Fälschung beweiserheblicher Daten

: Nach § 269 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, dass bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte vorliegen würde, oder derartige Daten gebraucht.

Inzwischen gefestigte Rechtsprechung ist, dass sowohl Veränderungen an einem bestehenden -Konto von diesem Straftatbestand erfasst sind (BGH, 4 StR 422/14) – als auch die Einrichtung eines eBay-Mitgliedskontos unter falschen Personalien (BGH, 5 StR 146/19). Sprich: Auch das Anlegen des online-Kundenkontos unter Identitätstäuschung erfüllt den Tatbestand des § 269 Abs. 1 StGB (dazu nochmals BGH, 1 StR 381/22)! Dabei hat der BGH 2020 deutlich gemacht, dass bereits jegliche digitale Kommunikation falscher Kontaktdaten im Rahmen geschäftlichen Handelns vom §269 StGB erfasst ist.

Dazu auch bei uns: 

Restriktive Handhabung

Der konnte in ein paar Worten nochmals klarstellen, wann (alleine) eine Strafbarkeit wegern der Fälschung beweiserheblicher Daten im Raum steht:

Aber auch eine Fälschung beweiserheblicher Daten kann auf dieser Grundlage nicht angenommen werden. Denn die Speicherung oder Veränderung beweiserheblicher Daten zur Täuschung im Rechtsverkehr ist danach nur strafbar, wenn bei Wahrnehmung der manipulierten Daten eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde. Gleiches gilt für den täuschenden Gebrauch derartiger Daten (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 2003 – 3 StR 128/03; NStZ-RR 2003, 265 und vom 16. April 2015 – 1 StR 490/14, NStZ 2016, 42).

BGH, 1 StR 412/16

Online-Verträge sind im allgemeinen von §269 StGB erfasst

Im Jahr 2020 hat der BGH klargestellt, dass spätestens durch ein unter falschem Namen kommuniziertes konkretes Verkaufsangebot eine unechte Datenurkunde im Sinne von § 269 Abs. 1 StGB hergestellt bzw. gebraucht wird. Das bedeutet, bereits eine schlichte Email erfüllt den Tatbestand der Fälschung beweiserheblicher Daten:

Die Erklärung, wer Vertragspartner eines über eine Online-Plattform vermittelten Kaufs wird, ist in derartigen Fällen zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt. Denn der Käufer kann und soll davon ausgehen, sich im Falle von Schwierigkeiten bei der Verkaufsabwicklung an den benannten Vertragspartner wenden und unter Umständen auch rechtlich gegen ihn vorgehen zu können (…). Diese Datenurkunde ist in Fällen wie dem vorliegenden auch unecht, weil nicht die unter ihrem angeblichen „Klarnamen“ auftretende Person die Erklärung abgegeben hat, sondern eine andere Person, die sich gerade nicht an der Erklärung festhalten lassen will; eine straflose bloße „Namenstäuschung“ liegt darin nicht (…)

BGH, 5 StR 146/19

Übersetzt bedeutet das, dass immer dann, wenn mit rechtsgeschäftlichem Willen falsche Kontaktdaten kommuniziert werden, die für Aktiv- oder Passivlegitimation notwendig sind, eine Straftat in Form der „Fälschung beweiserheblicher Daten“ vorliegt (wobei regelmässig tateinheitlich ein zumindest versuchter anzunehmen sein dürfte…).


Fälschung beweiserheblicher Daten durch falsche Kontodaten bei eBay

Mit dem Einrichten des Mitgliedskontos bei eBay durch Ausfüllen und Absenden des entsprechenden online-Formulars gibt der Kunde die Gedankenerklärung ab, dass die angegebene Person mit den angegebenen Personalien einen Nutzungsvertrag mit eBay abschließen möchte, die AGB des Unternehmens anerkennt und beim Handel auf der Plattform unter dem gewählten Mitgliedsnamen auftritt. Diese Erklärung ist mit dem BGH zum Beweis geeignet und bestimmt (ausführlich nunmehr BGH, 5 StR 146/19).

Der Bundesgerichtshof (4 StR 422/14) hat dazu in aller Kürze klar gestellt, dass die Hinterlegung falscher Daten in eBay-Konto -hier: bei gekaperten eBay-Accounts – eine strafbare Fälschung beweiserheblicher Daten darstellt:

Durch die Änderung der Kontodaten in den „übernommenen“ eBay-Accounts und deren täuschende Verwendung haben die Angeklagten jeweils den Tatbestand der Fälschung beweiserheblicher Daten gemäß § 269 Abs. 1 StGB in den Varianten des Veränderns und des Gebrauchs veränderter Daten verwirklicht.

Da § 269 Abs. 1 StGB computerspezifische Fälschungsvorgänge am Tatbestand der misst (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Mai 2003 – 3 StR 128/03, NStZ-RR 2003, 265, 266 mwN), kommt es auch für das Verhältnis der Begehungsformen zueinander auf die zu § 267 StGB entwickelten Grundsätze an (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 269 Rn. 12). Verändert der Täter – wie hier – beweiserhebliche Daten und macht er von dieser Veränderung danach plangemäß Gebrauch, so ist insoweit nur von einer Tat auszugehen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2014 – 4 StR 528/13, NJW 2014, 871 Tz. 5; Urteil vom 30. November 1953 – 1 StR 318/53, BGHSt 5, 291, 293; jeweils zu § 267 StGB). Dies hat zur Folge, dass die Betrugstaten, die durch die täuschende Verwendung der veränderten Kontodaten eines Accounts begangen wurden, zur Tateinheit verbunden werden.

Konkurrenzen bei der Fälschung beweiserheblicher Daten

Die weite Anwendung des §259 StGB („Fälschung beweiserheblicher Daten“) hat mit dem BGH zur Folge, dass sämtliche nachfolgende betrügerische Buchungen unter einem einheitlichen Konto zur Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) aufgrund Teilidentität in den Ausführungshandlungen verbunden werden. Denn, so der BGH, nicht anders als beim Herstellen und Gebrauchen einer unechten Urkunde innerhalb des Tatbestands der Urkundenfälschung ist bei der Strafvorschrift des § 269 Abs. 1 StGB zwischen dem Speichern (oder Verändern) der beweiserheblichen Daten und deren anschließendem Gebrauchen von einer tatbestandlichen Handlungseinheit, namentlich einer Bewertungseinheit, auszugehen (vgl. BGH, 4 StR 422/14); das Gebrauchen und die betrugsrelevanten Täuschungen sind ihrerseits eins (zusammenfassend BGH, 1 StR 381/22).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.