Am 5. November 2024 hat das Kammergericht Berlin (Az. 5 UKl 5/24) eine wichtige Entscheidung zur sogenannten „Buttonlösung“ gefällt, die weitreichende Bedeutung für Unternehmen im Online-Geschäft hat. Die Klage eines Verbraucherverbands richtete sich gegen die Gestaltung eines Bestellvorgangs der „Blinkist“-App, bei der die Beschriftung einer Schaltfläche als unzureichend im Sinne des § 312j Abs. 3 BGB beanstandet wurde. Das Gericht entschied zugunsten des Unternehmens und stellte klar, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen an die Buttonlösung hier nicht verletzt wurden.
(mehr …)Schlagwort: Buttonlösung
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Kündigungsbutton: Anforderungen an die Gestaltung des Kündigungsprozesses bei online abgeschlossenen Verträgen
In einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az. 20 UKl 3/23 vom 23.05.2024) geht esum die Anforderungen an die Gestaltung des Kündigungsprozesses bei online abgeschlossenen Verträgen für Strom- und Gaslieferungen. Gegenstand des Verfahrens war die Gestaltung der Webseite eines Anbieters, bei der es aus Sicht eines Verbraucherschutzverbandes zu einer Behinderung der Kündigung kam.
Der Kläger argumentierte, dass die Ausgestaltung der Kündigungsfunktion den Verbraucherschutzvorschriften widersprach, insbesondere den Regelungen des § 312k BGB. Die Entscheidung ist exemplarisch für ein zunehmendes Probem im eCommerce.
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Zur Gestaltung des Buttons beim Online-Kauf
In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 4. Juni 2024 (Aktenzeichen: X ZR 81/23) wird das sogenannte „Button-Lösung“-Gesetz näher beleuchtet. Im Fokus steht die Frage, ob die Gestaltung der Bestellseite eines Online-Angebots den gesetzlichen Anforderungen genügt und welche Konsequenzen sich aus einem Verstoß ergeben.
(mehr …)„Nutzlosbranche“ und Abo-Fallen: Gesetzentwurf zur Button-Lösung vorgestellt
Nach der Ankündigung liegt nun der Referentenentwurf eines Gesetzes vor, dass eine „Button-Lösung“ für Internet-Verträge im BGB etablieren möchte. Ich hatte an der Idee als solcher schon erhebliche Kritik geübt und sehe mich im Ergebnis bestätigt.
Marktverhaltensregel: §312j Abs. 2 BGB ist Markverhaltensregel
Das LG München I (33 O 9318/17) hat klargestellt:
Bei § 312 j Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 246 a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB handelt es sich um Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3 a UWG (OLG Köln, BeckRs 2016, 119172 Rn. 39). Die fehlende Information über wesentliche, für die Kaufentscheidung maßgebliche Merkmale der Ware ist auch geeignet, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen.

Button-Lösung: Zur Anwendung des § 312j Abs. 2 BGB bei kostenloser Testphase
Das Oberlandesgericht Köln (6 U 39/15) hat klar gestellt, dass die Button-Lösung auch nicht dadurch umgangen wird, dass eine kostenlose Testphase existiert. Zu Recht verweist das OLG darauf, dass es ja gerade darum geht, vor Kostenfallen zu warnen die erst Recht durch kostenlose Phasen entstehen können:
Die Gestaltung der Schaltfläche mit der Aufschrift „Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig“ verstößt gegen § 312j Abs. 3 BGB, wonach eine solche Schaltfläche mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet werden darf. Zu rügen ist hier nicht, dass die Beklagte eine andere Beschriftung als „zahlungspflichtig bestellen“ gewählt hat, sondern dass die gewählte Beschriftung keine entsprechend eindeutige Formulierung darstellt. (…)
§ 312j Abs. 3 BGB ist nach seinem Wortlaut auf jeden Verbrauchervertrag im elektronischen Rechtsverkehr anwendbar, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat. Dass er bei einem Vertrag über eine unentgeltliche Leistung (z.B. einem reinen kostenlosen Probeabonnement) nicht greift, ist unbestritten. Eine solche Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor. Mit Abschluss des Vertrages wird vielmehr eine unmittelbare Zahlungsverpflichtung begründet, auch wenn die ersten 30 Tage „gratis“ sind. Die Zahlungspflicht entfällt nur dann, wenn in einem zweiten aktiven Schritt der Vertrag gekündigt wird. Dass dies bereits unmittelbar nach Abschluss des Vertrages relativ problemlos möglich sein mag, ändert am Charakter des Rechtsgeschäfts als einer für den Verbraucher entgeltlichen Vereinbarung nichts.Nach Sinn und Zweck der Regelungen bedarf es auch keiner Ausnahme für den Fall, dass bei Abschluss eines entgeltlichen Vertrages zunächst kostenlose Leistungen erbracht werden und der Vertrag durch Kündigung im Ergebnis in ein reines Probeabonnement „umgewandelt“ werden kann. § 312j BGB soll die Verbraucher vor Kostenfallen im Internet schützen, und der eindeutige Hinweis auf die Zahlungspflicht auf der Schaltfläche schützt den Verbraucher davor, eine Zahlungsverbindlichkeit einzugehen, ohne sich dieser Tatsache bewusst zu sein (s. die Gesetzesbegründung zu § 612g BGB a.F., BT-Dr. 17/7745, S. 6, 7, 11).

Abmahnung wegen Lieferzeit im Online-Shop: Wettbewerbsverstoss bei fehlerhafter oder fehlender Angaben Lieferzeiten
Abmahnung wegen Lieferzeit-Angabe: Eine fehlerhafte Angabe von Lieferzeiten in einem Online-Shop kann zu einer Abmahnung führen. Der Bundesgerichtshof (I ZR 314/02) hat bereits frühzeitig entschieden, dass der Verbraucher in der Regel davon ausgehen darf,
daß die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, unabhängig davon, ob der Werbende die Ware selbst vorrätig hält oder sie bei einem Dritten abrufen kann. Der Verkehr erwartet bei Angeboten im Internet, die anders als Angebote in einem Versandhauskatalog ständig aktualisiert werden können, mangels anderslautender Angaben die sofortige Verfügbarkeit der beworbenen Ware.
Das heisst, mit dem BGH ist davon auszugehen, dass eine angebotene Ware sofort verschickt werden kann. Dass die Erwartungshaltung sofortiger Verschickbarkeit unrealistisch ist, weiss der BGH selber und ergänzt insofern
Die Rücksichtnahme auf diese Erwartung des Verkehrs belastet den Unternehmer, der einen Versandhandel betreibt und sein Warenangebot im Internet bewirbt, nicht in unzumutbarer Weise. Es bleibt ihm unbenommen, durch geeignete Zusätze auf einen bestimmten Angebotszeitraum oder Lieferfristen hinzuweisen, wenn er nicht in der Lage ist, eine Nachfrage tagesaktuell zu erfüllen.
Das heisst: Mein darf zwar einerseits davon ausgehen, dass beworbene Ware sofort verfügbar ist. Andererseits aber darf der Händler darauf hinweisen, wenn der Versand länger dauert. Doch damit fängt der Ärger erst an, denn die Frage ist: Wie darf der Händler auf dieses Abweichen hinweisen bzw. wie konkret muss dieser Hinweis sein?
Angaben zu Lieferzeiten als AGB
Wichtig ist, zu erkennen, dass es sich bei Lieferzeitangaben um allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. §§ 305 ff. BGB und nicht um einen bloßen Hinweis oder eine Werbeaussage handelt. Instruktiv haben sich damit das OLG Bremen, 2 U 49/12 und LG Hamburg, 312 O 74/09 beschäftigt, wobei die Erkenntnis letztlich auf obiger BGH-Rechtsprechung fußt. Beim OLG Bremen liest man dazu zum konkreten Fall:
Der Vertragspartner des Verwenders kann diese Angabe nach den insoweit maßgeblichen §§ 133, 157 BGB nicht anders als eine Regelung, die den Vertragsinhalt gestalten soll, verstehen. Das ergibt sich bereits aus dem räumlichen Zusammenhang, in welchem die Angabe zu finden ist. So stehen im unmittelbaren Kontext z.B. auch Hinweise zu Garantie, Rücknahme- und Erstattungsrichtlinien und Versandkosten. Eine ausdrückliche Bezeichnung als „allgemeine Geschäftsbedingung“ ist ebenso wenig erforderlich wie eine Eingliederung in eine derartige Rubrik, um der Angabe die Qualifikation als Vertragsbedingung beizumessen.
Eine ungenaue Versanddauerbestimmung ist als AGB damit am AGB-Recht zu messen, wobei regelmäßig § 308 Nr. 1 BGB zum Problem wird, demzufolge eine Bestimmung unwirksam ist, „durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält“. Da unwirksame AGB abgemahnt werden können (so der BGH, dazu hier bei uns), droht letztlich die Abmahnung durch Mitbewerber und Verbraucherschutzverbände. Shops sind daher gut beraten, ihre Lieferzeiten konkret zu benennen.
Zweck der Angabe von Lieferzeiten: Verbraucherschutz
Neben der Problematik unwirksamer AGB ist zu sehen, dass die Angabe von Lieferzeiten auch ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist: Entsprechend § 312d Abs. 1 S. 1 BGB ist ein Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher Informationen u.a. über die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen und den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss, zur Verfügung zu stellen. Durch diese Informationen soll der Verbraucher in die Lage versetzt werden, eine informierte Entscheidung im Hinblick auf den Vertragsschluss zu treffen. Die Daten zu den Liefer- und Leistungsbedingungen müssen alle diesbezüglichen Informationen enthalten, die die Entscheidung eines durchschnittlichen und vernünftigen Verbrauchers über den Vertragsschluss beeinflussen können. Hierzu zählt dann insbesondere der (späteste) Liefertermin. Da es sich bei den vertragsbezogenen Informationspflichten der § 312d Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB um Marktverhaltensregelungen handelt stellen Verstöße hiergegen abmahnfähige Wettbewerbsverstöße dar.
All dies konnte das Landgericht München I (33 O 20488/16) insoweit bestätigen und klarstellen, dass man hier rigoros gegen falsche Lieferzeiten vorgeht – dabei ist auch das weglassen eines Lieferzeitpunkts (also etwa „Lieferzeitpunkt unbestimmt“) ein Wettbewerbsverstoss:
Dass § 312d Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB nur auf im Zeitpunkt der Bestellung verfügbare Artikel anzuwenden sein soll, lässt sich dem klaren und einschränkungslosen Wortlaut der genannten Vorschriften nicht entnehmen und ergibt sich auch nicht aus dem Zusammenspiel von § 312j Abs. 1 BGB einerseits und § 312d BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB andererseits. Denn selbst wenn § 312j Abs. 1 BGB nicht nur Fälle geographischer Einschränkungen, Mindest- oder Höchstbestellmengen oder begrenzter Warenvorräte, sondern auch der gänzlich fehlenden Verfügbarkeit umfassen sollte (vgl. dazu BeckOK/Maume, BGB, 43. Edition, Stand: 15.06.2017, § 312j Rdnr. 5 sowie MüKo/Wendehorst, BGB, 7. Auflage, § 312j Rdnr. 7, jeweils m.w.N.), entbindet dies den Unternehmer nicht, in Fällen vorübergehend fehlender Verfügbarkeit seinen weiteren Informationspflichten nach § 312d Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB nachzukommen und einen gegebenenfalls großzügig hinausgeschobenen (spätesten) Liefertermin anzugeben. Anderenfalls würde man das Risiko der Lieferverzögerung in Fällen (nur vorübergehend) fehlender Warenverfügbarkeit alleine dem (u.U. sogar vorleistungspflichtigen, jedenfalls aber bereits vertraglich gebundenen) Verbraucher aufbürden, ohne diesem die Möglichkeit der Geltendmachung etwaiger Verzugsfolgen zu belassen, was mit dem von der Verbraucherrechte-RL intendierten Ziel der Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus (siehe etwa Erwägungsgründe Nr. 3, 4, 5, und 65) unvereinbar sein würde.
Beachten Sie aber: Abweichend vom Wortlaut im Gesetz kann ein Unternehmer auch einen Lieferzeitraum angeben, wenn er sich nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt festlegen will bzw. kann! Es muss aber etwas angegeben werden, wenn man also einen zu unbestimmten oder direkt gar keinen Lieferzeitpunkt aufnimmt bewegt man sich im Bereich eines Wettbewerbsverstosses.
Diverse Entscheidungen zur Angabe von Lieferzeiten
Es gibt inzwischen eine Vielzahl von Entscheidungen:
- Das OLG Bremen (2 U 49/12) stellte fest, dass „Voraussichtliche Versanddauer: 1- 3 Werktage“ zu unbestimmt ist. Ebenso das OLG Hamburg (2 U 49/12).
- Ebenso soll mit dem OLG Bremen (2 W 55/09), OLG Frankfurt (6 W 55/11) sowie Kammergericht (16 O 1008/06 & 5 W 73/07) die Verwendung einer „in der Regel 1-2 Tage“ Lieferzeit unzulässig sein.
- Anders aber mit dem OLG Bremen (2 U 42/09) wenn eine „ca.“-Angabe mit einem klaren Zeitpunkt kombiniert wird, etwa „ca. 1 Woche“. Dies soll kein Widerspruch zu der Entscheidung sein, dass eine vorraussichtliche Versanddauer unzulässig ist. Das OLG Bremen begründet dies wie folgt:
„Die „ungefähre“ Festlegung, die die Abkürzung „ca.“ bedeutet, ermöglicht dem Verbraucher ein Verständnis, wonach die Frist – wenn auch unter dem Vorbehalt gewisser Schwankungen – im Wesentlichen festgelegt ist und die tatsächliche Lieferzeit von dem mitgeteilten Zeitrahmen (z.B. 3 Tage) nur in einem geringfügigen Maße (vielleicht 1 – 2 Tage) abweichen darf. Schränkt der Verwender aber seine Lieferzeitangabe durch den Zusatz „voraussichtlich“ ein, so zieht er sich damit auf eine zeitliche Prognose zurück, die – das bedeutet das Wort „voraussichtlich“ – letztlich von einer subjektiven Einschätzung abhängt, die nicht unbedingt zutreffen muss und auf deren – auch nur ungefähres – Eintreffen er sich nicht festlegen will.“.
- Beim OLG Hamm (4 U 167/08, hier bei uns besprochen) hat man mit „Lieferzeit auf Anfrage“ jedenfalls dann kein Problem, wenn die Lieferung an sich sichergestellt ist, etwa durch entsprechende Vertraglich gesicherte Lieferketten.
- Wohl aber ist die Verwendung der AGB „Angegebene Lieferfristen stellen nur einen Richtwert dar und gelten daher nur als annähernd vereinbart (Zirka-Fristen)“ ein Problem. (OLG Hamm, I-4 U 105/12)
- Das Landgericht Bochum (14 O 189/11, hier bei uns besprochen) unterscheidet deutlich dazwischen, ob von „Verfügbarkeit“ und „Lieferzeit“ gesprochen wird: Eine sofortige Verfügbarkeit kann dennoch eine abweichende Lieferzeit zulassen.
- Schwierig ist auch Schlagwortwerbung: Wer etwa mit einem „Blitzversand“ wirbt, muss sich entgegenhalten lassen, dass der Verbraucher davon ausgehen darf, in jedem Fall am tag der Bestellung mit einem Versand rechnen zu dürfen (LG Frankfurt a.M., 3-8 O 120/10).
Und Vorsicht: Wenn sich Angaben widersprechen ist dies auch Wettbewerbswidrig – etwa weil auf einem Marktplatz allgemein von einer gewöhnlichen Lieferzeit gesprochen wird, während der Händler dann eine andere Angabe macht (LG Bochum, 13 O 55/13).
