Verpackte Waren – wie Butter und Mischstreichfette – können dem lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutz unterliegen, wie der BGH (I ZR 15/22) klarstellt. Einem verpackten Produkt kann wettbewerbliche Eigenart zukommen, wenn die äuÃere Gestaltung oder bestimmte Merkmale der Verpackung des Produkts geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten des verpackten Produkts hinzuweisen.
Eine Herkunftstäuschung durch eine nachgeahmte Produktverpackung ist bei unterschiedlichen Produkt- oder Herstellerbezeichnungen nicht stets ausgeschlossen, wenn nicht alle wesentlichen Gestaltungsmerkmale des Originals identisch übernommen werden.
Bei der Prüfung, ob eine Herkunftstäuschung vorliegt, sind vielmehr alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere welche Produkt- und Herkunftsbezeichnungen in welcher Weise auf der Nachahmung verwendet werden.
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