Das Arbeitsgericht Köln (11 Ca 3817/14) hat eine Entscheidung getroffen, die im Kern ein spiegelbildliches Ergebnis zur „Whistleblowing“-Rechtsprechung darstellt: Bevor ein Arbeitgeber eine Strafanzeige gegen einen Arbeitnehmer stellt, soll sich dieser grundsätzlich um eine innerbetriebliche Klärung bemühen. Hintergrund ist, wie beim Whistleblowing und bei Strafanzeigen gegen den Arbeitgeber, die Tatsache dass das Arbeitsverhältnis Fürsorgepflichten begründet. Wenn hiergegen verstossen wird, soll der Arbeitgeber ausnahmsweise die Kosten der anwaltlichen Vertretung des Arbeitnehmers bei ungerechtfertigter Strafanzeige übernehmen.
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