Auswirkung von Fristenablauf beim europäischen Haftbefehl

Der Ablauf der Fristen, innerhalb deren über die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls zu entscheiden ist, entbindet das zuständige Gericht nicht von einer Entscheidung hierüber und schließt es für sich genommen nicht aus, die gesuchte Person in Haft zu behalten: Bei einer übermäßig langen Haftdauer ist jedoch eine Freilassung geboten, die mit den zur Verhinderung einer Flucht der gesuchten Person erforderlichen Maßnahmen zu verbinden ist.

Der durch einen Rahmenbeschluss von 20021 eingeführte Europäische dient zur Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren, die es ermöglichen, eine gesuchte Person einem anderen Mitgliedstaat zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer in diesem Staat zu übergeben. (EUGH, C-237/15)

Im Dezember 2012 erließen die britischen Behörden gegen Francis Lanigan einen Europäischen Haftbefehl. Er wird im Vereinigten Königreich wegen Mordes und Besitzes einer Schusswaffe in lebensgefährdender Absicht strafrechtlich verfolgt, wobei diese Taten dort im Jahr 1998 begangen worden sein sollen. Im Januar 2013 wurde Herr Lanigan von den irischen Behörden auf der Grundlage des Europäischen Haftbefehls festgenommen. Er gab an, dass er seiner Übergabe an die britischen Justizbehörden nicht zustimme, und wurde bis zu einer Entscheidung darüber in Haft genommen.

Die Prüfung der Lage von Herrn Lanigan durch den irischen High Court konnte letztlich erst am 30. Juni 2014 beginnen, nachdem es insbesondere aufgrund von Verfahrensfragen zu einer Reihe von Verzögerungen gekommen war. Diese Prüfung dauerte noch an, als Herr Lanigan im Dezember 2014 geltend machte, dass die Überschreitung der im Rahmenbeschluss vorgesehenen Fristen für den Erlass einer Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls (60 Tage nach seiner , mit der Möglichkeit einer Verlängerung um weitere 30 Tage) die Fortsetzung des Verfahrens verbiete. Der High Court möchte vom Gerichtshof wissen, ob er noch über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls entscheiden kann, obwohl diese Fristen nicht eingehalten wurden, und ob Herr Lanigan in Haft behalten werden kann, obwohl die Gesamtdauer seiner Inhaftierung diese Fristen überschreitet.

In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof unter Berücksichtigung insbesondere der zentralen Rolle der Pflicht zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls und mangels ausdrücklicher gegenteiliger Anhaltspunkte im Rahmenbeschluss fest, dass die nationalen Behörden auch dann das Verfahren zur Vollstreckung des Haftbefehls fortsetzen und über dessen Vollstreckung entscheiden müssen, wenn die vorgeschriebenen Fristen überschritten wurden. Ein Abbruch des Verfahrens im Fall der Fristüberschreitung wäre nämlich dem Ziel der Beschleunigung und Vereinfachung der justiziellen Zusammenarbeit abträglich und würde Verzögerungstaktiken Vorschub leisten.
Zur Inhafthaltung der gesuchten Person führt der Gerichtshof aus, dass keine Bestimmung des Rahmenbeschlusses eine Freilassung des Häftlings im Anschluss an den Ablauf der Fristen vorsieht. Außerdem könnte, da das Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls nach Ablauf der Fristen fortzusetzen ist, eine generelle und unbedingte Pflicht zu seiner Freilassung nach Ablauf der Fristen die Wirksamkeit des durch den Rahmenbeschluss geschaffenen Übergabesystems einschränken und damit die Verwirklichung der mit ihm verfolgten Ziele behindern.

Der Gerichtshof weist jedoch darauf hin, dass der Rahmenbeschluss im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und insbesondere dem Grundrecht auf Freiheit und Sicherheit auszulegen ist. Hierzu stellt er fest, dass eine auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls in Erwartung ihrer Übergabe inhaftierte Person nur in Haft behalten werden darf, solange die Gesamtdauer ihrer Inhaftierung kein Übermaß erreicht.

Um sich zu vergewissern, dass dies nicht der Fall ist, muss die vollstreckende Justizbehörde (im vorliegenden Fall der High Court) die in Rede stehende Sachlage konkret prüfen und dabei alle zur Beurteilung der Frage, ob die Verfahrensdauer gerechtfertigt ist, relevanten Gesichtspunkte heranziehen (u. a. die etwaige Passivität der Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten oder den Beitrag der gesuchten Person zur Verfahrensdauer). Ferner muss sie berücksichtigen, welche Strafe der gesuchten Person droht oder gegen sie verhängt wurde, ob Fluchtgefahr besteht und ob die gesuchte Person während eines Zeitraums in Haft gehalten wurde, dessen Gesamtdauer die im Rahmenbeschluss für den Erlass der Entscheidung über die Vollstreckung des Haftbefehls vorgesehenen Fristen bei weitem überschreitet.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die vollstreckende Justizbehörde, wenn sie die Inhaftierung der gesuchten Person beendet, nach dem Rahmenbeschluss die vorläufige Freilassung dieser Person mit den ihres Erachtens zur Verhinderung einer Flucht erforderlichen Maßnahmen verbinden und, solange noch keine endgültige Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls ergangen ist, sicherstellen muss, dass die materiellen Voraussetzungen für eine tatsächliche Übergabe der Person weiterhin gegeben sind.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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