Pflichtverteidiger wechseln: Kann man Pflichtverteidiger ändern?

Kann man den Pflichtverteidiger wechseln: Selbstverständlich – wenn Sie etwa einen Pflichtverteidiger erhalten haben obwohl Sie bereits einen Rechtsanwalt haben kann man das ändern. Allerdings tritt dieser Fall regelmäßig ein, weil Betroffene sich um nichts gekümmert haben, tatsächlich haben sie ja die Wahl ihres Pflichtverteidigers.

Inzwischen haben Sie die Möglichkeit, den Pflichtverteidiger je nach vergangener Zeit sogar recht einfach zu wechseln. Wir stehen in unserer auf das Strafrecht fokussierten Kanzlei bei Strafverteidigungen zur Verfügung und unter geeigneten Umständen auch für einen Pflichtverteidiger-Wechsel. Rufen Sie an und fragen Sie – von alleine wird nichts passieren.

Unsere auf die Strafverteidigung spezialisierten Fachanwälte für Strafrecht im Raum Aachen sind bei einem echten strafrechtlichen Notfall kurzfristig für eine Beauftragung verfügbar. Unser Strafverteidiger-Notruf: 01751075646 (keine SMS, keine garantierte Erreichbarkeit!)

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Pflichtverteidiger wechseln – gesetzliche Grundlage

Inzwischen ist der Wechsel des Pflichtverteidiger im Gesetz geregelt – Sie finden die Grundlage seit 2020 in §143a StPO. Dabei bieten sich mehrere Möglichkeiten, um einen ungewollten Pflichtverteidiger auszuwechseln.

Pflichtverteidiger wechseln: Rechtsanwalt Ferner Alsdorf Aachen zur Frage, ob man den Pflichtverteidiger wechseln kann

Natürlich können Sie den Pflichtverteidiger auswechseln lassen – kümmern Sie sich einfach darum, rufen Sie einen Rechtsanwalt an und fragen Sie, wie der Wechsel des Pflichtverteidigers funktioniert!

Wechsel des Pflichtverteidigers durch Wahlverteidiger

Sie können sich einen Wahlverteidiger nehmen, das ist dann ein Anwalt den Sie sich selber aussuchen und den Sie auch selber bezahlen. Grundsätzlich gilt nämlich, dass ein Pflichtverteidiger zu entpflichten ist, wenn Sie sich einen eigenen Rechtsanwalt als Wahlanwalt ausgesucht haben – allerdings nur solange der Wahlverteidiger sich nicht nur bestellt, um eine Umpflichtung (also eine Auswechslung) zu erreichen (dazu nun auch §143a Abs.1 StPO). Es muss zudem sichergestellt sein, dass der Anwalt Sie bis zum Abschluss des Verfahrens vertritt – ohne Zahlung wird das also nix.

Es liegt in diesem Fall damit kein echter Wechsel vor, sondern man lässt den bisherigen Pflichtverteidiger entpflichten, indem man sich einen Wahlverteidiger gesucht hat. Oder platt ausgedrückt: Auf dem Weg werden Sie einen ungewollten Pflichtverteidiger garantiert los.

Ein Wechsel des Pflichtverteidigers ist möglich – Sie müssen sich nur darum kümmern und einen Strafverteidiger fragen.

Pflichtverteidiger-Kontakt

  • Wir bieten im Einzelfall nach vorheriger Rücksprache professionelle Pflichtverteidigung, ohne Zuzahlung ab Beiordnung – die Pflichtverteidigung ist bei uns eine vollwertige Strafverteidigung durch Fachanwälte für Strafrecht (keine Berufsanfänger, keine Terminsvertreter!)
  • Kurzes Prozedere: Wenn Sie die Aufforderung vom Gericht erhalten haben, einen Verteidiger zu benennen, rufen Sie an – wir kümmern uns um alles, wenn die Sache für uns geeignet ist!
  • Für Pflichtverteidigungen stehen wir – ausschließlich nach Rücksprache – in vielen Fällen im Bezirk des Landgerichts Aachen zur Verfügung. Im Sexualstrafrecht übernehmen wir keine Pflichtverteidigungen und bei komplexen, umfangreichen Sachverhalten wird eine Zahlung notwendig sein, damit wir uns danach beiordnen lassen.
  • Hinweis für Gerichte: Wir stehen auf keiner Pflichtverteidigerliste und haben kein Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen im Sinne des §142 Abs.6 S.2 StPO bekundet. Im Fall einer Beiordnung ohne vorherige Rücksprache stehen wir nicht zur Verfügung, so dass ein Fall des §142 Abs.5 S.3 StPO vorliegt.
  • Zwingende Bedingungen sind: Korrespondenz per Mail, nur nach Maßgabe des Anwalts per Telefon oder Videobesprechung; Anzahl und Umfang der Schriftsätze, Besprechungsdauer und -häufigkeit allein nach Ermessen des Anwalts, wobei es immer wenigstens eine persönliche Besprechung gibt
Pflichtverteidiger in Aachen, Rechtsanwalt für Pflichtverteidigung: Strafverteidiger Jens Ferner bietet seriöse Pflichtverteidigung als Ihr Pflichtverteidiger ohne Abstriche im Raum Aachen

Ändern des Pflichtverteidigers – Echter Wechsel vom Pflichtverteidiger

Auch wenn Sie sich keinen Wahlverteidiger leisten können und den bestehenden Pflichtverteidiger durch einen anderen Pflichtverteidiger auswechseln möchten gibt es Wege. Der Wichtigste ist: Wenn Sie kurzfristig – etwa im Zuge einer Haftvorführung – einen Pflichtverteidiger erhalten haben, können Sie binnen 3 Wochen einen anderen Pflichtverteidiger benennen. Sie müssen also schnell agieren und dürfen nicht zu lange zuwarten.

In einem bereits laufenden Verfahren kann es gegen den bisher ausgesuchten Verteidiger sprechen, wenn dieser so wenig Zeit hat, dass sich das Verfahren erheblich verzögert. Damit in diesen Fällen eine Auswechslung in Betracht kommt, muss aber regelmäßig eine Mehrbelastung der Staatskasse mit Kosten ausgeschlossen sein. Ansonsten kommt eine Auswechslung des Verteidigers dann in Betracht, wenn das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört ist. Zur Entpflichtung des Pflichtverteidigers finden Sie hier eine ausführliche Darstellung.

Das Wichtigste: Sie müssen reden und sich um Ihre Angelegenheiten kümmern! Ich erlebe es ständig, dass zwar viel gemault wird, aber am Ende faktisch immer herauskommt, dass mal wieder jemand sich um nichts gekümmert hat. Ein Wechsel des Pflichtverteidigers ist möglich, dafür darf man aber weder den bisherigen Pflichtverteidiger anlügen noch dem nun gewünschten Strafverteidiger Märchen erzählen.

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Jens Ferner

Strafverteidiger

Pflichtverteidigerwechsel: Ändern des Pflichtverteidigers

Dabei ist es auch so, dass man im Einvernehmen den Pflichtverteidiger wechseln kann. Wenn der neue Pflichtverteidiger den bisherigen Pflichtverteidiger informiert, ist es von einem Profi zu erwarten, dass er einem Wechsel zustimmt. Der bisherige Verteidiger behält dann die bisher verdienten Gebühren, der Neue erhält die weiteren anfallenden Gebühren. Weil hier bei dem neuen Pflichtverteidiger ein erheblicher Gebührenverlust im Raum stehen kann, ist es nicht Unüblich, dass professionelle Strafverteidiger hier eine Ausgleichszahlung zur Bedingung einer Tätigkeit machen, bevor sie sich dann beiordnen lassen im Rahmen eines Wechsels des Pflichtverteidigers.

Im Kern ist es ganz einfach: Die Bestellung des Pflichtverteidigers endet mit der Einstellung oder dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens, das bedeutet, das regelmäßig die nächsten Instanzen Bestandteil der Pflichtverteidigung sind. Eine Ausnahme sind die Beiordnung für das Strafbefehlsverfahren oder im beschleunigten Verfahren. Mehr zur Dauer der Beiordnung hier bei uns.

Ist ein Pflichtverteidiger gut oder schlecht? Das lässt sich nicht pauschal beantworten, es kommt darauf an, ob Sie sich einen guten ausgewählt haben - oder ob Sie so dumm waren, einfach gar nichts zu machen und abzuwarten. Mehr dazu hier.

Ein Pflichtverteidiger ist ein normaler Anwalt, der Ihnen vom Staat beigeordnet wurde. Vergessen Sie Filme oder US-Serien - in Deutschland ist der Pflichtverteidiger weder ein besonderer Anwalt noch ein besonders guter oder schlechter Anwalt, Sie können sich jeden Anwalt aussuchen und dann diesen beigeordnet erhalten.

Wenn Sie einen Pflichtverteidiger suchen bzw. vom Gericht aufgefordert wurden einen Pflichtverteidiger Ihrer Wahl zu benennen, stehen wir zur Verfügung. Rufen Sie unverbindlich an: 02404 92100

  • Professionelle Pflichtverteidigung, ohne Zuzahlung ab Beiordnung
  • Keine Angst vor Abstrichen, bei uns ist die Pflichtverteidigung eine vollwertige Strafverteidigung ohne Wenn und Aber
  • Vertretung in allen strafrechtlich relevanten Bereichen
  • Konzentration auf regionale Tätigkeit: Profitieren Sie von unserem Netzwerk aus hunderten Strafverteidigungen im Raum Aachen & Heinsberg
  • Kurzes Prozedere: Wenn Sie die Aufforderung vom Gericht erhalten haben einen Verteidiger zu benennen bringen Sie das Schreiben ohne Termin kurzerhand sofort bei uns rein oder rufen Sie an - wir kümmern uns um alles!

Kurze Antwort: Ja! Sie können den Pflichtverteidiger wechseln, allerdings wird es - je nachdem wie lange Sie warten, durchaus kompliziert. Wir helfen Ihnen, wenn Sie den Pflichtverteidiger wechseln möchten. Mehr zum Wechsel des Pflichtverteidigers finden Sie hier bei uns.

Kurze Antwort: Nein. Es handelt sich um einen "normalen" Strafverteidiger, der vom Gericht aus einer Liste herausgepickt wurde, weil Sie sich nicht beim Gericht gemeldet haben!

Sie erhalten als Pflichtverteidiger den Strafverteidiger, den Sie sich selber aussuchen! Nur wenn Sie gar nichts machen und sich um nichts kümmern erhalten Sie vom Gericht einen Pflichtverteidiger, den Sie nicht kennen und sich nicht ausgesucht haben. Mehr zur Auswahl des Pflichtverteidigers.

Sie können jederzeit einen Pflichtverteidiger beantragen - ob Sie einen erhalten ist eine andere Sache. Das Gesetz sieht Fälle so genannter notwendiger Verteidigung vor, in einem solchen Fall ist ein Pflichtverteidiger zu bestellen. Im Ermittlungsverfahren dabei ausdrücklich nur auf Antrag, Sie müssen also tätig werden und erhalten im Ermittlungsverfahren nicht automatisch einen Pflichtverteidiger. Ein Strafverteidiger hilft Ihnen und dabei kann der Verteidiger Ihrer Wahl auch Ihr Pflichtverteidiger werden. Es macht also erst Recht Sinn, sich in dem Fall dass man sich keinen Anwalt leisten kann, erst Recht frühzeitig um einen Verteidiger zu bemühen und mit diesem das Gespräch zu suchen hinsichtlich einer Pflichtverteidiger-Beiordnung.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

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