Werbung mit Preisermäßigungen ist ein zentrales Instrument des Handels, um Kunden zu gewinnen und den Absatz zu steigern … doch wo Rabatte locken, lauern auch rechtliche Fallstricke: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 9. Oktober 2025 (I ZR 183/24) klare Maßstäbe für die Transparenz von Preisangaben gesetzt. Im Mittelpunkt stand die Frage, wie Händler den „niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage“ bei der Bewerbung von Sonderangeboten darstellen müssen, um Verbraucher nicht zu täuschen.
Das Kaffeeangebot
Die Beklagte, ein Lebensmitteldiscounter, bewarb in einem Werbeprospekt vom Dezember 2022 das Kaffeeprodukt „Jacobs Krönung“ mit einem Verkaufspreis von 4,44 Euro und einem Rabatt von 36 Prozent. Daneben war ein durchgestrichener Preis von 6,99 Euro abgebildet, der als „bisheriger 30-Tage-Bestpreis“ gekennzeichnet war. Ein kleiner Fußnotentext verwies darauf, dass dieser Preis für „Jacobs Krönung“ nicht gelte, da das Produkt in der Vorwoche bereits für 4,44 Euro angeboten worden war. Die Wettbewerbszentrale sah darin eine irreführende Werbung und klagte auf Unterlassung.
Das Problem: Der tatsächlich niedrigste Preis der letzten 30 Tage betrug 4,44 Euro, nicht 6,99 Euro. Die Beklagte hatte den höheren Preis zwar in einem früheren Zeitraum verlangt, aber nicht als den maßgeblichen Referenzpreis kenntlich gemacht. Stattdessen wurde der Verbraucher durch die optische Gestaltung der Werbung in die Irre geführt. Der BGH bestätigte nun die Vorinstanzen und verurteilte den Discounter zur Unterlassung dieser Werbepraxis.
Preisklarheit dient Verbraucherschutz
Der BGH stützte seine Entscheidung auf § 11 Absatz 1 der Preisangabenverordnung (PAngV) in Verbindung mit § 5a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Kern der Argumentation ist das Gebot der Preisklarheit, das in § 1 Absatz 3 Satz 2 PAngV verankert ist. Danach müssen Preisangaben so gestaltet sein, dass Verbraucher sie ohne Weiteres erkennen und verstehen können. Dies gilt insbesondere für die Angabe des „niedrigsten Gesamtpreises der letzten 30 Tage“, der als Referenz für eine Preisermäßigung dient.
Die Richter betonten, dass es nicht ausreicht, den Referenzpreis irgendwo im Kleingedruckten zu verstecken. Vielmehr muss die Werbung so gestaltet sein, dass der Verbraucher auf einen Blick erkennt, auf welchen Preis sich der Rabatt tatsächlich bezieht. Die streitige Werbung erfüllte diese Anforderungen nicht: Der Fußnotentext war unklar formuliert und für den durchschnittlichen Verbraucher kaum nachvollziehbar. Statt Klarheit zu schaffen, sorgte die Kombination aus prozentualer Ersparnis, durchgestrichenem Preis und Fußnote für Verwirrung.
Der BGH verwies dabei auf die Ziele der europäischen Preisangabenrichtlinie (98/6/EG), die Verbraucher vor gefälschten Preisermäßigungen schützen soll. Ein Händler darf nicht den Eindruck erwecken, ein Produkt sei besonders günstig, wenn der angegebene Referenzpreis in Wahrheit nie oder nur kurzzeitig verlangt wurde. Die Pflicht zur Angabe des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage soll verhindern, dass Unternehmen Preise kurzfristig erhöhen, um anschließend mit scheinbar hohen Rabatten zu werben.
Interessant ist, dass der BGH die Unlauterkeit der Werbung nicht nach dem allgemeinen Rechtsbruchtatbestand des § 3a UWG, sondern nach den spezifischen Vorschriften zum Vorenthalten wesentlicher Informationen (§§ 5a, 5b UWG) beurteilte. Dies unterstreicht, dass es hier nicht um eine formale Pflichtverletzung geht, sondern um die konkrete Gefahr, dass Verbraucher durch unklare Preisangaben zu Fehlentscheidungen verleitet werden.

Bedeutung der Entscheidung für die Praxis
Dass sich daraus weitreichende Konsequenzen für die Gestaltung von Werbeprospekten und Online-Angeboten ergeben, ist offensichtlich. Händler müssen sicherstellen, dass der Referenzpreis für eine Preisermäßigung korrekt berechnet und unverwechselbar kommuniziert wird. Wer gegen § 11 PAngV verstößt, handelt automatisch unlauter im Sinne des UWG. Dadurch wird es für Mitbewerber und Verbraucherschutzorganisationen erleichtert, gegen irreführende Werbung vorzugehen.
Folgende Punkte sind im Rahmen der Werbung besonders relevant: – Die Angabe des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage muss unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein. Fußnoten oder kleine Schriftgrößen reichen nicht aus, wenn sie den Gesamtendruck der Werbung nicht korrigieren (dazu beachten Sie bitte das Stichwort „Blickfangwerbung”). Wer mit prozentualen Rabatten wirbt, muss sicherstellen, dass diese sich auf den tatsächlich niedrigsten Preis beziehen. Andernfalls droht der Vorwurf der Irreführung.
Transparenz als Wettbewerbsvorteil
Die Entscheidung des BGH ist ein deutliches Signal an den Handel: Preiswerbung muss fair und nachvollziehbar sein. Wer mit Rabatten wirbt, trägt die Verantwortung dafür, dass Verbraucher den tatsächlichen Vorteil erkennen können. Unklare oder manipulative Preisangaben sind nicht nur rechtlich riskant, sondern untergraben auch das Vertrauen der Kunden.
Für Unternehmen bedeutet dies, dass sie ihre Werbestrategien kritisch überprüfen sollten. Preisklarheit ist kein Hindernis, sondern ein Wettbewerbsvorteil. Wer transparent kommuniziert, vermeidet nicht nur Abmahnungen, sondern stärkt auch seine Glaubwürdigkeit. In einem Markt, in dem Verbraucher zunehmend sensibel für Täuschungsversuche sind, kann dies langfristig den Unterschied machen.
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