Trinkgelder an Reinigungspersonal muss der Arbeitgeber nicht der Lohnsteuer unterwerfen, wenn dieser nicht in den Trinkgeld-Zahlungsvorgang eingeschaltet ist. Dabei ist es unerheblich, ob die Trinkgelder die wesentliche oder sogar die alleinige Entlohnung des Reinigungspersonals darstellen.
Update: Die Entscheidung habe ich aus historischen Gründen erhalten, inhaltlich ist sie überholt – durch den Mindestlohn dürfte ausgeschlossen sein, dass eine Anstellung alleine auf Basis von Trinkgeldern erfolgt; und im Übrigen sind Trinkgelder zumindest grundsätzlich steuerfrei.
Das Finanzgerichts (FG) Münster hatte darüber zu entscheiden, ob die Betreiberin eines Unternehmens für Reinigung von Toilettenanlagen in Autobahnraststätten zur Abführung der Lohnsteuer auf Trinkgelder verpflichtet ist. Die Arbeitgeberin führte lediglich Lohn- und Kirchensteuer auf die fest mit den Beschäftigten vereinbarten Löhne ab. Das Finanzamt unterstellte Mehreinnahmen und erließ einen Haftungsbescheid über knapp 300.000 Euro für den Zeitraum von fünf Jahren.
Der Auffassung des veranlagenden Finanzamtes widerspricht das FG. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs unterliegen freiwillig gezahlte Trinkgelder nur insoweit dem Lohnsteuer-Abzug durch den Arbeitgeber, wie dieser Kenntnis über die Höhe derselben hat. Das ist der Fall, wenn der Arbeitgeber in den Verteilungsvorgang der Trinkgelder eingeschaltet wird oder aber, wenn der Arbeitnehmer Angaben über die Trinkgeldzuflüsse macht. Eine Befragungspflicht des Arbeitgebers besteht nicht (FG Münster, 8 K 5308/02 L, rkr.).
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