Die Frage der Vereinbarkeit der Übermittlung von Steuerrückständen durch das Finanzamt an die Ordnungsbehörde in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren über eine Gewerbeuntersagung mit dem Steuergeheimnis und der Datenschutz-Grundverordnung konnte das Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 1168/20, thematisieren. Bedenken sieht das OVG dabei nicht.
Das Gericht sieht in der Übermittlung der Steuerrückstände durch das Finanzamt an den Antragsgegner keinen Verstoß gegen das Steuergeheimnis: Es entspricht insoweit ständiger höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung, dass die Finanzämter die Gewerbebehörden nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO von Steuerrückständen in Kenntnis setzen dürfen, die auf eine Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden hindeuten, auch wenn die entsprechenden Festsetzungen noch nicht bestandskräftig geworden sind. Die Datenschutzgrundverordnung ändert hieran nichts:
Der Anwendung von § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO steht Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. e der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (sog. Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO) nicht entgegen.
Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. e DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur rechtmäßig, wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c und e DSGVO wird nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 DSGVO durch Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, festgelegt. Eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage ist mit § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO gegeben, der durch redaktionelle Änderungen an die maßgeblichen Kriterien des Art. 6 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 DSGVO angepasst worden ist.
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