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Pflichtverteidiger: Dauer der Beiordnung

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Die Dauer der Beiordnung des Pflichtverteidigers ist inzwischen in §143 StPO definiert und endet mit der Einstellung oder dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens. Das bedeutet, grundsätzlich sind mehrere Instanzen von der Pflichtverteidigung umfasst.

Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.

Mehr dazu: Haft | Haftbefehl | Hausdurchsuchung | Bewährungswiderruf | Beschuldigtenvernehmung | Vermögensarrest | Internationaler Haftbefehl | Anklageschrift erhalten | Strafbefehl | digitale Beweismittel

Besondere Fälle sind das Strafbefehlsverfahren und das beschleunigte Verfahren: In letzterem werden Anwälte regelmässig nur für das Verfahren vor dem Amtsgericht beigeordnet. Bei einem Strafbefehlsverfahren ist seit der Reform der Pflichtverteidigung zwar vorgesehen dass sich die Beiordnung auch über den Einspruch hinaus erstreckt, allerdings muss das Gericht prüfen, ob nach Einlegung des Einspruchs der Verteidigung zu Entpflichten ist, weil kein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt (siehe hierzu die Gesetzesbegründung).

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Keine Pflichtverteidigung in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf

  • Wir übernehmen keine Pflichtverteidigungen.
  • Hinweis für Gerichte: Wir stehen auf keiner Pflichtverteidigerliste und haben kein Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen im Sinne des § 142 Abs.6 S.2 StPO bekundet. Im Fall einer Beiordnung ohne vorherige Rücksprache stehen wir nicht zur Verfügung, sodass ein Fall des § 142 Abs.5 S.3 StPO vorliegt.
Rechtsanwalt Jens Ferner