Urheberrechtlicher Schutz von Dateifragmenten – Datei-Bestandteile für Urheberrechtsverstoß ausreichend

Urheberrechtlicher Schutz von Dateifragmenten: Immer wieder im Streit steht, ob einzelne Teile eines urheberrechtlich geschützten Werkes – Dateifragmente -, die über eine Tauschbörse getauscht werden, schon ausreichend sind, um einen abmahnfähigen Urheberrechtsverstoss anzunehmen. Der (I ZR 186/16) konnte hierzu nun klarstellen, dass der Teilnehmer einer Internettauschbörse, der Dateifragmente in der Tauschbörse zum Herunterladen anbietet, die einem urheberrechtlich geschützten Werk zuzuordnen sind, das im zeitlichen Zusammenhang mit der beanstandeten Handlung in der Tauschbörse zum Herunterladen bereit gehalten wird, regelmäßig als Mittäter einer gemeinschaftlich mit den anderen Nutzern der Internettauschbörse begangenen Verletzung des Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachung des Werks haftet:

Der objektive Tatbeitrag des einzelnen Teilnehmers an einer Internettauschbörse liegt in der Bereitstellung von Dateifragmenten, die gemeinsam mit weiteren von anderen Teilnehmern der Tauschbörse bereitgestellten Dateifragmenten auf dem Computer des herunterladenden Nutzers zur Gesamtdatei zusammengefügt werden können. Das Filesharing über sogenannte Peer-to-Peer-Netzwerke dient der Erlangung und Bereitstellung funktionsfähiger Dateien. Jeder Teilnehmer eröffnet anderen Teilnehmern des Netzwerks die Möglichkeit, von ihm heruntergeladene Dateien oder Dateifragmente ihrerseits von seinem Computer herunterzuladen; der Download geht also mit dem Angebot zum Upload einher. Typischerweise bezieht ein Teilnehmer, der eine Datei herunterlädt, Dateifragmente von vielen verschiedenen Teilnehmern. Jedes Dateifragment lässt sich anhand des sogenannten Hashwerts als zu einer bestimmten Gesamtdatei zugehörig identifizieren und hat eine Nummer, die seine Position in der Ursprungsdatei kennzeichnet (vgl. zum Vorstehenden Solmecke/Bärenfänger, MMR 2011, 567 f.; Heinemeyer/Kreitlow/Nordmeyer/Sabellek, MMR 2012, 279 f.). Die zum Herunterladen bereitgestellten Dateifragmente sind somit – entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts – kein „Datenmüll“, sondern individuell adressierte Datenpakete, die auf dem Computer des herunterladenden Nutzers zur Gesamtdatei zusammengefügt werden können. Aus der Funktionsweise des Peer-to-Peer-Netzwerks als arbeitsteiliges System folgt zugleich, dass den Tatbeiträgen der Teilnehmer eine kumulative Wirkung zukommt und die Gesamtheit der im Netzwerk verfügbaren Dateifragmente eine funktionsfähige Kopie der Ursprungsdatei ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 – I ZR 159/10, GRUR 2011, 1018 Rn. 61 = WRP 2011, 1469 – Automobil-Onlinebörse; Heinemeyer/Kreitlow/Nordmeyer/Sabellek, MMR 2012, 279, 282; Nordemann/Czychowski, GRUR-RR 2017, 169, 180). In der Revisionsinstanz ist mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts zugunsten der Klägerin zu unterstellen, dass im zeitlichen Zusammenhang mit dem vom Internetanschluss des Beklagten vorgenommenen Angebot zum Herunterladen über die Tauschbörse eine vollständige Version des Films „Konferenz der Tiere 3 D“ oder eines urheberrechtsschutzfähigen Teils hiervon zum Herunterladen angeboten worden ist.

Das Bereitstellen von Dateien oder Dateifragmenten über ein Peer-to-Peer-Netzwerk erfolgt regelmäßig im Rahmen eines bewussten und gewollten Zusammenwirkens der Teilnehmer. Dem steht nicht entgegen, dass die Teilnehmer der Tauschbörsen anonym bleiben und nicht untereinander kommunizieren. Mittäterschaft kommt auch in Betracht, wenn die Beteiligten einander nicht kennen, sofern sich jeder bewusst ist, dass andere mitwirken und alle im bewussten und gewollten Zusammenwirken handeln (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2009 – 4 StR 275/09, NStZ 2010, 342 Rn. 14; Heine/Weißer in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 25 Rn. 72). Die Funktionsweise von Internettauschbörsen, die schon seit mehr als zehn Jahren Gegenstand der medialen Berichterstattung und der zivil- und strafrechtlichen Rechtsprechung sind, ist deren Teilnehmern regelmäßig jedenfalls insofern geläufig, als sie sich im Klaren darüber sind, nicht nur Dateien oder Dateifragmente von den Computern anderer Teilnehmer auf ihren Computer herunterzuladen, sondern zugleich im Netzwerkverbund anderen Nutzern das Herunterladen von Dateien oder Dateifragmenten zu ermöglichen, um eine funktionsfähige Gesamtdatei zu erhalten. Auch wenn es an technischem Spezialwissen fehlt, ist den Teilnehmern einer Internettauschbörse regelmäßig bewusst, dass sie auf diese Weise im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit anderen Teilnehmern des Netzwerks das Herunterladen vollständiger und funktionsfähiger Dateien ermöglichen. Sie wirken daher bei der öffentlichen Zugänglichmachung der Dateien mit den anderen Teilnehmern der Tauschbörse bewusst und gewollt zusammen (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2016, 399 Rn. 18; Hilgert/Greth, Urheberrechtsverletzungen im Internet, Rn. 787 ff.; Heinemeyer/Kreitlow/Nordmeyer/Sabellek, MMR 2012, 279, 283; aA LG Hamburg, Urteil vom 12. Februar 2014 – 308 O 227/13, juris Rn. 51; AG Düsseldorf, Urteil vom 20. Mai 2014 – 57 C 16445/13, juris Rn. 18; Solmecke/Bärenfänger, MMR 2011, 567, 570 f.). Dass es dem Teilnehmer einer Internettauschbörse in erster Linie darauf ankommen mag, selbst in den Genuss der heruntergeladenen Dateien zu gelangen, steht der Annahme vorsätzlichen Zusammenwirkens mit den anderen Teilnehmern nicht entgegen. Weiß er, dass im Rahmen der arbeitsteiligen Funktionsweise der Tauschbörse die Bereitstellung der von ihm heruntergeladenen Dateien oder Dateifragmente im Netzwerk eine notwendige Begleiterscheinung des Herunterladens auf den eigenen Computer ist, so nimmt er diese Folge seines Handelns mindestens billigend in Kauf. Dies reicht für die Annahme von Mittäterschaft aus (vgl. Heine/Weißer in Schönke/Schröder aaO § 25 Rn. 99).

Damit ergibt sich im Ergebnis, dass – wie schon erwartet – alleine mit dem Hinweis darauf, es wäre nicht das gesamte Werk sondern nur ein klein(st)er Teil des Werkes betroffen keine Verteidigung zu führen ist.

Die Frage sollte im Zusammenhang mit den Rechtsstreitigkeiten „Metall auf Metall“ gesehen werden (BGH – I ZR 115/16 sowie EuGH – C-476/17). Hier ist der letzte Sachstand die Ansage durch das BVerfG dahin gehend: Der Eingriff in die Kunstfreiheit sei durch das Tonträgerrecht der Hersteller verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, weil diese bei der lizenzfreien Übernahme kleinster Rhythmussequenzen keine erheblichen wirtschaftlichen Nachteile erlitten und in ihr grundrechtlich geschütztes Eigentum nur geringfügig eingegriffen werde.

Interessant ist auch, dass der BGH klarstellt, dass je nach Schutzgut verschiedene Ansichten existieren können:

Es stellt keinen Wertungswiderspruch dar, kleinsten Partikeln eines Film- oder Tonträgers zuzubilligen, während Teile eines Musikwerks nur dann Urheberrechtsschutz genießen, wenn sie für sich genommen den urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen genügen (zum Schutz von Teilen eines Werks nach Art. 2 Buchst. a der 2001/29/EG vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009 – C-5/08, Slg. 2009, I-6569 = GRUR 2009, 1041 Rn. 39 – Infopaq/DDF I). Die Unterschiede im Schutzumfang ergeben sich aus dem gänzlich unterschiedlichen Schutzgegenstand dieser Rechte. Während das verwandte Schutzrecht am Tonträger den Schutz der wirtschaftlichen, organisatorischen und technischen Leistung des Tonträgerherstellers zum Gegenstand hat, schützt das Urheberrecht am Musikwerk die persönliche geistige Schöpfung des Komponisten (BGH, GRUR 2009, 403 Rn. 16 – Metall auf Metall I; GRUR 2017, 895 Rn. 19 – Metall auf Metall III).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.