Strafbarkeit wegen Strafvereitelung durch Unterlassen durch Zeuge

Die unberechtigte Verweigerung des Zeugnisses durch einen Zeugen kann zur Strafbarkeit wegen durch Unterlassen (§ 13 StGB) führen – mit der OLG-Rechtsprechung ist der nämlich in seiner Zeugen-Eigenschaft Garant für die staatliche Strafrechtspflege!

Das folgt aus seiner besonderen strafprozessualen Pflichtenstellung, wie auch das Oberlandesgericht Hamm, 4 RVs 127/17, hervorhebt (dazu auch , 2 Ws 588/09):

In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die unberechtigte Verweigerung des Zeugnisses zur Strafbarkeit wegen Strafvereitelung durch Unterlassen (§ 13 StGB) führen kann, weil der Zeuge in dieser Eigenschaft Garant für die staatliche Strafrechtspflege ist, was aus seiner besonderen strafprozessualen Pflichtenstellung folge (OLG Köln, Beschl. v. 11.12.2009 – 2 Ws 588/09 – juris; vgl. auch: OLG Frankfurt, Beschl. v. 24.04.1998 – 3 Ss 117/98 – juris; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 13.01.1993 – 1 Ss 214/92 – juris; ebenso u.a. auch: Altenhain NK, 4. Aufl., § 258 Rdn. 46; Schönke/Schröder/Stree/Hecker StGB, 29. Aufl., § 258 Rdn. 17; Hoyer in SK-StGB, 8. Aufl., § 258 Rdn. 32; Walter in: LK-StGB, 12. Aufl., § 258 Rdn. 104; Klein StV 2006, 338, 339; Weidemann JA 2008, 532, 533) (…)

Für die Abwendung des Vereitelungserfolgs muss einstehen, wer von Rechts wegen dazu berufen ist, an der Strafverfolgung mitzuwirken, also in irgendeiner Weise dafür zu sorgen oder dazu beizutragen, dass Straftäter nach Maßgabe des geltenden Rechts ihrer Bestrafung oder sonstigen strafrechtlichen Maßnahmen zugeführt werden (BGH, Urt. v. 30.04.1997 – 2 StR 670/96 – juris = BGHSt 43, 82). Das ist bei einem Zeugen, der sich – wie hier – nicht auf gesetzliche Zeugnis – oder Auskunftsverweigerungsrechte oder eine Notstandssituation berufen kann, der Fall. Zwar befinden sich Zeugen nicht in einer institutionellen Stellung als Garant (wie etwa ein Staatsanwalt oder seine Hilfspersonen) und ihnen ist eine Verantwortung für die Sanktionierung von Rechtsbrechern auch nicht durch eine ausdrückliche Gesetzesvorschrift übertragen. Der Zeuge ist aber gleichwohl nicht bloße Privatperson, die eine solche Garantenstellung nicht trifft (vgl. Schönke/Schröder/Stree/Hecker StGB, 29. Aufl., § 258 Rdn. 17). Der Zeuge ist vielmehr einerseits verpflichtet, überhaupt eine Aussage zu machen, wenn kein gesetzlicher Weigerungsgrund vorliegt (§ 70 StPO). Darüber hinaus ist er auch verpflichtet, seine Angaben wahrheitsgemäß und vollständig auszusagen (vgl. §§ 153 ff. StGB). Die Pflicht zur (wahrheitsgemäßen) Aussage beinhaltet also in dem Fall, dass der Zeuge Belastendes bekunden kann, automatisch die Pflicht, (im Rahmen seiner Zeugenstellung) an der Sanktionierung des Angeklagten mitzuwirken (vgl. LG Ravensburg, Beschl. v. 19.11.2007 – 2 Qs 194/07 – juris). Genauso trifft den Zeugen, der Entlastendes bekunden kann, damit automatisch die Pflicht, zu der Entlastung des Angeklagten und mithin zu einer milderen Bestrafung bzw. zu dessen Straffreiheit beizutragen.

Die Materie des pflichtwidrig nicht aussagenden Zeugen ist auch nicht abschließend in § 70 StPO geregelt. Dieser hat keine Sperrwirkung (Altenhain NK, 4. Aufl., § 258 Rdn. 46; Schönke/Schröder/Stree/Hecker a.a.O.). Vielmehr geht es in § 70 StPO um die Erzwingung der Aussage- und Eidespflicht (Maier in: MK-, 2014, § 70 Rdn. 1), also letztlich um ein Druckmittel, die Aussage doch noch herbeizuführen. Bei § 258 StGB geht es hingegen um die repressive Ahndung eines eingetretenen Vereitelungserfolgs (Hecker JuS 2010, 549, 551).

Das OLG geht sogar noch weiter: Im Einzelfall soll neben der gesetzlich begründeten Garantenstellung auch eine Garantenstellung aus der tatsächlichen Herbeiführung einer Gefahrenlage (Ingerenz) vorliegen! Das Aegument dabei ist, dass derjenige, der durch sein Verhalten die nahe Gefahr des Eintritts eines strafrechtlich missbilligen Erfolges herbeiführt, rechtlich gehalten sein soll, den Eintritt dieses Erfolges zu verhindern. In der vom OLG Hamm zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wurde im Hinblick hierauf sogar eine Unterlassenstrafbarkeit (im konkreten Fall wegen ) durch Unterlassen der Offenbarung von Zeugenwissen auch ungefragt für möglich gehalten.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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