Nach § 3 Nr. 51 EStG sind Trinkgelder, die dem Arbeitnehmer anlässlich einer Arbeitsleistung von dritter Seite freiwillig und ohne Rechtsanspruch zusätzlich zu dem für die Arbeitsleistung zu entrichtenden Entgelt gegeben werden, steuerfrei.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist ein Trinkgeld i.S.d. § 3 Nr. 51 EStG eine zusätzliche Vergütung, die dem dienstleistenden Arbeitnehmer vom Kunden oder Gast gewährt wird und die eine gewisse persönliche Beziehung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Dritten voraussetzt (vgl. ausführlich BFH in BFH/NV 2009, 382).



