Bericht über Unternehmen

Das Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 315/20, konnte nochmals an den Grundsatz erinnern, dass Unternehmen weder durch Art. 12 Abs. 1 GG noch durch Art. 2 Abs. 1 GG – jeweils in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG – vor der aktiven Verbreitung zutreffender und sachlich gehaltener Informationen und auch nicht vor informationsbedingten Imageschäden und Umsatzeinbußen geschützt sind:

Unternehmen sind weder durch Art. 12 Abs. 1 GG noch durch Art. 2 Abs. 1 GG – jeweils in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG – vor der aktiven Verbreitung zutreffender und sachlich gehaltener Informationen und auch nicht vor informationsbedingten Imageschäden und Umsatzeinbußen geschützt. (…) Vor allem Art. 12 Abs. 1 GG vermittelt kein Recht des Unternehmens, nur so von anderen dargestellt zu werden, wie es gesehen werden möchte oder wie es sich und seine Produkte selber sieht. Ein solches Recht kann auch nicht in Parallele zum allgemeinen bzw. zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) begründet werden, weil auch dieses einen solchen Anspruch nicht umfasst. Ein am Markt tätiges Unternehmen setzt sich der Kommunikation und damit auch der Kritik der Qualität seiner Produkte oder seines Verhaltens aus. Gegen belastende Informationen kann sich das betroffene Unternehmen seinerseits marktgerecht durch Informationen wehren, wie z. B. durch eigene Werbung und Betonung der Qualität seines Produkts.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.