Tabakrecht: Vorgaben zur Größe von Nachfüllbehältern für Liquids im Wettbewerbsrecht

Das Landgericht Essen (45 O 66/17) konnte sich zur wettbewerbsrechtlichen Dimension der Größe von Nachfüllbehältern äussern:
Es ist glaubhaft, dass die Antragsgegnerin gegen § 14 Abs.1 Nr. 1 TabakerzG – einer Marktverhaltensvorschrift – verstößt und damit unlauter gemäß § 3a UWG handelt. (…) § 14 Abs. 1 TabakerzG setzt die Vorgaben des Art 20 Abs. 3 a und b der Richtlinie 2014/40/EU um. Nach dem dortigen Erwägungsgrund 38 dient die Vorgabe von Höchstgrenzen für Nachfüllbehälter dazu, die mit Nikotin verbundenen Risiken zu begrenzen. Als Nachfüllbehälter definiert die Richtlinie unter Art 2 Ziffer 17 ein Behältnis, das nikotinhaltige Flüssigkeit enthält, die zum Nachfüllen in einer elektronischen Zigarette verwendet werden kann. Um ein solches Behältnis handelt es sich (…) Diese enthalten jeweils eine nikotinhaltige Flüssigkeit, welche nach den eigenen Angaben der Antragsgegnerin als E-Liquid verwandt werden kann.
Es ist damit darauf zu achten, dass Nachfüllbehälter für (nikotinhaltige) Liquids sich an der Maximalgröße von 10 Millilitern orientieren.
Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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