Anzeige gegenüber dem Umweltbundesamt bei Vertrieb von Batterien

Dass es sich bei dem in § 4 Abs. 1 Satz 1 vorgesehenen Verbot des Vertriebs von Batterien ohne vorangegangene Anzeige gegenüber dem um eine dem Schutz der Mitbewerber dienende Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG handelt, konnte der BGH klarstellen:

Die Bedeutung des in § 3 Abs. 3 BattG geregelten Verkehrsverbots für Batterien, deren Inverkehrbringen dem Umweltbundesamt entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 BattG nicht angezeigt worden ist, erschöpft sich nicht darin, eine Marktzugangsvoraussetzung zu errichten und im Interesse der Allgemeinheit umweltbezogene Belange zu schützen.

(1) Regelungen über den Marktzutritt unterfallen als reine Marktzutrittsregelungen nur dann nicht dem Anwendungsbereich des § 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG aF), wenn sie bestimmten Personen den Marktzutritt aus Gründen verwehren, die nichts mit deren Marktverhalten, das heißt der Art und Weise zu tun haben, wie diese Personen am Markt agieren (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 3a Rn. 1.76; MünchKomm.UWG/Schaffert, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 72, jeweils mwN). Eine Marktzutrittsregelung kann eine sekundäre wettbewerbsbezogene Schutzfunktion aufweisen und damit zugleich das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer regeln. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn die Betätigung auf einem bestimmten Markt einer öffentlich-rechtlichen Erlaubnis bedarf, um im Interesse der Marktpartner, insbesondere der Verbraucher, eine bestimmte Qualität, Sicherheit oder Unbedenklichkeit der angebotenen Waren oder Dienstleistungen sicherzustellen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des UWG 2004, BT-Drucks. 15/1487, S. 19; BGH, Urteil vom 23. Juni 2016 – I ZR 71/15, GRUR 2017, 95 Rn. 16 = WRP 2017, 69, mwN). Eine Regelung, die den Marktzugang reglementiert, stellt insbesondere dann eine Marktverhaltensregelung dar, wenn sie unmittelbar auf die Herstellung der Wettbewerbsgleichheit zwischen den auf dem betreffenden Markt tätigen Unternehmern gerichtet ist (BGH, GRUR 2017, 95 Rn. 23 – überlassung, mwN).

(2) So verhält es sich im Streitfall. Die in § 4 Abs. 1 Satz 1 BattG geregelte Anmeldepflicht soll verhindern, dass sich einzelne Hersteller von Batterien, die Batterien in den Verkehr bringen und damit in den Markt für Batterien eintreten, die mit deren Rücknahme und Verwertung oder Beseitigung verbundenen Kosten zu Lasten der anderen Hersteller sparen. Sie stellt damit keine dem Anwendungsbereich des § 3a UWG nicht unterfallende reine Marktzutrittsregelung dar (aA Ahlhaus/Waggershauser, Das neue Batteriegesetz, 2011, S. 45 f. und 82).

(3) Nach § 3 Abs. 3 BattG trifft den Erstinverkehrbringer neben den früher in § 4 der Verordnung über die Rücknahme und Entsorgung gebrauchter Batterien und Akkumulatoren vom 2. Juli 2001 (Batterieverordnung – BattV) geregelt gewesenen und seit 1. Dezember 2009 in den §§ 5 bis 8 BattG geregelten Rücknahmepflichten zusätzlich die in § 4 BattG erstmals geregelte Anzeigepflicht. Diese Vorschrift setzt Art. 17 der 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG (nachstehend: Batterien-Richtlinie) in deutsches Recht um. Die genannte Richtlinienbestimmung verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, dass ihnen alle am jeweiligen Markt tätigen Hersteller von Batterien bekannt sind (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung der abfallrechtlichen Produktverantwortung für Batterien und Akkumulatoren, BT-Drucks. 16/12227, S. 25). Sie dient der Sicherstellung der Finanzierungsregelung des Art. 16 Abs. 1 der Batterien-Richtlinie, nach der die Hersteller alle Nettokosten der Batterieentsorgung zu übernehmen haben, was die behördliche Kenntnis der verantwortlichen Hersteller voraussetzt (Ahlhaus/Waggershauser aaO S. 42 f.). Nach dem Erwägungsgrund 19 der Batterien-Richtlinie sollen die Systeme zur Finanzierung der Entsorgung von Altbatterien und -akkumulatoren zur Erzielung hoher Sammel- und Recyclingquoten und zur Umsetzung des Grundsatzes der Herstellerverantwortung beitragen. Im Hinblick darauf sollten alle Hersteller im Sinne der Richtlinie und damit auch Importeure wie die Beklagte registriert werden, um so die Kosten für die Sammlung, die Behandlung und das Recycling aller gesammelten Batterien und Akkumulatoren auf alle Hersteller verteilen zu können. Dementsprechend ist nach Art. 16 Abs. 1 Buchst. a der Batterien-Richtlinie sicherzustellen, dass die Hersteller alle Nettokosten übernehmen, die durch die Sammlung, die Behandlung und das Recycling aller Geräte-Altbatterien entstehen. Ausweislich der daran unmittelbar anschließenden Regelung in Art. 17 der Batterien-Richtlinie besteht ein systematischer und logischer Zusammenhang zwischen der Finanzierungspflicht der Hersteller und deren Anzeigepflicht. Die letztere Pflicht dient der Erfüllung der Finanzierungspflicht, da die angefallenen Kosten nur auf diese Weise gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 7 und Abs. 4 BattG auf die einzelnen registrierten Hersteller verteilt werden können.

cc) Der Senat hat die Regelung in § 7 Satz 1 des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG) in der Fassung, in der diese Vorschrift in der Zeit vom 13. August 2005 bis zum 23. Oktober 2015 gegolten hat (ElektroG aF), gemäß der nach dem 13. August 2005 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erstmals in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte dauerhaft so zu kennzeichnen waren, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren war und festgestellt werden konnte, dass das Gerät nach diesem Zeitpunkt erstmals in Verkehr gebracht wurde, mit der Begründung als Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG aF eingeordnet, die Regelung schütze die Mitbewerber vor einer Belastung mit höheren Entsorgungskosten infolge nicht gekennzeichneter Elektrogeräte anderer Marktteilnehmer. Die sei erforderlich, um die Altgeräte für ihre Zuordnung identifizieren zu können und dadurch die Inanspruchnahme der Kollektivgemeinschaft zu verhindern, da sonst die Gefahr bestehe, dass Hersteller, die ihre Geräte vorschriftsmäßig kennzeichneten, durch Mitbewerber, die dies nicht täten, einen Nachteil im Wettbewerb erlitten (BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 – I ZR 224/13, GRUR 2015, 1021 Rn. 15 f. = WRP 2015, 1214 – Kopfhörer-Kennzeichnung). Die im Streitfall in Rede stehende Anzeigepflicht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BattG ist hinsichtlich ihrer Funktion und ihrer wettbewerbsrechtlichen Relevanz mit der Kennzeichnungspflicht gemäß § 7 Satz 1 ElektroG aF vergleichbar. Die Anzeige führt hier ebenso wie dort die Kennzeichnung dazu, dass der jeweilige Hersteller an den Kosten der Rücknahme angemessen beteiligt wird und sie daher nicht auf die Gemeinschaft der rechtmäßig handelnden übrigen Hersteller abwälzt.

(1) Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass das Batteriegesetz – wie das Berufungsgericht gemeint hat – in der hier maßgeblichen Fassung älter sei als das alter Fassung und ein Rückschluss von einer jüngeren Regelung auf eine ältere regelmäßig nicht in Betracht komme, weil aus dem Willen des späteren Gesetzgebers nicht auf die Absichten des früheren Normgebers geschlossen werden könne.

Zum einen kommt es nicht auf das Alter der jeweiligen Gesetze, sondern darauf an, ob die mit ihnen verfolgten Zwecke identisch sind. Insoweit sollen die Regelungen in den beiden vorliegend miteinander verglichenen Gesetzen die gesetzestreuen Hersteller jeweils davor schützen, für die Kosten der Rücknahme von Produkten aufkommen zu müssen, die rechtswidrig handelnde Hersteller ohne vorherige Anzeige oder Kennzeichnung auf den Markt gebracht haben. Außerdem enthält das Batteriegesetz mit der Kostenbeteiligungspflicht der Hersteller gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 7 BattG und dem Verbot gemäß § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 Nr. 5 BattG, die Verbraucher an den Kosten zu beteiligen, entsprechende Regelungen wie das Elektrogesetz aF.

Zum anderen war das Elektrogesetz aF am 16. März 2005 erlassen worden und am 13. August 2005 in Kraft getreten und damit durchaus älter als das am 25. Juni 2009 erlassene und am 1. Dezember 2009 in Kraft getretene Batteriegesetz.

(2) Keine abweichende Beurteilung rechtfertigt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts weiterhin der Umstand, dass das aktuell geltende Elektrogesetz in seinem § 1 Satz 3 ausdrücklich bestimmt, dass das Gesetz das Marktverhalten der Verpflichteten regeln soll. Der Senat hat in der Entscheidung „Kopfhörer-Kennzeichnung“ die Regelung des § 7 Satz 1 ElektroG aF ungeachtet dessen als Marktverhaltensregelung angesehen, dass dieses Gesetz noch keinen dem § 1 Satz 3 ElektroG entsprechenden klarstellenden Hinweis enthalten hat.

dd) Das Berufungsgericht hat auch zu Unrecht angenommen, der im Erwägungsgrund 1 der Batterien-Richtlinie neben dem Hauptziel des Umweltschutzes genannte Zweck dieser Richtlinie, die Anforderungen an den Schwermetallgehalt und die Kennzeichnung von Batterien und Akkumulatoren zu harmonisieren und dadurch das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes sicherzustellen und Wettbewerbsverzerrungen in der Gemeinschaft zu verhindern, beziehe sich nur auf Verzerrungen im Binnenmarkt durch im Streitfall nicht in Rede stehende Sachverhalte. Dieser Sichtweise steht entgegen, dass in Art. 1 Unterabs. 2 der Batterien-Richtlinie die Verbesserung der Tätigkeit aller am Lebenszyklus von Batterien beteiligten Wirtschaftsakteure ebenfalls als Ziel genannt ist. Die Batterien-Richtlinie hat damit auch zum Gegenstand, die Mitgliedstaaten zum Erlass von Marktverhaltensregelungen im Hinblick auf das Recycling von Batterien zu veranlassen. Dass sich das in ihrem Erwägungsgrund 1 genannte Ziel, Wettbewerbsverzerrungen in der Gemeinschaft zu verhindern, gerade auch auf den im Streitfall in Rede stehenden Sachverhalt bezieht, wird außerdem durch die Regelung des Art. 19 Abs. 2 dieser Richtlinie bestätigt, der Handelshemmnisse und Wettbewerbsverzerrungen speziell für die Systeme zur Rücknahme, zur Behandlung und zum Recycling gemäß Art. 8 und 12 der Richtlinie verbietet. Die den Mitgliedstaaten dort vorgegebene verbindliche Regelungspflicht ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht durch die Verwendung des Wortes „sollte“ gelockert worden.

ee) Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, die Anzeige nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BattG diene nicht unmittelbar den Nachfragern nach Batterien oder den Mitbewerbern am Markt, weil die Veröffentlichung nach § 4 Abs. 3 BattG durch die Behörde erfolge, die Anzeige damit nur mittelbar Einfluss auf den Markt habe und dieser Markt deshalb nur reflexartig betroffen sei, hat es nicht berücksichtigt, dass das Umweltbundesamt nach § 4 Abs. 4 BattG die ihm nach § 4 Abs. 1 BattG übermittelten Angaben auf seiner Internetseite veröffentlicht und damit keine Änderung an den ihm angezeigten Informationen vornehmen kann, sondern lediglich als Bote der Information des Herstellers über seine Internetseite tätig wird. Folglich führt der Verstoß gegen die Anzeigepflicht nicht nur – wie das Berufungsgericht gemeint hat – mittelbar zu einer Fehlinformation des Marktes, sondern ist die Fehlerhaftigkeit der Information auf der Internetseite des Umweltbundesamts unmittelbare Folge der rechtswidrigen Verhaltensweise der Beklagten.

BGH, I ZR 23/19
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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