Bei gefälschten Geldscheinen handelt es sich um Beziehungsgegenstände, welche gemäß der Sondervorschrift des § 150 StGB der Einziehung unterliegen. Wenn die gefälschten Geldscheine infolge einer Weitergabe, etwa an Freunde, nicht mehr beim Angeklagten vorhanden sind, kommt bei ihm die Einziehung von Wertersatz gemäß § 74c Abs. 1 StGB in Betracht.
Der Anwendungsbereich dieser Norm ist nicht auf die Konstellationen des § 74 Abs. 1 StGB beschränkt, sondern erstreckt sich auf alle Fälle strafrechtlicher Einziehung. Eine Einziehung von Wertersatz nach § 74c StGB setzt aber stets voraus, dass die veräußerten Tatobjekte dem von der Anordnung Betroffenen gehörten. Das ist aber nicht zwingend der Fall, da ein sich an den Bestellvorgang anschließender Eigentumserwerb an total gefälschten Geldscheinen durch den Angeklagten gemäß § 134 BGB nicht möglich ist (siehe BGH, 3 StR 412/20).
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.