Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen und sind nur per Mail erreichbar!

Ist der Pflichtverteidiger gut oder schlecht?

Robe Dreck Kaputt Anwalt

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Pflichtverteidiger – Gut oder schlecht? Gerne wird die Frage gestellt, ob „der Pflichtverteidiger“ gut oder schlecht ist. Dieser Frage liegt bereits eine falsche und vor allem von US-Serien geprägte Vorstellung des Pflichtverteidiger zu Grunde. Tatsächlich ist der Pflichtverteidiger im Idealfall einfach nur der Strafverteidiger, den man sich selber aussucht.

Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.

Mehr dazu: Haft | Haftbefehl | Hausdurchsuchung | Bewährungswiderruf | Beschuldigtenvernehmung | Vermögensarrest | Internationaler Haftbefehl | Anklageschrift erhalten | Strafbefehl | digitale Beweismittel

Immer wieder muss man Betonen, dass „der Pflichtverteidiger“ nur ein normaler Anwalt ist und gerade nicht „für das Gericht“ oder „für den Staat“ arbeitet. Die Frage, ob ein Pflichtverteidiger gut oder schlecht ist, geht damit ins Leere: Wenn Sie sich einen guten Strafverteidiger ausgesucht haben und diesen benennen, wenn ein Pflichtverteidiger bestellt werden soll, dann haben Sie am Ende einen guten Pflichtverteidiger. So einfach ist das.

Tatsächlich aber ist es so, dass in der Praxis die meisten Menschen sich nicht um Ihre Rechte kümmern: Weder reagiert man rechtzeitig im Ermittlungsverfahren, noch antwortet man auf das Schreiben des Gerichts, mit dem man aufgefordert wird, einen Verteidiger der eigenen Wahl zu benennen. Dabei hat man immer selber in der Hand, sich seinen Wahl-Strafverteidiger beiordnen zu lassen. Wenn das Gericht dann zufällig einen Verteidiger auswählt nachdem man die ganze Zeit nichts getan hat, ist gerne das Geschrei gross.

Keine Pflichtverteidigung in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf

  • Wir übernehmen keine Pflichtverteidigungen.
  • Hinweis für Gerichte: Wir stehen auf keiner Pflichtverteidigerliste und haben kein Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen im Sinne des § 142 Abs.6 S.2 StPO bekundet. Im Fall einer Beiordnung ohne vorherige Rücksprache stehen wir nicht zur Verfügung, sodass ein Fall des § 142 Abs.5 S.3 StPO vorliegt.

Daher: Es liegt an Ihnen, kümmern Sie sich um Ihre Freiheit und Ihre Rechte. Wenn Sie von einem Ermittlungsverfahren hören, fragen Sie rechtzeitig einen Strafverteidiger und besprechen Sie mit ihm, wie es mit einer Pflichtverteidigung aussieht.

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Rechtsanwalt Jens Ferner
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