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Schlagwort: Abwerben von Mitarbeitern

  • Headhunter: Keine Abwerbeversuche unter falscher Identität

    Das Landgericht Bonn (14 O 165/12) hat sich mit telefonischen Abwerbeversuchen beschäftigt und darauf erkannt, dass solche jedenfalls dann nicht zulässig sind, wenn der Anrufer über seine Identität täuscht. Dies war hier geschehen, indem den Mitarbeitern in der Telefonzentrale erklärt wurde, man rufe im Auftrag der Firma X an, um sich dann mit den gewünschten Mitarbeitern verbinden zu lassen. Dass die Mitarbeiter in der Zentrale sich mit dem Anliegen selbst nicht konkret auseinandersetzen spielt dabei für das Gericht keine Rolle: Der Mitarbeiter entscheidet auf Grund des Inhalts, ob er zu dem gewünschten (abzuwerbenden) Mitarbeiter durchstellt. Hier entsteht dann am Ende ein Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch.

    Das Abwerben von Mitarbeitern ist nicht grundsätzlich unzulässig, wie das Gericht zudem nochmals korrekt klarstellte:

    Nicht jedes Ansprechen eines vertraglich an einen Konkurrenten gebundenen Mitarbeiters ist unzulässig. Der volkswirtschaftlich erwünschte Leistungswettbewerb bedarf eines möglichst ungebundenen Spiels der Kräfte auch auf dem Arbeitsmarkt. In Ansehung des Bedarfs an qualifizierten Arbeitskräften einerseits und der Berufsausübungsfreiheit für Personalvermittler andererseits, ist zur Bewertung der Frage, ob das auf Abwerbung zielende Verhalten eine wettbewerbswidrige Eigenart aufweist, eine Abwägung der Interessen aller beteiligten Marktteilnehmer notwendig (Köhler a.a.O., Rdn 175 zu § 7 UWG m.w.N.). Bei der Bewertung ist ein Kriterium die Anwendung verwerflicher Mittel und Methoden (Köhler, a.a.O. Rn. 10.104 zu § 4 UWG).

    Die Wahl der Mittel macht es also. Damit kann man feststellen: Abwerbungsversuche sind erlaubt, aber nur wenn sie offen und ohne Täuschung stattfinden.

  • Wettbewerbsrecht: Abwerben von Mitarbeitern ist nicht grundsätzlich wettbewerbswidrig

    Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes den Antrag eines Kaffeeunternehmens aus Osnabrück, einem Konkurrenten den Wettbewerb in seinem Geschäftsgebiet zu untersagen und das Abwerben von Mitarbeitern zu unterlassen, abgelehnt. Damit ist ein Urteil des Landgerichts Osnabrück geändert worden.
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  • Abwerbeanruf auf dem privaten Handy eines Arbeitnehmers kann wettbewerbswidrig sein

    Wettbewerbswidriges Abwerben von Mitarbeitern: Ein Abwerben von Mitarbeitern kann wettbewerbswidrig sein, da es die Behinderung eines Mitbewerbers darstellen kann. Hierzu wurden inzwischen diverse Entscheidungen getroffen, unter anderem gilt, dass keine Verschleierung der Identität stattfinden darf bei einem Anruf. Die hierzu entwickelten höchstrichterlichen Grundsätze zur Wettbewerbswidrigkeit von Abwerbeversuchen am Arbeitsplatz gelten dabei auch, wenn der Arbeitnehmer nicht über den Dienstanschluss, sondern auf seinem privaten Handy angerufen wird. Der Anrufer müsse in diesem Fall zu Beginn des Gesprächs nachfragen, ob der Angerufene am Arbeitsplatz sei.

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  • Wettbewerbsrecht: Gezielte Behinderung von Mitbewerbern

    Entsprechend § 4 Nr. 4 UWG handelt im Wettbewerb derjenige unlauter, der Mitbewerber gezielt behindert. Eine wettbewerbsrechtlich relevante Behinderung setzt dabei mit dem UWG voraus, dass

    • die wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgehend eingeschränkt werden und
    • zusätzlich bestimmte Unlauterkeitsmerkmale vorliegen.

    Unlauter ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen mit dem Bundesgerichtshof, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen oder wenn die Behinderung dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können. Um dies festzustellen ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, in die mit dem BGH der Grad der wettbewerblichen Eigenart ebenso wie der Grad der Nachahmung einzubeziehen ist.

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  • Abfangen von Kunden durch Verteilen von Handzetteln vor Ladenlokal eines Konkurrenten

    Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (6 U 61/16) konnte sich zum wettbewerbswidrigen Abfangen von Kunden durch das Verteilen von Handzetteln äußern. Dies kann durchaus schnell zum Streit führen, weil sich der betreffende Ladeninhaber schnell abgegraben fühlen kann. Dabei reicht das Verteilen von Handzetteln in unmittelbarer Nähe zum Mitbewerber für sich genommen für eine Wettbewerbswidrigkeit nicht aus. Denn es ist wettbewerbskonform, wenn Kunden erst einmal die Möglichkeit gegeben wird, sich über ein alternatives Angebot zu informieren.

    Damit es sich um ein wettbewerbsrechtlich relevantes Verhalten handelt müssen letztlich zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Die angesprochenen Kunden müssen bereits dem Mitbewerber zuzurechnen sein und es muss in unangemessener Weise auf sie eingewirkt worden sein. Das OLG sah die Kunden als dem Mitbewerber zuzurechnen an, weil diese angesprochen wurden auf dem Weg zum konkreten Ladenlokal. Dies sei, so das OLG korrekt, in einem weiten Sinn zu verstehen um den entsprechenden Schutz zu gewährleisten. Dabei war das Vorgehen auch unzumutbar: „Die Grenze zur Unzumutbarkeit wurde im Streitfall aber schon dadurch überschritten, dass der Werbende an Autos herantrat, deren Fahrer und Beifahrer sich aufgrund der Verkehrslage dem Ansprechen und der Zettelverteilung nicht ohne weiteres entziehen konnten“. Dass dagegen der Werber nicht sofort als solcher zu erkennen war, war nicht schädlich.

    Das bedeutet, es ist durchaus zulässig, Handzettel vor einem Ladenlokal eines Konkurrenten zu verteilen. Es muss aber genau geprüft werden, auf welche Art man an die Kunden heran tritt. Insbesondere muss es dem Kunden möglich sein, sich der Ansprache entziehen zu können, ein aggressives Element in der Ansprache sollte insoweit nicht zum Einsatz kommen. Anders herum besteht für Anbieter die Möglichkeit zur Gegenwehr, von Kunden auf dem Weg zum eigenen Angebot mehr als informativ angesprochen werden.

    Links zum Abwerben von Kunden bei uns:

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  • Werberecht: BGH zum Abfangen von Kunden allgemein

    Beim Bundesgerichtshof (I ZR 274/14) habe ich am Rande einige kurze Ausführungen zur gezielten Behinderung von Mitbewerben durch das Abfangen von Kunden gefunden. Dieses Thema ist generell sensibel, weil auf der einen Seite ein fester Kundenstamm wesentlicher wirtschaftlicher Faktor eines Unternehmens sein kann, auf der anderen Seite das Streiten um Kunden gerade Ausdruck des (freien) Wettbewerbs ist.

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  • Werberecht: Rechtliche Grenzen werbender Tätigkeit auf XING

    Wer sich mit einem XING-Profil präsentiert, sollte bei jeder Aktivität daran denken, sich an rechtliche Regeln halten zu müssen – dabei können durchaus spezielle Situationen vorliegen. Mit einigen ausgewählten Beispielen zeige ich kurz auf, wo Fallstricke liegen können, wenn man werbend auf XING tätig ist,

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