Das Oberverwaltungsgericht NRW, 4 E 653/20, konnte zur Beteiligungsfähigkeit der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren klarstellen:
Eine Beiladung der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit scheidet schon deshalb aus, weil sie nach § 61 VwGO als Landesbehörde im Sinne von § 25 DSG NRW in Nordrhein-Westfalen gar nicht fähig ist, am Verfahren beteiligt zu sein. Das Landesrecht sieht ebenso wie das Bundesrecht die Beteiligung von Behörden grundsätzlich nicht vor. (…)
Die Beteiligungsfähigkeit der Landesbeauftragten als Aufsichtsbehörde ergibt sich nicht ausnahmsweise aus den §§ 25 Abs. 1 Satz 1, 26 Satz 1 DSG NRW i. V. m. den §§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a, 20 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 BDSG, weil Streitigkeiten im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 BDSG nicht in Rede stehen.
Unabhängig davon kommt weder eine Beiladung der Landesbeauftragen noch des Landes Nordrhein-Westfalen als ihres Rechtsträgers in Betracht, weil ihre Rechtspositionen durch eine gerichtliche Entscheidung über die angegriffene Gewerbeuntersagung, die lediglich das Rechtsverhältnis der Beteiligten untereinander betrifft, nicht im Ansatz verbessert oder verschlechtert werden. Dabei ist unerheblich, dass sich der Antragsteller mit seinem Einwand, dem Steuergeheimnis unterliegende Daten dürften nicht vom Finanzamt an die Ordnungsbehörde weitergegeben werden, unmittelbar an die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit gewandt haben will. In der Sache greift dieser Einwand nicht durch, weil sich die Datenweitergabe in den nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO erlaubten Grenzen hält und deshalb Art. 6 der Datenschutz-Grundverordnung nicht verletzt ist, wie der Senat in seinem Beschluss gleichen Rubrums vom heutigen Tag unter dem Aktenzeichen 4 B 1168/20 näher ausgeführt hat.
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