Mittelmeer-Kreuzfahrt & Badeurlaub – Werbung muss Gesamtpreis angeben

“Sternchenhinweis” auf täglich an Bord anfallende Zusatzkosten verstößt gegen Wettbewerbsrecht: Reiseveranstalter, die im Paket eine Schiffsreise und einen Hotelaufenthalt anbieten, müssen bei der Bewerbung ihres Angebotes den jeweiligen Endpreis der Reise benennen. Zum Endpreis gehören auch Entgelte für Leistungen Dritter, die von Reisenden zwangsläufig in Anspruch genommen werden müssen – insbesondere das an Bord täglich zu entrichtende sogenannte „Serviceentgelt“. Derartige Kosten sind bezifferbar und müssen in den ausgewiesenen Endpreis der Reise eingerechnet werden. Der Verweis auf die Serviceentgelte mittels „Sternchen“ unterhalb des beworbenen Reisepreises widerspricht den wettbewerbsrechtlichen Vorschriften.
Dies hat der für Wettbewerbssachen zuständige 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz im Rahmen eines Berufungsverfahrens entschieden (Urteil vom 4. Juni 2014, Az. 9 U 1324/13) und insoweit eine vorangehende Entscheidung des Landgerichts Koblenz bestätigt.

Der Kläger – ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs gehört – macht Unterlassungsansprüche wegen wettbewerbswidriger Werbung für Schiffsreisen geltend. Die beklagte Gesellschaft hatte 2012 als Reiseveranstalter in der Zeitschrift „ADAC Motorwelt“ für eine „Mittelmeer-Kreuz-fahrt & Badeurlaub“ geworben und dort als im Schriftbild hervorgehobenen Preis 999.- „ab € p.P. in der 2er Innenkabine * zzgl. Serviceentgelt an Bord“ angegeben. Im „Sternchenhinweis“ an anderer Stelle der Anzeige wird zu den Zusatzkosten pro Person und Tag auf „*Serviceentgelt an Bord ca. € 7.- (wird automatisch dem Bordkonto belastet)“ hingewiesen. Die beim Landgericht Koblenz zuständige Kammer für Handelssachen hatte der Klage stattgegeben und für den Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld bis zu 250.000 € angedroht.

Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat die Berufung der Beklagten weitestgehend zurückgewiesen.
Durch die Werbeanzeige habe die Beklagte gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen geworben, ohne den Endpreis anzugeben. Sie habe damit gegen das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und die Preisangabenverordnung verstoßen. Serviceentgelte seien Preisbestandteile, da es sich nicht um fakultative Trinkgelder, sondern ohne weiteres zu berechnende Entgelte für den während der Reise erbrachten und geschuldeten Service handele. Die Kenntlichmachung des Serviceentgelts durch den „Sternchenhinweis“ sei nicht zulässig. Zweck der Preisangabenverordnung sei es, durch eine vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten. Dem genüge die zu unterlassende Gestaltung der Werbeanzeige nicht.
Der Senat hat der Beklagten zur Umstellung ihrer Werbung und Beachtung der festgestellten Unterlassungsansprüche eine sogenannte “Aufbrauchfrist“ bis zum 31.12.2014 zugebilligt, da deren Kataloge für die angebotenen Reisen langfristig und kostenaufwändig produziert werden und der derzeitig geltende Katalog eine Laufzeit bis Dezember 2014 ausweist.

Quelle: Pressemitteilung des Gerichts

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Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

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