Das Landgericht Bonn, 16 O 14/14, konnte festhalten, dass die bei der EAR-Stiftung vorgenommene Registrierung ausreichend ist, wenn mit dem dort recherchierbaren Kennzeichen Elektrogeräte gekennzeichnet werden:
Selbst wenn eine Marktverhaltensregelung vorläge, so fehlt es nach Auffassung der Kammer zumindest an einem Kennzeichnungsverstoß auf Seiten der Beklagten. Die Kennzeichnung der Kopfhörer mit den Zeichen „Y3“ ist ausreichend, da dieses Zeichen nach dem widersprochenen Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2014 ebenfalls seit Januar 2014 bei der F-Stiftung registriert ist. Auch führt die Eingabe dieser Zeichen auf der von der F-Stiftung geführten Herstellerliste im Internet zu der unter „Y2“ verzeichneten Beklagten. Dies hat eine von der Kammer durchgeführte und mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung erörterte Recherche bestätigt. Die zusätzliche Angabe der Adressdaten ist nicht erforderlich, weil diese zum einen auf der Verpackung enthalten sind und zum anderen über das F-Register in Erfahrung gebracht werden können. Dieses Register kann von jedermann eingesehen werden und gibt auch zuverlässig Auskunft über die Anschrift der dort registrierten Beklagten. Soweit die Kopfhörer der Beklagten selbst nicht gekennzeichnet sind (vgl. das Modell nach Anl. FN1), sondern sich eine Kennzeichnung mit den Herstellerdaten auf der Verpackung befindet, ist dies nach Auffassung der Kammer ausreichend, um dem Schutzinteresse des Gesetzes Rechnung zu tragen.
Landgericht Bonn, 16 O 14/14
Denken Sie daran, dass hier die Diskussion angebracht sein kann, ob ein solcher Verstoß überhaupt spürbar ist im wettbewerbsrechtlichen Sinne!
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