Das Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 315/20, konnte nochmals an den Grundsatz erinnern, dass Unternehmen weder durch Art. 12 Abs. 1 GG noch durch Art. 2 Abs. 1 GG – jeweils in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG – vor der aktiven Verbreitung zutreffender und sachlich gehaltener Informationen und auch nicht vor informationsbedingten Imageschäden und Umsatzeinbußen geschützt sind:
Unternehmen sind weder durch Art. 12 Abs. 1 GG noch durch Art. 2 Abs. 1 GG – jeweils in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG – vor der aktiven Verbreitung zutreffender und sachlich gehaltener Informationen und auch nicht vor informationsbedingten Imageschäden und Umsatzeinbußen geschützt. (…) Vor allem Art. 12 Abs. 1 GG vermittelt kein Recht des Unternehmens, nur so von anderen dargestellt zu werden, wie es gesehen werden möchte oder wie es sich und seine Produkte selber sieht. Ein solches Recht kann auch nicht in Parallele zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht bzw. zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) begründet werden, weil auch dieses einen solchen Anspruch nicht umfasst. Ein am Markt tätiges Unternehmen setzt sich der Kommunikation und damit auch der Kritik der Qualität seiner Produkte oder seines Verhaltens aus. Gegen belastende Informationen kann sich das betroffene Unternehmen seinerseits marktgerecht durch Informationen wehren, wie z. B. durch eigene Werbung und Betonung der Qualität seines Produkts.
- Isolierte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für Beifahrer - 17. März 2024
- Einziehung bei LFGB-Verstoß: kein Abzug abgeführter Branntweinsteuer - 17. März 2024
- Körperverletzung mit Todesfolge und Doppelverwertungsverbot - 17. März 2024