Bei gefälschten Geldscheinen handelt es sich um Beziehungsgegenstände, welche gemäß der Sondervorschrift des § 150 StGB der Einziehung unterliegen. Wenn die gefälschten Geldscheine infolge einer Weitergabe, etwa an Freunde, nicht mehr beim Angeklagten vorhanden sind, kommt bei ihm die Einziehung von Wertersatz gemäß § 74c Abs. 1 StGB in Betracht.
Der Anwendungsbereich dieser Norm ist nicht auf die Konstellationen des § 74 Abs. 1 StGB beschränkt, sondern erstreckt sich auf alle Fälle strafrechtlicher Einziehung. Eine Einziehung von Wertersatz nach § 74c StGB setzt aber stets voraus, dass die veräußerten Tatobjekte dem von der Anordnung Betroffenen gehörten. Das ist aber nicht zwingend der Fall, da ein sich an den Bestellvorgang anschließender Eigentumserwerb an total gefälschten Geldscheinen durch den Angeklagten gemäß § 134 BGB nicht möglich ist (siehe BGH, 3 StR 412/20).
- BGH zur heimlichen Überwachung und Täuschung durch Ermittler - 1. Dezember 2024
- Populäre Musik und politische Veranstaltungen: Rechte der Künstler und urheberrechtliche Grenzen - 1. Dezember 2024
- Herausforderungen bei der Entwicklung von KI-Systemen: Juristische Fallstricke für Softwareentwickler - 30. November 2024