geht es alleine um die Verhinderung während des Vollzuges ohne Bezug zur Schuld. Die Einheit der Rechtsordnung wird dadurch auch nicht gefährdet, da Gesetze – auch wenn sie ähnliche Regelungsbereiche haben – durchaus verschiedene Intentionen des Gesetzgebers umsetzen können.
    Diese Sichtweise der Literatur wurde neuerdings auch von der Rechtsprechung (OLG Frankfurt in NStZ 2002 ab Setei 54) aufgegriffen.

2) Ermessenskriterium II: Fehlende Bereitschaft
Ist es im Rahmen der Ermessensausübung ob ein Freigang gewährt wird (§11 StVollzG) ein zulässiges Kriterium, die (fehlende) Bereitschaft des Betroffenen zur Erreichung der Vollzugsziele zu berücksichtigen. Oder anders: Ob eine „generelle Verweigerungshaltung“ zur Versagung von Vollzugslockerungen berücksichtigt werden darf. Dazu zwei Ansichten:

  1. Da der Gesetzgeber in §4 I StVollzG ausdrücklich keine Mitwirkungspflicht normiert hat, ist es auch kein zulässiges Kriterium (OLG Zweibrücken, StV 1992 ab Seite 598). Sinn der Vollzugslockerung ist auch keine „Belohnung“ des Gefangenen, weil er z.B. den Regeln der Hausordnung immer folge leistet, vielmehr soll seine Bereitschaft zur Mitwirkung hierdurch gestärkt wenn nicht gar geweckt werden.
  2. Die wohl h.M. berücksichtigt dies aber als Ermessenskriterium, jedenfalls insofern als dass geprüft wird, ob sich der Betroffene für die verschiedenen Angebote (vor allem Behandlung und Ausbildung) offen zeigt oder diese verweigert. Nur durch eine Mitwirkung bei diesen Angeboten ist es tragbar, dass in der Vollzugslockerung enthaltene Sicherheitsrisiko aufzufangen. (dazu Kaiser/Schöch §7, Rn.50 m.w.N.; Lesenswert auch Arloth in JuS 1989, 815, 817)

3) Trennscheibe bei Besuch der Ehefrau?
Einer der Klassiker im Strafvollzugsrecht ist die Frage, ob eine Trennscheibe beim Besuch der Ehefrau angeordnet werden darf. Hier gibt es drei Meinungen, von denen zwei die Massnahme zulassen (um über die Ermächtigungsgrundlage zu streiten) und eine sie gänzlich ablehnt:

  1. Freihaltung des Sichtspions: Bei Nacht über §88 II Nr.2 StVollzG generell durchsetzbar, bei Tag über $4 II StVollzG – beides nur im Einzelfall; dazu Arloth in JuS 2003, Seite 1041, 1044
  2. Die Rechtsprechung bejaht die Maßnahme mit Rückgriff auf den §27 I StVollzG, ebenso Arloth in JuS 2003, Seite 1041, 1044 sowie in JuS 1989, 816.
  3. Ein Teil der Literatur (namentlich Kaiser/Schöch) lehnt die Anwendung des §27 I StVollzG ab, weil dieser nur von „Überwachung“ spricht, was begrifflich nicht die Trennscheibe umfasst. Vielmehr sei der §4 II 2 StVollzG einschlägig, da es keine spezielle abschließende Regelung gibt, da es um die Sicherheit & Ordnung der Anstalt geht.
  4. Andere Stimmen in der Literatur (namentlich Laubenthal) lehnen die Trennscheibe bei Privatbesuchen gänzlich ab, weil der §27 StVollzG begrifflich mit der „Überwachung“ nicht die Trennscheibe umfasst. Andererseits handelt es sich bei §27 StVollzG um eine abschließende Regelung, die den Rückgriff auf die Generalklausel des §4 StVollzG verhindert.

4) Disziplinarische Maßnahme bei Fluchtversuch?
Darf ein Strafgefangener, der einen gescheiterten Fluchtversuch unternimmt, mit disziplinarischen Maßnahmen, namentlich , belegt werden?

  1. Einerseits mag man dies verneinen, etwa mit Blick auf die Straffreiheit der Selbstbefreihung mit Berücksichtigung der speziellen Zwangslage in der sich ein Strafgefangener befindet (dazu Laubenthal, Rn.730)
  2. Dem ist zuzugestehen, dass es keine ausdrückliche Normierung einer solchen Pflicht gibt – sehr wohl aber ist es offenkundig ein selbstverständliches Prinzip, dass das gesamte StVollzG durchzieht. Und wenn der Gefangene nach §82 II StVollzG nicht einmal ihm zugewiesene Bereiche ohne Erlaubnis verlassen darf (ausdrückliche Pflicht!), ist es offensichtlich, dass das Verbleiben in der Haftanstalt eine solche Pflicht darstellt. Umgekehrtes Argument zudem: Wenn schon die Verletzung (kleinerer) Einzelpflichten zu Disziplinarmaßnahmen führen kann, dann muss die Verletzung der „eigentlichen Pflicht“ erst Recht solche Maßnahmen nach sich ziehen können.
    Der Fluchtversuch ist daher ein grober Pflichtverstoß i.S.d §102 I StVollzG. So auch Arloth in JuS 1990, 108, 111.

5) Ist „Beschäftigung“ auch eine freiberufliche Tätigkeit?
Es geht um den §11 I Nr.1 StVollzG, der für den so genannten „Freigang“ als Voraussetzung eine Beschäftigung nennt, der nachgegangen werden will/soll. Die Frage ist, ob als solche Beschäftigung auch eine freiberufliche gelten kann, also nicht nur eine solche im Angestelltenverhältnis.
Hier bietet sich als erstes der Rückgriff auf den §39 StVollzG an. Den kann man aber unterschiedlich lesen.

  1. Man mag den §39 I StVollzG als abschließende Regelung lesen in der Art, dass nur für ein Beschäftigungsverhältnis im Rahmen einer Anstellung die Möglichkeit besteht, dies ausserhalb der Anstalt auszuüben.
    Für eine freiberufliche Tätigkeit ist der §39 II StVollzG abschließend, der eben keine solche Möglichkeit vorsieht. Der Grund für eine solche Regelung ist die Tatsache, dass die freiberufliche Tätigkeit des Inhaftierten schwierig bis gar nicht zu kontrollieren ist (So das OLG Hamm in der NStZ 1986 ab Seite 428).
  2. Die wohl h.M. sieht das insgesamt anders: Die Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis kann schon logischerweise nur außerhalb der Anstalt getätigt werden; Daher muss der §39 I StVollzG auf diese Frage eingehen, während die freiberufliche Tätigkeit sowohl innerhalb als auch ausserhalb der Anstalt ausgeübt werden kann. (Dazu BGHSt 37, 85 – ebenso Laubenthal und Kaiser/Schöch; auch Pätzel in JuS 1995, 900, 901 und Arloth in JuS 2003, 1041, 1046). Begrifflich gibt es zudem keine Probleme, die freiberufliche Tätigkeit unter die „Beschäftigung“ des §11 I Nr.1 StVollzG zu subsumieren, was mit Blick auf den Art. 12 GG auch geboten erscheint.

6) Aufrechnung mit Hausgeld?
Kann eine Forderung der JVA-Leitung aus Delikt (nach §823 BGB, etwa bei Zerstörung von Anstalts-Bekleidung) mit Hausgeld des Inhaftierten aufgerechnet werden? Umstritten ist dabei, ob überhaupt aufgerechnet werden kann und ob die Ausnahmeregelung des §93 II StVollzG Anwendung findet. Dass eine Aufrechnungslage vorliegt ist dabei unproblematisch.

  1. Fraglich ist vielmehr, ob der §394 S.1 BGB (Keine Aufrechnung mit unpfändbarer Forderung) einschlägig ist. Im Ergebnis wird dies immer bejaht, einmal über die §§850ff. ZPO (so BGH 5 AR Vollz 26/88 sowie Eisenberg u.a. in JuS 1989, 392, 394 m.w.N. und Arloth in JuS 1990, 108, 111) oder über die §§851 I ZPO, 399 BGB, 47 I StrVollzG (Seebode in NStZ 1987, Seite 47ff.)
    Im Ergebnis ist daher eine Unpfändbarkeit anzunehmen, rechtspolitisches Argument ist die minimale Selbstbestimmung über das jeweilige Vermögen.
  2. Zu überlegen ist aber, ob mit dem §93 II StVollzG eine Ausnahmeregelung existiert, mit der trotz der Unpfändbarkeit eine Aufrechung bzgl. eines Anteils des Geldes über dem Mindestbetrag aufgerechnet werden kann.
    Die wohl h.M. lehnt dies ab, da der §93 II StVollzG sich nur auf den §93 I StVollzG bezieht und sonst nicht Anwendung findet, also nicht bei §823 BGB (siehe Eisenberg u.a. in JuS 1989, 392, 394 m.w.N.).
    Die a.A. (Volckart in NStZ 1985, 431) wird nicht nur mit der Gesetzesbegründung zurückgewiesen, sondern auch mit Hinweis darauf, dass die Sanktionierung disziplinwidrigen Verhaltens in §103 StVollzG abschliessend geregelt ist.

7) Nichtanzeige von Straftaten durch Anstaltsbedienstete?
Vieldiskutiert ist die Frage, ob sich Anstaltsbedienstete strafbar machen können, wenn sie von Straftaten Kenntnis erlangen und diese nicht zur Anzeige bringen. Mir sind hierbei zwei Fallkonstellationen besonders ins Auge gefallen:

  1. Die Nichtanzeige von Straftaten durch andere Bedienstete: Hier stellt sich die Frage der durch Unterlassen. Der Knackpunkt ist speziell die Garantenstellung oder genauer: Die Frage woraus sich eine Garantenpflicht ergibt. Eine allgemeine Pflicht zur Anzeige von Straftaten existiert für Beamte nicht (BGH 2 StR 670/96, einhellige Meinung im Schrifttum).
    Davon kann eine Ausnahme gemacht werden, wobei der BGH drei Fälle unterscheidet,nachzulesen in JuS 1997, Seite 1047: (1) Dienst- und Verwaltungsvorschriften sind nicht heranzuziehen. (2) Um die Frage ob sich Vorgesetzte bei Taten von Untergebenen strafbar machen drückt sich der BGH bisher erfolgreich, im Schrifttum ist das umstritten. Es bleiben also die Grundprinzipien (3) des Strafvollzugs, speziell §2 StVollzG, denen aber auch keine allgemeine Pflicht zur Anzeige von Straftaten entnommen werden kann.
  2. Die Frage, wie man damit umgeht, dass ein Bediensteter einer Straftat wird (etwa eines Diebstahls unter Insassen) und nicht einschreitet ist davon zu unterscheiden – wohl aber nicht minder umstritten.
    Analog zum obigen Punkt wird sich eine Pflicht zur nicht herleiten lassen. Eine Ausnahme mag man dort machen, wo die Nichtanzeige der Tat geeignet ist, Ordnung und Sicherheit der Anstalt zu gefährden (dazu Fischer, §258, Rn.6a). Zwar mag hier eine Dienstpflichtverletzung liegen, dies ist aber keine Strafbarkeit (SK-Hoyer, §258, Rn.32).
    Auch wenn man mit der wohl h.M. eine Strafvereitelung durch Unterlassen auch in diesem Fall verneint, bleibt aber im konkreten Beispiel die (ungeklärte!) Frage nach einer zum durch Unterlassen. Im konkreten Sachverhalts-Einzelfall sollte man dies gedanklich zumindest durchprüfen, mit Joecks (§242 Rn.49ff.) kann man dies hier durchaus bejahen. Die Garantenstellung liesse sich jedenfalls aus den §§2 I, 3 I StVollzG herleiten – mit guten Gründen aber auch verneinen.

Verschiedene Stichpunkte:

  • Pfändbarkeit: Beachte dazu oben (6). Sofern Dritte noch offene Forderungen haben und eine Pfändung betreiben möchten, ist dies nur hinsichtlich des Eigengeldes möglich, keinesfalls hinsichtlich Arbeitsgeld und Hausgeld; dazu Arloth in JuS 1990, 35, 38
  • Freistellung nach §42 I StVollzG: Die Freistellung für 18 Werktage erfolgt nur, wenn der Gefangene eine mindestens 1-Jährige Tätigkeit nach §37 StVollzG ausgeübt hat. Vorsicht: U-Haft zählt nicht mit!
  • Paketempfang: Kann vorübergehend untersagt werden, Verhältnismäßigkeit beachten (mildestes Mittel!); dazu Arloth in JuS 1990, 35, 36
  • Generelle Überwachung des Schriftverkehrs: Es ist umstritten, ob generell jeglicher Schriftverkehr überwacht werden darf, oder dies nur im konkreten Fall zulässig ist. Die Rechtsprechung bejaht dies, die Literatur ist hier kritisch. Zum Streitstand siehe Arloth in JuS 1990, 35, 36 sowie Pätzel in JuS 1995, 900, 902.
  • Berechnung von Urlaubstagen: Insassen werden regelmässig Samstags um 8h in den Urlaub entlassen und müssen Sonntags um 18h wieder antreten. Fraglich, wie man die Tage berechnet, nach Bruchteilen oder nach vollen Tagen. Der BGH bejaht volle Tage, wobei der erste Tag nach §187 BGB nicht mitgezählt wird (BGH in NJW 1988, 1829), die Literatur ist hier kritisch und verweist auf das Ermessen der Verwaltung. Lesenswert dazu die Darstellung bei Arloth in JuS 1989, 815, 817
  • „Intimbesuch“: Einen Anspruch darauf gibt es nicht (dazu nur OLG Hamm in NStZ 1984, S.432ff.), es ist aber möglich und steht im Ermessen des Anstaltsleiters. Die JVA Rosdorf hat dies Ende 2008 eingeführt.
  • Gestaltungsgrundsätze: Angleichungsgrundsatz, Gegensteuerungsgrundsatz und Integrationsgrundsatz (§3 StVollzG); siehe dazu Arloth in JuS 1989, S.815
  • Privatisierung von JVA:Privatwirtschaftliche Kredite ja, Betreiber muss aber der Staat bleiben, siehe nur Art. 33 IV GG; dazu Arloth in JuS 2003, S. 1041, 1042
  • Besonderes Gewaltverhältnis: Gibt es nicht, Gefändnisinsassen sind vollumfänglich Grundrechtsträger, BVerfG 33,1
  • Zwangs-Aidstest: Nicht möglich, da es keine Rechtsgrundlage gibt und auch keine Rechtfertigungsgründe; dazu Eisenberg in JuS 1991, 754, 755
  • Ernährung: Nach §21 StVollzG; Es gilt Anstaltsverpflegung, Ausnahme nur bei ärztlicher Anordnung und religiösen Gründen; dazu Eisenberg in JuS 1994, 218, 219
  • Zwangsarbeit: Nach §37 I StVollzG; Grundrechte beachten und Sozialisation ist nicht das alleinige Ziel sondern das Überwiegende; Teilweise wird vertreten, dass mit §37 II StVollzG nicht nur eine Über- sondern auch eine Unterforderung zu verhindern ist; dazu Eisenberg in JuS 1994, 218, 219
  • Zwangsernährung: Nach §101 I StVollzG; Nur bei Lebensgefahr, dazu Eisenberg in JuS 1994, 218, 219
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.