Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall: Auf (brauchbare) Nachweise achten

Eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Coburg (13 O 184/09) macht noch einmal deutlich, dass man sich auch als Opfer darauf besinnen muss, bei Geltendmachung von Schmerzensgeld brauchbare Nachweise einzuholen. Hintergrund: Ein Fahrradfahrer wurde bei einem Verkehrsunfall mit einem Pkw verletzt. Die Pkw-Fahrerin war alleine schuld. Zwischen dem Fahrradfahrer und der Haftpflichtversicherung der Pkw-Fahrerin bestanden sehr unterschiedliche Vorstellungen über die Höhe des Schmerzensgeldes. Durch ein jetzt veröffentlichtes Urteil des Landgerichts Coburg wurde die Frage des angemessenen Schmerzensgeldes entschieden.

Das Landgericht Coburg gab dem Kläger nur zu einem geringen Teil Recht. Es verurteilte die Haftpflichtversicherung, weitere 1.000 € Schmerzensgeld zu bezahlen. Das Landgericht stellte fest, dass der Kläger für seine Behauptung zu den erlittenen Schmerzen keinen Beweis angeboten hatte. Die vorgelegten ärztlichen Atteste waren etwa 2 Wochen nach dem Unfallereignis ausgestellt worden oder enthielten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die bescheinigten Schmerzen im Zusammenhang mit dem Unfall stehen. Das Gericht vermochte sich lediglich davon zu überzeugen, dass der Kläger unter Entzündungen wegen eingewachsener Barthaare im Bereich der Narbe am Kinn leidet. Unter Berücksichtigung der nachgewiesenen unfallbedingten Verletzungen und Beeinträchtigungen hielt das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 € für angemessen, um dem Kläger ausreichend Ausgleich und Genugtuung zu verschaffen. Daher musste die beklagte Haftpflichtversicherung dem Kläger zwar weitere 1.000 € Schmerzensgeld zahlen, die Kosten des gerichtlichen Verfahrens musste aber ganz überwiegend der Kläger tragen.

(Quelle: PM)

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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