Wettbewerbsrecht: Online-Shops dürfen EU-Bankverbindung nicht ablehnen

Ein Online-Shop wollte nicht, dass Kunden aus Deutschland als Zahlungsmittel ein Konto in Luxemburg angeben – das ist aber wettbewerbswidrig, wie das LG Freiburg (6 O 76/17) entschieden hat. Hintergrund ist, dass in Art. 9 SEPA-Verordnung geregelt ist, dass weder Zahler noch Zahlungsempfänger vorgeben dürfen, in welchem Mitgliedstaat das Konto zu führen ist, auf welches oder von welchem die Zahlungen erfolgen sollen. Der Gedanke ist klar: Innerhalb des Euroraums soll es also keine Bedeutung haben, in welchem Mitgliedsstaat das Konto geführt wird, es geht um den uneingeschränkten Zahlungsverkehr zwischen den Mitgliedsstaaten.

Dabei erkennt das Gericht auch einen Bezug zu Verbrauchern, denn es geht darum, Verbrauchern die Entscheidungsfreiheit zu verschaffen, in welchem Mitgliedsstaat sie ein Konto unterhalten. Dies gibt der Vorschrift mit dem Landgericht einen unmittelbaren und nicht nur untergeordneten oder reflexartigen verbraucherschützenden Charakter. Darum sieht das Gericht auch eine Marktverhaltensregel:

Die Verbraucherschutzverbände sind gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG nicht auf die Verfolgung von Verstößen gegen Verbraucherschutzgesetze im Sinne von § 2 UKlaG beschränkt, sondern zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen berechtigt, soweit diese Verbraucherschutzinteressen beeinträchtigen (…) und die Prozessführung (…) vom Satzungszweck des klagenden Verbands gedeckt ist (…). Art. 9 Abs. 2 SEPA-Verordnung stellt zugleich eine verbraucherschützende Marktverhaltensregel i.S.v. § 3a UWG dar (…)

Das Ergebnis liegt folglich auf der Hand:

Diese Vorschrift dient zwar einerseits – worauf die Beklagte zutreffend hinweist – der Schaffung eines integrierten Marktes, was sich aus ihrem Regelungsgehalt und Erwägungsgrund 1 der SEPA-Verordnung ergibt. Sie hat aber auch den Zweck, Verbraucher zu schützen. Erwägungsgrund 24, der sich auf Art. 9 SEPA-Verordnung bezieht, führt hierzu aus, dass es für das ordnungsgemäße Funktionieren des Zahlungsbinnenmarkts von entscheidender Bedeutung ist, dass Zahler wie Verbraucher, Unternehmen oder Behörden Überweisungen an Zahlungskonten der Zahlungsempfänger von Zahlungsdienstleistern ausführen lassen können, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig und gemäß Art. 3 SEPA-Verordnung erreichbar sind. Regelungszweck von Art. 9 SEPA-Verordnung ist damit auch, Verbrauchern die Entscheidungsfreiheit zu verschaffen, in welchem Mitgliedsstaat sie ein Konto unterhalten. Dies gibt der Vorschrift einen unmittelbaren und nicht nur untergeordneten oder reflexartigen verbraucherschützenden Charakter.

Diese Entscheidung wurde vom OLG Karlsruhe (4 U 120/17) bestätigt, das sowohl eine Marktverhaltensregel als auch einen Wettbewerbsverstoß erkennt, wenn entgegen der SEPA-Verordnung EU-ausländische Bankverbindungen für ein Lastschriftmandat abgelehnt werden.

Die Entscheidung ist richtig und wichtig, es gibt keinen sinnvollen Grund eine EU-Bankverbindung abzuweisen (so sinnlos wie es übrigens auch ist, bei inländischen Bankverbindungen zwingend die BIC abzufragen, was immer wieder bei Bestellungen nervt). Wer Bestellungen im Internet ermöglicht sollte darauf achten bevor er deswegen auf Unterlassung in Anspruch genommen wird,

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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