Der BGH hat schon früher entschieden, dass ein Insolvenzverwalter die Auszahlung von in „Schneeballsystemen“ erzielten Scheingewinnen als objektiv unentgeltliche Leistung anfechten kann – diese Thematik stellt sich durchaus häufig, da Schneeballsysteme recht verbreitet sind. Nun hat auch das OLG Karlsruhe (3 U 45/21) dazu klargestellt:
- Unentgeltlich ist im hier gegebenen Zwei-Personen-Verhältnis eine Leistung, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Vermögenswert vereinbarungsgemäß zufließen soll (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2021 – IX ZR 26/20, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 20.07.2017 – IX ZR 7/17, juris Rn. 8; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.12.2021 – 3 U 18/20, juris Rn. 48; jeweils m.w.N.). Eine objektiv unentgeltliche Leistung liegt insbesondere auch bei Auszahlungen von in „Schneeballsystemen“ erzielten Scheingewinnen vor (BGH, Urteil vom 18.07.2013 – IX ZR 198/10 … ).
- Entgeltlich ist dagegen eine Verfügung, wenn der Schuldner für seine Leistung etwas erhalten hat, was objektiv ein Ausgleich für seine Leistung war oder jedenfalls subjektiv nach dem Willen der Beteiligten sein sollte. Wenn der Anfechtungsgegner aufgrund des mit dem Insolvenzschuldner geschlossenen Vertrags Anspruch auf die erhaltenen Ausschüttungen gehabt hat, liegt danach eine unentgeltliche Leistung nicht vor, weil diese dann objektiv den Ausgleich für die Gewährung des Kapitals darstellte (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2021 – IX ZR 26/20 …).
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