Bulletproof-Hosting

Unter dem wird eine Dienstleistung verstanden, die auf den Schutz vor Entdeckung durch Ermittler ausgerichtet ist. Anders als reguläre Hosting-Anbieter will das Bulletproof-Hosting einem Inhaltsanbieter ermöglichen, Gesetze oder vertraglichen Geschäftsbedingungen zu umgehen, die die Nutzung von Internetinhalten und -diensten in seinem eigenen Land regeln.

Anbieter eines des Bulletproof-Hostings werben insbesondere damit, dass

  • sie „Nachsicht“ bei der Art des Materials einräumen, das hochgeladen bzw. verbreitet werden darf;
  • eigentlich unerwünschte Aktivitäten durchgeführt werden können, ohne aufgrund von Beschwerden und (formellen) Missbrauchsmeldungen vom Netz genommen zu werden;
  • Daten nur erhoben werden, soweit nötig und Ermittler hierauf selbst bei einem physischen Zugriff, etwa im Rahmen einer , keinen tatsächlichen Zugriff erhalten;

Typischer Nutzer des Bulletproof-Hostings

Zu den Nutzern gehören vorwiegend Spammer, Cyberkriminelle, Blackhat-Hacker und Anbieter von Online-Glücksspielen oder illegaler Pornografie.

Hintergrund

Die meisten Anbieter regulärer Hosting-Angebote haben Nutzungsbedingungen, die das Hochladen oder Verbreiten bestimmter Materialien oder die Nutzung des Dienstes auf eine bestimmte Weise oder für bestimmte (bösartige) Aktivitäten untersagen. Diese sehen Maßnahmen vor, um ihre Infrastruktur für unerlaubte, böswillige oder illegale Zwecke unattraktiv zu sein, und werden nach Beschwerden oder Missbrauchsmeldungen den Hosting-Service für den Kunden aussetzen. Dies aus mehreren Gründen, zum einen um das Risiko zu minimieren, dass ihr IP-Subnetz von Anti-Spam-Filtern, die auf IP-Adressen basieren, blockiert wird – aber auch um zu vermeiden, dass böswillige, unerlaubte und illegale Aktivitäten im Internet erleichtert werden.

Hosting-Anbieter, die als „kugelsicheres Hosting“ bekannt sind, tun dies in der Regel informell, was bedeutet, dass sie in der Regel nicht offen damit werben, Teil dieses Marktes zu sein.

Strafbarkeit des Bulletproof-Hostings

Wer wissentlich die Infrastruktur zu Begehung krimineller Aktivitäten bereits hält, wird sich im Bereich der strafbaren bewegen. Seit 2021 kommt dann möglicherweise noch der Straftatbestand des „Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet“ (§ 127 StGB) hinzu. Hiernach wird bestraft, wer eine Handelsplattform im Internet betreibt, deren Zweck darauf ausgerichtet ist, die Begehung von rechtswidrigen Taten zu ermöglichen oder zu fördern. Fraglich ist dabei, ob ein solcher Hostingdienst als Handelsplattform zu definieren ist, was mit dem Wortlaut „Handelsplattform“ zuerst fraglich erscheint, mit Blick auf die Definition im zweiten Absatz jedoch naheliegend ist (auch die Gesetzgebungsmaterialien lassen die Frage offen, stellen aber klar, dass diesbezüglich keine Kollision mit EU-Recht vorliegen würde).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.