Arbeitsrecht: Wem gehört das Trinkgeld?

Wem steht das Trinkgeld zu: Das Landesarbeitsgericht Mainz (10 Sa 483/10) hat sich mit der Frage beschäftigt, wem das Trinkgeld gehört, dem Arbeitnehmer oder dem Arbeitgeber? Die Frage ist nicht so kleinlich wie sie wirkt: Ist doch Trinkgeld auf der einen Seite steuerfrei (§3 Nr.51 EStG) und gibt es auf der anderen Seite sogar Jobs, in denen man teilweise mehr an Trinkgeldern einnimmt als man regulär verdient.

Wem steht das zu: Das Landesarbeitsgericht Mainz (10 Sa 483/10) hat sich mit der Frage beschäftigt, wem das Trinkgeld gehört, dem oder dem Arbeitgeber? Die Frage ist nicht so kleinlich wie sie wirkt: Ist doch Trinkgeld auf der einen Seite steuerfrei (§3 Nr.51 EStG) und gibt es auf der anderen Seite sogar Jobs, in denen man teilweise mehr an Trinkgeldern einnimmt als man regulär verdient.

Hinzu kommt, dass manchmal ein Arbeitgeber das Geld gar nicht für sich möchte, sondern aus – falsch verstandener – Fairness heraus das erwirtschaftete Trinkgeld aller Arbeitnehmer einsammeln und gleich dann verteilen möchte.

Was ist Trinkgeld?

Bei Trinkgeld handelt es sich um einen Geldbetrag, den ein Dritter ohne eine rechtliche Verpflichtung dem Arbeitnehmer zusätzlich zu einer dem Arbeitgeber geschuldeten Leistung zahlt (siehe § 107 Abs. 3 Satz 2 GewO). Seit der Verabschiedung des Gesetzes zur Steuerfreistellung von Arbeitnehmertrinkgeldern vom 08.08.2002 (BGBl 2002 I, S. 3111) folgt das Steuerrecht dieser arbeitsrechtlichen Definition, in dem in § 3 Nr. 51 EStG Trinkgelder definiert werden als „anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist“. Das Trinkgeld dürfte dabei zivilrechtlich im Vertragsverhältnis als eine vom Kunden an den Arbeitnehmer gewährte Schenkung einzustufen sein.

Trinkgeld gehört dem Arbeitnehmer

Das LAG Mainz hat nunmehr nachvollziehbar entschieden, dass das Trinkgeld dem Arbeitnehmer gehört, dem es zugewendet wird. Hintergrund ist die Definition des „Trinkgeldes“ in §107 III GewO:

Trinkgeld ist ein Geldbetrag, den ein Dritter ohne rechtliche Verpflichtung dem Arbeitnehmer zusätzlich zu einer dem Arbeitgeber geschuldeten Leistung zahlt.

Trinkgeld ist also nach gesetzlicher Definition bereits eine Zuwendung unmittelbar an den Arbeitnehmer. Da dies aber unmittelbar dem Arbeitnehmer zufliesst, gehört es nicht in die Sphäre des Arbeitgebers – und dieser kann also damit auch nicht im Rahmen seines Direktionsrechts nach §106 GewO vorgeben, wie mit dem Trinkgeld zu verfahren ist. Das bedeutet, er kann das Trinkgeld weder vom Arbeitnehmer verlangen noch eine solche Herausgabepflicht im Arbeitsvertrag festschreiben – auch eine Anrechnung auf den könnte ausgeschlossen sein, was aber aktuell umstritten ist. Das LAG im Weiteren ausführlich:

Trinkgelder gehören arbeitsrechtlich nicht zum Arbeitsentgelt, weil sie als persönliche Zuwendung aus einer bestimmten Motivationslage freiwillig von Dritten erbracht werden. Sie gehören nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts daher für Zeiten des Urlaubs, der Arbeitsunfähigkeit und der Betriebsratstätigkeit nicht zum vom Arbeitgeber fortzuzahlenden Arbeitsentgelt (BAG Urteil vom 28.06.1995 – 7 AZR 1001/94NZA 1996, 252). In Übereinstimmung damit versteht auch der Bundesfinanzhof unter Trinkgeld eine freiwillige und typischerweise persönliche Zuwendung an den Bedachten als eine Art honorierende Anerkennung seiner dem Leistenden gegenüber erwiesenen Mühewaltung in Form eines kleineren Geldgeschenks. Dem Begriff des Trinkgeldes ist als Zeichen der besonderen Honorierung einer Dienstleistung über das vereinbarte Entgelt hinaus ein Mindestmaß an persönlicher Beziehung zwischen Trinkgeldgeber und Trinkgeldnehmer grundsätzlich immanent. Charakteristisch dafür ist, dass in einem nicht unbedingt rechtlichen, jedenfalls aber tatsächlichen Sinne Geldfluss und honorierte Leistung korrespondierend einander gegenüberstehen. Das Trinkgeld und die damit „belohnte“ Dienstleistung kommen dem Arbeitnehmer und dem Kunden unmittelbar zugute. Der Trinkgeldempfänger steht faktisch in einer doppelten Leistungsbeziehung und erhält entsprechend dazu auch doppeltes Entgelt, nämlich das Arbeitsentgelt seitens seines Arbeitgebers und das Trinkgeld seitens des Kunden (BFH Urteil vom 18.12.2008 – VI R 49/06DB 2009, 207, m.w.N.).

Dieser Rechtsprechung hat sich zwischenzeitlich zumindest „zwischen den Zeilen“ auch das Landesarbeitsgericht Hamm, 7 TaBV 31/14, angeschlossen. Das bedeutet, im Ergebnis, dass der Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis unter Fürsorgegesichtspunkten verpflichtet ist, von Dritten erkennbar mit der Zweckbestimmung des Trinkgelds erlangte Geldbeträge an den oder die begünstigten Arbeitnehmer weiterzuleiten. Ist diesen die genaue Höhe der Trinkgeldeinnahmen unbekannt, ist der Arbeitgeber zunächst zur Auskunft verpflichtet (so das Gelsenkirchen, 1 Ca 1603/13).

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Trinkgeld – für den einzelnen oder für die Gruppe?

Mit der Rechtsprechung gilt schon seit längerem, dass die Hingabe eines Trinkgeldes nach den Umständen der Leistung zwar auch eine Zuwendung für eine ganz bestimmte einzelne Person sein kann. Wird die freiwillig honorierte Leistung aber erkennbar von einem Team erbracht, so steht das vereinnahmte Geld im Zweifel dem Team in seiner Gesamtheit zu:

So ist es etwa in Teilen der besonders trinkgeldträchtigen Gastronomiebranche durchaus üblich, dass die Serviceleistungen differenziert nach Speisen und Getränken von unterschiedlichen Personen erbracht werden und zum Zwecke des Kassierens eine dritte Kraft in Erscheinung tritt, während weitere Beschäftigte ihren Teil an der Gesamtleistung gänzlich im Hintergrund erbringen. In einem solchen Fall kann – wie vorliegend – nicht angenommen werden, das Trinkgeld stehe nur dem zu, der es tatsächlich erhält. Angesichts der Größe und Vielzahl der im Centro P vorgehaltenen Toilettenanlagen, der langen Öffnungszeiten, des Personalwechsels z. B. bei Pausen und Schichtende und der im Hintergrund erforderlichen logistischen Begleitleistungen agiert auch dort erkennbar ein Reinigungsteam, für welches die vom Toilettenbesucher – vermeintlich zufällig – angetroffene Person stellvertretend steht.

Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 1 Ca 1603/13

Spannend ist die Frage, ob der Arbeitnehmer sein Trinkgeld aus einem solchen „Teamtopf“ anteilig beim Arbeitgeber herausklagen kann, was er wohl im Wege der Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft klageweise geltend machen kann (so auch Sagan in NJW 28/2019, S. 1982).

Auch sonst darf das Trinkgeld nicht fremdgenutzt werden, so darf für das Personal bestimmtes Geld nicht vom Arbeitgeber genutzt werden, um Büromaterial für den Betriebsrat zu finanzieren. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer Spielbank. Dort bestand ein so genannter „Tronc“, in den alle Trinkgelder der Besucher eingezahlt wurden. Die Arbeitgeberin kaufte aus diesen Mitteln Büromaterial für den Betriebsrat. Hierzu war sie nicht berechtigt. Die dem „Tronc“ zugeführten Gelder sind nach den Bestimmungen des Landesspielbankgesetzes für das Personal zu verwenden. Damit ist nach dem Urteil des BAG eine direkte Auszahlung an das Personal zu verstehen, nicht aber eine Finanzierung der Personalvertretung (BAG, 5 AZR 487/01, Beschluss vom 14.8.2002).

Zur Einstufung von Toilettengeld

Auch das Arbeitsgericht Gelsenkirchen (1 Ca 2158/13) ging der Frage nach und stellte fest, dass ein Arbeitgeber erhaltene Trinkgelder an Arbeitnehmer auskehren muss. Wenn der Arbeitnehmer gar nicht weiss, wie viel Trinkgeld dem Arbeitgeber zugeflossen ist, steht ihm ein zu. Dabei ging es beim Arbeitsgericht Gelsenkirchen um die Frage, wie „Toilettengeld“ zu bewerten ist – handelt es sich um eine Zuwendung an Arbeitgeber oder Arbeitnehmer?

Die Entscheidung des Gerichts

Das Arbeitsgericht erarbeitet sehr dezidiert, dass es sich hierbei nur um Trinkgeld handeln kann:

Mangels ausdrücklicher Zweckbestimmung bzw. Rechtsgrundbestimmung durch Leistenden und Leistungsempfänger und der fehlenden Feststellbarkeit einer allgemeinen oder speziellen Übung in dem von der Beklagten angenommenen Sinne hat die Kammer nach allgemeinen rechtsgeschäftlichen Regeln (§§ 133, 157 BGB) zu beurteilen, auf welcher rechtlichen Grundlage sich die Hingabe der Geldbeträge im fraglichen Zeitraum vollzogen hat und welche Rechtsfolgen daraus entstehen.

Unter Trinkgeld ist nach der Legaldefinition des § 107 Abs. 3 S. 2 GewO ein Geldbetrag zu verstehen, den ein Dritter dem Arbeitnehmer zusätzlich zu einer dem Arbeitgeber geschuldeten Leistung zahlt. Die Norm schließt nicht aus, dass die dem Arbeitgeber geschuldete Leistung von einer anderen Person als dem Trinkgeldzuwender erbracht wird, wie dies hier im Verhältnis der Beklagten zur Centro P Betreiberin aus dem Reinigungsvertrag der Fall ist.

Die Zuwendung eines Trinkgelds vollzieht sich rechtsgeschäftlich betrachtet regelmäßig auf der Grundlage einer Schenkung i. S. d. § 516 BGB (Palandt/Weidenkaff, 72. Auflage 2013, § 516 BGB, Rn. 9 m. w. N.) oder aber eines Rechtsgeschäfts eigener Art mit schenkungsrechtlicher Prägung. Eine Zuwendung von Trinkgeld setzt danach eine Willenseinigung durch den Austausch zweier sich inhaltlich entsprechender empfangsbedürftiger Willenserklärungen voraus (Angebot und Annahme), die sich konkludent, also allein durch schlüssiges Verhalten beider Seiten ergeben kann. Einer besonderen Form bedarf das unmittelbar vollzogene Schenkungsversprechen nach § 518 Abs. 2 BGB nicht.

Von einer unmittelbar vollzogenen Trinkgeldzuwendung zugunsten der im Bereich der Toilettenanlagen eingesetzten Arbeitnehmer der Beklagten in dem geschilderten Sinne kann vorliegend ausgegangen werden.

Die Deutung stillschweigender empfangsbedürftiger Willenserklärungen hat nach §§ 133, 157 BGB unter entscheidender Berücksichtigung der Begleitumstände im Wege der sog. normativen Auslegung zu erfolgen (Palandt/Ellenberger, 72. Auflage 2013, § 133 BGB, Rn. 7 m. w. N.). Dabei ist nicht der wirkliche Wille des Erklärenden maßgeblich. Zu ermitteln ist vielmehr, wie der Adressat der Erklärung den Willen verstehen konnte (Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 4. Auflage 1990, § 24, Rn. 323). Richtet sich die Erklärung an eine unbestimmte Vielzahl von Personen, so ist auf die Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Beteiligten des angesprochenen Personenkreises unter Berücksichtigung der erkennbaren Umstände abzustellen (Palandt/Ellenberger, 72. Auflage 2013, § 133 BGB, Rn. 12).

Nach diesen Grundsätzen stellt sich das Aufstellen der Sammelteller vor den Toilettenanlagen des Centro P unter Berücksichtigung der konkreten Umstände als stillschweigende Aufforderung (invitatio ad offerendum) an die Toilettenbesucher zur (schenkungsweisen) Hingabe eines Trinkgelds mit damit bereits verbundener (antizipierter) Annahmeerklärung dar. Das rund um die „Sitzerinnen“ und die Sammelteller von der Beklagten – wie ihr Leitfaden vom 13.3.2013 erkennen lässt – bewusst erzeugte Gesamtbild ließ, mangels konkreter Hinweise auf einen anderen Willen (s. o.), aus der Sicht eines durchschnittlichen Toilettenbesuchers ohne besondere Kenntnisse ggf. abweichender Branchengepflogenheiten, welche die Kammer nicht unterstellen will, nur den Rückschluss zu, dass hier freiwillig ein dem Personal unmittelbar und zusätzlich zum Lohn zufließender Geldbetrag hingegeben werden konnte.

Dabei erscheint zunächst die Wahl eines offenen Tellers als Sammelstelle für das Geld von Bedeutung, der – anders als eine oder Geldkassette – wie z. B. auch ein herumgereichter Hut suggeriert, dass hier kein Zahlungsvorgang vorgesehen ist, sondern eine Zuwendung erbeten wird.

Der von der Beklagten vorgeschriebene weiße Kittel der „Sitzerinnen“ ordnet die Aufsichtspersonen nach objektivem Verständnis eindeutig dem Kreis des Reinigungspersonals zu. Die von der Beklagten im Leitfaden angesprochene Variante der Geldannahme mit der Hand verstärkt – so sie gewählt wird – den Eindruck einer persönlichen Zuwendung an das Personal.

Die ständige Präsens einer „Sitzerin“ im Nahbereich des Sammeltellers und die vorgesehene persönliche Ansprache/Begrüßung der Besucher sind auf die Schaffung einer Verbindlichkeit in dem Sozialkontakt und die Herstellung einer persönlichen Verknüpfung zwischen der vermeintlichen Reinigungsperson und einer „sauberen“ Toilettenanlage gerichtet, verbunden mit einem daraus resultierendem sozialen Druck nebst Kontrolle, sich dafür durch ein Trinkgeld erkenntlich zu zeigen, weil dessen Hingabe sozialtypischen Verhaltensmustern entspricht.

Die Umsetzung der Weisung, das erhaltene Geld ständig bis auf wenige Münzen von den Tellern zu räumen, diese also quasi leer zu halten, suggeriert, dass es vorliegend um eine geringfügige Aufbesserung des – nach allgemeiner Meinung schmalen – Lohnes im Reinigungsgewerbe geht, was die Freigiebigkeit erhöht. Das ferner vorgesehene Einstecken der Münzen in die Kitteltaschen erweckt, wird es beobachtet, der Herstellung des persönlichen Gewahrsams wegen ebenfalls den Eindruck, das Geld fließe direkt den Reinigungskräften zu.

Dass so geschaffene Gesamtbild rundet sich dadurch ab, dass den „Sitzerinnen“ die Offenbarung des Umstands, dass sie selbst keine unmittelbare Reinigungstätigkeit ausüben, ausdrücklich untersagt und bei Rückfragen zur Verwendung des Geldes auf die Hinweisschilder zu verweisen ist, die zu lesen sich ein eiliger Besucher im Zweifel nicht die Mühe machen wird.

Entsteht danach im Gesamtbild der Eindruck, es könne und solle – weil offen mit erkennbarer Billigung des Arbeitgebers – ein Trinkgeld gezahlt werden, liegt in der stillschweigenden Hingabe eines Geldbetrages durch die Toilettenbesucher eben eine solche Erklärung bzw. Zweckbestimmung.

Soweit die Beklagte gerade etwas anderes wollte, sich also in Wahrheit permanent in Widerspruch mit dem selbst initiierten Erklärungsbild befand, muss dies nach § 116 S. 1 BGB außer Betracht bleiben.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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