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Schlagwort: Missbrauch von Ausweispapieren

Der Missbrauch von Ausweispapieren ist im deutschen Strafrecht in § 281 Strafgesetzbuch (StGB) als eigener Straftatbestand definiert. Danach macht sich strafbar, wer eine fremde Urkunde, die ein anderer zum Nachweis eines Rechtsverhältnisses gebraucht oder gebraucht hat, in der Absicht gebraucht, sich oder einem Dritten einen Rechtsvorteil zu verschaffen.

Dies bedeutet, dass sich strafbar macht, wer wissentlich und willentlich fremde Ausweise oder sonstige Urkunden, wie z.B. Führerscheine oder Reisepässe, gebraucht, um sich oder einem Dritten einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen. Ein solcher Vorteil kann etwa die unberechtigte Erlangung von Leistungen oder Diensten sein.

Der Missbrauch von Ausweispapieren ist eine Straftat und kann mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe geahndet werden.

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  • Missbrauch von Ausweispapieren bei Blauem Pass?

    Dass es sich bei einem „Reiseausweis für Flüchtlinge“ („Blauer Pass“), der in Deutschland von den Ausländerbehörden als Asylberechtigter oder Flüchtling anerkannten Personen als amtliches Reisedokument ausgestellt wird (s. Art. 28 Abs. 1 Genfer Flüchtlingskonvention; § 1 Abs. 3, § 4 Abs. 1 Nr. 3 AufenthV), um ein Ausweispapier im Sinne des § 281 Abs. 1 Satz 1 StGB handelt, hat der Bundesgerichtshof (3 StR 238/22) klargestellt.

    Dabei wird mit dem BGH der Straftatbestand in der zweiten Variante des § 281 Abs. 1 Satz 1 StGB bereits durch die Übergabe eines Ausweises an eine andere Person erfüllt, wenn diese – vom Vorsatz des Täters umfasst – das Dokument an einen Dritten weitergeben soll, für den es nicht ausgestellt ist, damit der es seinerseits zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht:

    Dabei ist nicht erforderlich, dass das Ausweispapier auf einen der Überlassenden ausgestellt ist (vgl. Fischer, StGB, 69. Aufl., § 281 Rn. 3a; Schönke/Schröder/Heine/Schuster, 30. Aufl., § 281 Rn. 6; LK/Zieschang, StGB, 12. Aufl., § 281 Rn. 10). Auch ist unerheblich, ob es nachfolgend zu einem (versuchten) Gebrauch des Dokuments zur Täuschung im Rechtsverkehr kommt (MüKoStGB/Erb, 4. Aufl., § 281 Rn. 11; Schönke/Schröder/Heine/Schuster, 30. Aufl., § 281 Rn. 6).

    Insofern begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht den Angeklagten A. … im Fall II. 2. des versuchten gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in Tateinheit mit – vollendetem – Missbrauch von Ausweispapieren gemäß § 281 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 StGB schuldig gesprochen hat. Denn er veranlasste, dass der Angeklagte H. den Reiseausweis seiner Schwester erhielt; zudem wies er den Angeklagten H.  an, den Ausweis der Schleusungswilligen als Einreisedokument zur rechtsmissbräuchlichen Nutzung in Gestalt der Täuschung über ihre Identität (vgl. insofern BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 – 5 StR 146/19, BGHSt 65, 98 Rn. 13) zu übergeben.

    BGH, 3 StR 238/22
  • Missbrauch von Ausweispapieren (§281 StGB)

    Missbrauch von Ausweispapieren: Wann liegt ein Missbrauch von Ausweispapieren vor? Streitig ist hier insbesondere die Frage wann ein gebrauchen im Sinne des Gesetzes vorliegt. Hierzu gilt, dass das Merkmal des Gebrauchens in § 281 StGB grundsätzlich zwar wie in § 267 StGB verstanden werden kann, jedoch musste bis 2020 als Tatobjekt hier gerade ein echtes Ausweispapier verwendet werden. Inzwischen ist mit dem BGH klar: Die Vorlage einer Fotokopie reicht aus. Damit bestehen erhebliche Strafbarkeiten bei der Verwendung (digitaler) Kopien von Ausweispapieren ohne entsprechende Genehmigung des Berechtigten.

    Update: Im Jahr 2020 hat der BGH um die Frage gestritten, ob die Vorlage einer Fotokopie nicht doch ausreichend ist – die Strafsenate waren hier bisher uneins (siehe unten). Nunmehr ist es klar.

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  • Fälschung beweiserheblicher Daten

    Fälschung beweiserheblicher Daten: Nach § 269 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, dass bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derartige Daten gebraucht.

    Inzwischen gefestigte Rechtsprechung ist, dass sowohl Veränderungen an einem bestehenden eBay-Konto von diesem Straftatbestand erfasst sind (BGH, 4 StR 422/14) – als auch die Einrichtung eines eBay-Mitgliedskontos unter falschen Personalien (BGH, 5 StR 146/19). Sprich: Auch das Anlegen des online-Kundenkontos unter Identitätstäuschung erfüllt den Tatbestand des § 269 Abs. 1 StGB (dazu nochmals BGH, 1 StR 381/22)! Dabei hat der BGH 2020 deutlich gemacht, dass bereits jegliche digitale Kommunikation falscher Kontaktdaten im Rahmen geschäftlichen Handelns vom §269 StGB erfasst ist.

    Dazu auch bei uns: 

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