Eine 5jährige war auf dem Weg zum Kindergarten, der Vater hatte sie (weit) alleine vorfahren lassen. Auf Grund eines Gedränges vor dem Kindergarten stürzte ihr Fahrrad auf die Strasse, wo es an einem KFZ einen Schaden von fast 1500 Euro verursachte. Das Amtsgericht München (122 C 8128/10) erkannte keine Aufsichtspflichtverletzung des Vaters und im Ergebnis keine Pflicht, die Kosten zu tragen.
Die Entscheidung entspricht der üblichen Rechtsprechung zum Thema. Hintergrund ist, dass Kinder nun einmal lernen müssen, den Weg zur Schule irgendwann alleine zu bewältigen, dazu gehört auch schon, in frühen Jahren erste „Gehversuche“ zu unternehmen. Bei diesem Kind gab es dabei keine Anhaltspunkte für Probleme: Es war bereits seit ca. 2 ½ Jahren Rad gefahren. Vorher hatte es ein Jahr lang ein Laufrad gehabt. Die Strecke zum Kindergarten fuhr es ebenfalls seit 2 Jahren, das unfallfrei.
Es mag überraschen, aber gerade 5jährige – wenn die Einschulung auch noch bald ansteht – brauchen diese Freiräume von steter umfassender Kontrolle, was von den Gerichten auch durchweg akzeptiert ist. Keineswegs müssen Eltern daher in solchen Situationen für jeglichen Schaden „geradestehen“. Allerdings kommt es immer auf die individuelle Einsichtsfähigkeit und Entwicklung des jeweiligen Kindes an.
Zum Thema ausführlich:
Dazu auch Beachten:
- Unfall mit privatem KFZ bei Dienstfahrt – kein Ersatz des Höherstufungsschadens der KFZ-Haftpflichtversicherung - 10. Oktober 2023
- Strafbarkeit nach §315b StGB: gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr - 26. September 2022
- Fahrtenbuch: Wann sind Ermittlungen notwendig - 29. Oktober 2021