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Bestellbestätigung noch kein Vertragsschluss

Bestellt ist halt noch lange nicht gekauft: Jedenfalls bei ordentlich formulierten AGB ist eine einfache Bestellbestätigung noch kein Vertragsschluss, wie das LG Detmold (10 S 152/11 – Vorinstanz AG Detmold, 6 C 18/11) richtig festgehalten hat. Es ging darum, dass auf Grund eines Tippfehlers in einem Online-Shop ein Fahrrad zu einem äusserst günstigen Preis angeboten wurde. Ein Kunde bestellte es, erhielt eine automatische Bestellbestätigung – und als die Shop-Betreiberin wegen eines Tippfehlers nicht erfüllen wollte, sah er wegen der Bestellbestätigung einen Kaufvertrag geschlossen, der zu erfüllen war.

In den AGB (die der Kunde akzeptiert hatte bei der Bestellung) war allerdings vermerkt, dass die Bestätigungsmail alleine den Eingang der Bestellung signalisiert, nicht aber einen Vertragsschluss, der durch gesondert Erklärung erfolgte. Bei rechtlich genauer Betrachtung bedeutet das, dass die Bestellung des Kunden das „Angebot“ ist, das der Shop-Betreiber erst noch anzunehmen hat.

Anmerkung: Tippfehler gehören leider zum Alltag, ebenso wie findige Kunden, die schnell zuschlagen. Hin und wieder liest man insofern von Laptops, die quasi Umsonst angeboten werden, weil ein Mitarbeiter ein Komma falsch gesetzt hat. Für diesen Fall vorbereitete AGB können das Problem bereits im Keim ersticken, wie man sieht – jedenfalls sofern nicht vorschnell eine tatsächliche Bestätigung zugesendet wird. Kunden dagegen sollten bei (vermeintlichen) Schnäppchen vorsichtig sein – selbst wenn es ein tatsächliches Schnäppchen ist, das viel zu schön ist um wahr zu sein, sollte man nicht übertrieben schnell in eine Klage hinein laufen.

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Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.