Der Landkreis Gifhorn muss in Eickhorst und Jembke Ortsschilder zum Schutz der Anwohner versetzen. Dies hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Braunschweig in zwei heute den Verfahrensbeteiligten zugeleiteten Urteilen entschieden.
Geklagt hatten Anwohner deren Wohnhäuser derzeit außerhalb des Bereichs liegen, für den die Ortsschilder (nach dem Sprachgebrauch der Straßenverkehrsordnung: Ortstafeln) gelten. Sie hatten beim Landkreis beantragt, die Ortsschilder zu versetzen, weil insbesondere auch Kinder wegen der zurzeit für den Kfz-Verkehr zulässigen hohen Geschwindigkeiten in den Straßenabschnitten gefährdet seien. Der Landkreis hatte dies unter anderem unter Berufung auf Stellungnahmen der Polizei und des Niedersächsischen Verkehrsministeriums abgelehnt.
Die Richterinnen und Richter der 6. Kammer gaben den Klagen nach einem Ortstermin in beiden Ortschaften statt.
Die fraglichen Straßenabschnitte gehören nach den Urteilen bereits zur geschlossenen Ortschaft, sodass die Ortsschilder entsprechend versetzt werden müssten. Eine geschlossene Ortschaft beginne bereits dort, wo eine zusammenhängende, von der Straße aus erkennbare Bebauung vorliege, aus der sich „ortstypische Verkehrsgefahren“ ergeben können und die an die Straße angebunden sei.
Der Argumentation des Kreises, in beiden Ortslagen sei der erforderliche Bebauungszusammenhang durch größere unbebaute Grundstücke unterbrochen, ist das Gericht nicht gefolgt. Trotz unbebauter Grundstücke könne eine geschlossene Ortschaft vorliegen, wenn von diesen selbst Beeinträchtigungen des Straßenverkehrs ausgehen, wie sie für innerörtliche Straßen typisch sind. So sei es in Eickhorst. Der Kreis hatte sich dort für seine Auffassung auf eine unbebaute Fläche berufen, die als Bolzplatz genutzt wird. Dem hielt das Gericht entgegen, von dem Platz könnten Bälle ohne Weiteres auf die Straße gelangen. In diesem Fall könne damit gerechnet werden, dass Kinder und Jugendliche, die den Platz nutzen, die Fahrbahn betreten oder überqueren.
Für den Streckenabschnitt in Jembke entschied das Gericht, der Kreis könne für seine Auffassung nicht auf ein unbebautes Wiesengrundstück verweisen. Denn in dem gesamten Bereich sei trotzdem mit einem Fußgänger-, Fahrrad– und Kfz-Verkehr zu rechnen, wie er für freie Strecken – außerhalb von Ortschaften – untypisch sei.
Für die Aufstellung eines Ortsschildes komme es nicht darauf an, ob es in dem betreffenden Straßenabschnitt bereits zu Unfällen gekommen ist, die auf höhere Geschwindigkeit zurückzuführen sind. Das Schild verfolge den Zweck, Gefahren für die Verkehrssicherheit abzuwenden. Dieses Ziel werde mit der Beschilderung schon erreicht, wenn schwächere Verkehrsteilnehmer geschützt werden müssen. Das sei in beiden Orten der Fall.
Urteile vom 27.09.2011, Aktenzeichen 6 A 10/09 und 6 A 21/09
Quelle: Pressemitteilung des Gerichts, hier zu finden
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