Außerordentliche Kündigung wegen Datenschutzverstoß & Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Das Landesarbeitsgericht Köln, 4 Sa 290/21, konnte sich zu der Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen eines Datenschutzverstoßes sowie der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Arbeitskollegen äussern.

Hierbei hielt das Gericht fest, dass eine gezielte eines Dienstcomputers, nach privater Korrespondenz eines Arbeitskollegen, sowie deren Sicherung und Weitergabe an Dritte durchaus ein wichtiger Grund für den Ausspruch einer außerordentlichen fristlosen Kündigung sein kann. Dies gilt mit dem LAG grundsätzlich auch dann, wenn der dabei Beweise für ein staatsanwaltschaftliches sichern möchte, ohne von seinem Arbeitgeber mit solchen Ermittlungen betraut worden zu sein.

Es gilt allerdings auch in diesen Fällen der Grundatz, dass eine hierauf gestützte Kündigung anhand einer Abwägung des Beendigungsinteresses des Arbeitgebers mit dem Bestandsinteresse des Arbeitnehmers im Einzelfall überprüft werden muss: Dabei sind, wie üblich bei ausserordentlichen Kündigungen, insbesondere die Schwere und die Auswirkungen des Verstoßes, die Motive des Arbeitnehmers, der Verzicht auf interne Abhilfeschritte, der Grad des Verschuldens, die Wiederholungsgefahr und die Dauer des beanstandungsfreien Bestandes des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen. Dabei sah das Gericht an sich einen Kündigungsgrund:

 Rechtswidrige Datenverarbeitungen des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis, die mit Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts etwa von Arbeitskollegen einhergehen, können dazu geeignet sein, bei entsprechender Schwere des Verstoßes „an sich“ einen wichtigen Grund für den Ausspruch einer Kündigung auszumachen, auch wenn die in Rede stehenden Daten nicht dem Schutzbereich des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen unterliegen (…).

Insoweit handelt es sich nämlich zugleich um – mitunter schwere – Verstöße gegen arbeitsvertragliche Schutz- und Rücksichtnahmepflichten (§§ 611a Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB). Es ist allgemein anerkannt, dass auch rechtswidrige Handlungen gegenüber Arbeitskollegen (z. B. Beleidigungen, Tätlichkeiten, Mobbing) mit Betriebsbezug einen wichtigen Grund zum Ausspruch einer Kündigung bedingen können und der Arbeitgeber insoweit nicht unmittelbar geschädigt werden muss. Dies gilt ebenso, wenn ungerechtfertigte Eingriffe in das allgemeine und rechtswidrige Verarbeitungen personenbezogener Daten von Arbeitskollegen erfolgen und die Handlung schwerwiegend ist. Denn damit werden zugleich das Betriebsklima und ggf. auch – wie hier – das Vertrauensverhältnis belastet. Überdies wird der Arbeitgeber genötigt, sich mittels arbeitsrechtlicher Maßnahmen schützend vor die betroffenen Kollegen zu stellen.

In diesem Sonderfall, auf Grund einer speziellen persönlichen Situation und subjektiv empfundener Notlage, soll mit dem LAG dann doch eine ausgereicht haben, weswegen die Kündigung unwirksam war.

Übrigens: Mit dem LAG ist zwischen einer Weitergabe erkennbar privater und rechtswidrig erlangter Daten und der Erstattung einer als staatsbürgerliches Recht zu differenzieren – wobei bekanntlich auch die Erstattung einer Strafanzeige gegen einen Repräsentanten des Arbeitgebers und die Übergabe von Unterlagen an Strafverfolgungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen – insbesondere bei zumindest leichtfertig falschen Angaben gegenüber Strafverfolgungsbehörden oder missachteter, aber offensichtlich möglicher innerbetrieblicher Möglichkeit zur Klärung – ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sein kann. Dies genauso für den Arbeitgeber.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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